Art. 291 EGStGB - Rücknahme des Strafantrages, Buße zu Gunsten des Verletzten
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
- 1.die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
- 2.bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.