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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.12.1991, Az.: 7 AZR 344/90

Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.12.1991
Aktenzeichen
7 AZR 344/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 12.01.1990 - 2 Ca 6498/89
LAG Köln - 20.04.1990 - AZ: 5 Sa 158/90

Fundstellen

  • AuR 1992, 155 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1992, 351 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1992, 352
  • NZA 1992, 838 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1992, 221 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1992, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch sie der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften genommen wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung).

2. Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten (hier: Versicherungsverein) endet, wenn die bewilligte Beurlaubung beendet und nicht verlängert wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die weitere Beurlaubung des Beamten jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, die in dessen Belieben steht.