Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.1976, Az.: VII B 1/75
Nichtabhilfebeschluß; Begründung; Auswechslung; Wesentliche Ergänzung; Entscheidung nach Umständen des Einzelfalles
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.11.1976
- Aktenzeichen
- VII B 1/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 120, 460 - 461
- BStBl II 1977, 164
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der einem Nichtabhilfebeschluß beigefügten Begründung um eine (unzulässige) Auswechslung bzw. eine (die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids betreffende) wesentliche Ergänzung der bisherigen Begründung handelt (vgl. BFHE 119, 122), ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
Gründe
Im Streitfalle liegen die Dinge aber anders. Die Beschwerdebegründung der Klägerin enthielt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Ausführungen oder wesentliche Ergänzungen des bisherigen Vortrags, welche die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hätten in Frage stellen können. Sie bot deshalb auch keinen Anlaß, eine auf neue Gesichtspunkte gestützte neue Sachentscheidung mit neuer Begründung zu erlassen. Das FG hat auch, soweit es überhaupt auf den Vortrag in der Beschwerdebegründung eingegangen ist, keine neuen Entscheidungsgründe nachgeschoben. Es hat in Absatz 2 der Gründe im wesentlichen die materiellen Ausführungen wiederholt, die es bereits im angefochtenen Beschluß gemacht hatte.
In Absatz 1 des Nichtabhilfebeschlusses hat das FG der neu vorgetragenen und vom HZA anerkannten Tatsache, daß die Herabsetzung der Mineralölsteuer auf einer einvernehmlichen Neuschätzung beruht (während es im angefochtenen Beschluß noch davon ausgegangen ist, daß die Herabsetzung der Mineralölsteuer nicht auf einer im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielten Einigung beruht), zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Denn für die Anwendung der Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO kommt es nicht darauf an, daß die teilweise Herabsetzung des nachgeforderten Steuerbetrages, ähnlich wie bei einem zivilrechtlichen Vergleich, im Wege des gegenseitigen einvernehmlichen Nachgebens erreicht worden ist. Die Beschwerdebegründung bot nach allem keinen Anlaß, die Beschwerde als begründet anzusehen und den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Angabe von Gründen für die Nichtabhilfe, deren es nach allgemeiner Ansicht (vgl. z. B. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 34. Aufl., § 571 Anm. 2; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 130 FGO Anm. 1) nicht bedurft hätte, stellt danach nicht eine neue Begründung, sondern lediglich eine Erläuterung der Nichtabhilfe dar.