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Art. 291 EGStGB - Rücknahme des Strafantrages, Buße zu Gunsten des Verletzten

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

  1. 1.
    die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
  2. 2.
    bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.