Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG IV C 29.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 29.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 24.01.1967 - AZ: 5 K 3469/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BBauBl 1968, 521
- DVBl 1968, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 363 (amtl. Leitsatz)
- KStZ 1969, 94
- VerwRspr 19, 844 - 845
- ZMR 1968, 279
Amtlicher Leitsatz
Eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge kann solange gefordert werden, als der Anspruch der Gemeinde nicht verwirkt ist.
Das Bauvorhaben, durch dessen Genehmigung die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorausleistung geschaffen wird, muß eine eigene Beziehung zur Erschließungsanlage haben, so daß die Erschließungsanlage nicht allein für das Grundstück, sondern gerade für das genehmigte Bauvorhaben von Nutzen sein kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1967 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.050 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Grundstückes H.straße ... in Mülheim gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die H.straße in Höhe von 3.046,- DM. Anläßlich eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von vier Garagen auf dem Grundstück wies der Beklagte den Bauherrn Franz D. im Oktober 1964 darauf hin, daß bei Erteilung der Baugenehmigung Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben würden, deren Höhe zur Zeit noch berechnet werde. Nachdem der Beklagte im Dezember 1964 die Baugenehmigung erteilt hatte, zog er die Klägerin durch Bescheid vom 31. August 1965 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.046,- DM heran. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 4. November 1965 zurückgewiesen.
Auf die Klage hin hob das Verwaltungsgericht in Düsseldorf mit Urteil vom 24. Januar 1967 die ergangenen Bescheide auf, weil die Anforderung einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge im zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung stehen müsse. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nach Ablauf von acht Monaten nicht mehr gegeben.
Mit der zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte unrichtige Auslegung des Gesetzes. Das Gesetz sei nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers auszulegen. Danach könnten immer dann Vorausleistungen verlangt werden, wenn eine Baugenehmigung erteilt werde. Von einer zeitlichen Bindung der Vorausleistung an die Baugenehmigung sage das Gesetz nichts. Dem Wort "wenn" komme eine zeitliche Bedeutung nur insoweit zu, als die Erteilung der Baugenehmigung den frühesten Zeitpunkt darstelle, zu dem eine Vorausleistung verlangt werden könne. Die Baugenehmigung sei nichts weiter als ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für die Entstehung des Anspruches auf Vorausleistungen. Auch aus den Materialien des Bundesbaugesetzes könne ein anderer Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Insbesondere könne auf einen zeitlichen Zusammenhang nicht deswegen geschlossen werden, weil nach Ansicht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht für die Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge der Rechtsgedanke übernommen werden sollte, der dem bisherigen sogenannten ortsstatutarischen Bauverbot zugrunde gelegen habe. Zwar hätten nach preußischem Recht Ausnahmen vom Bauverbot erteilt werden können, wenn der voraussichtlich entstehende Anliegerbeitrag im voraus gezahlt worden sei. Genügt hätte jedoch auch schon eine bloße Sicherstellung der künftigen Leistung des Anliegerbeitrages. Der Rechtsgedanke des ortsstatutarischen Bauverbotes bedeute somit keine irgendwie geartete Sicherung für den Bauherrn, Leistungen auf die Erschließungsbeiträge bei der Finanzierung des Bauvorhabens mit berücksichtigen zu können. Eine solche Möglichkeit sei nur eine durchaus nicht immer gegebene Begleiterscheinung der im Einzelfall getroffenen vertraglichen Regelung zur Abwicklung des Bauverbotes gewesen. Übrigbleibe mithin der Rechtsgedanke des Schutzes der Gemeinde gegen die Auswirkungen des wilden Bauens an unfertigen Straßen. Dieser Rechtsgedanke allein sei es auch, der vom Bundesbaugesetz habe übernommen werden sollen, wenn dort die Erteilung der Baugenehmigung mit der Möglichkeit einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge verknüpft worden sei. Nach dem Bundesbaugesetz bestehe mithin keine Frist, innerhalb deren nach Erteilung einer Baugenehmigung die Vorausleistung angefordert werden müsse. Eine solche Frist könne sich allenfalls aus Landesrecht, etwa aus dem preußischen Kommunalabgabengesetz ergeben, wonach ein Beitrag innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden sei, erhoben werden müsse. Nur vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, daß der Klägerin bei Erteilung der Baugenehmigung die Absicht des Beklagten bekannt gewesen sei, eine Vorausleistung zu erheben. Dies sei nämlich ihrem Ehemann als dem Bauherrn ausdrücklich mitgeteilt worden.
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, weil die angefochtenen Bescheide mit der im Urteil des Verwaltungsgerichts gegebenen Begründung jedenfalls nicht aufgehoben werden können.
In § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - wird der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Damit ist zwar auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes eine gewisse zeitliche Verbindung zwischen der Erhebung einer Vorausleistung und der Baugenehmigung erforderlich. Nach der Überzeugung des Senates, wie sie im Urteil BVerwG IV C 221.65 vom 31. Januar 1968 zum Ausdruck gekommen ist, genügt hierbei jedoch eine sehr lose Verbindung, die erst durch die Verwirkung des Anspruches der Gemeinde untergeht. Die gesetzliche Vorschrift ist zwar im Hinblick auf die Rechtslage von § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes entstanden, hat den dort vorhandenen Rechtsgedanken jedoch in anderer Weise zum Ausdruck gebracht, wie im genannten Urteil ausgeführt wird. Nach Überzeugung des Senates kann auch mit der Erteilung der Baugenehmigung keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen, weil die Verpflichtung zur Vorausleistung erst mit deren Anforderung durch die Gemeinde entsteht. Im vorliegenden Falle war die Anforderung der Vorausleistung jedenfalls nicht rechtswidrig. Eine Verwirkung des Anspruches scheidet schon deswegen aus, weil dem Ehemann der Klägerin als dem Bauherrn bereits vor Erteilung der Baugenehmigung mitgeteilt worden ist, daß eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhoben werde, der Betrag lediglich noch zu berechnen sei.
Wenn auch nach Überzeugung des erkennenden Senates nicht jedes Bauvorhaben die Gemeinde berechtigt, eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge zu verlangen, so handelt es sich doch bei der Errichtung von vier Garagen um ein Bauvorhaben im Sinne von § 133 Abs. 3 BBauG. Das Vorhaben hat eine genügende eigene Beziehung zur Erschließungsanlage, was Voraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung sein muß. An dieser Voraussetzung könnte es etwa fehlen, wenn innerhalb eines Gebäudes bauliche Veränderungen durchgeführt werden, auch wenn diese Veränderungen der Baugenehmigung bedürfen.
In der Sache selbst konnte nicht entschieden werden, da das Verwaltungsgericht entsprechend seiner Rechtsansicht die Höhe der geforderten Vorausleistungen nicht geprüft hat. Auch wird zu prüfen sein, ob die Herstellung der Erschließungsanlage bereits für absehbare Zeit geplant ist, da die Vorausleistung andernfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnte (vgl. auch hierzu BVerwG IV C 221.65).
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.050 DM festgesetzt.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Oswald
Clauß
Dr. Sendler