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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2009, Az.: 1 StR 745/08

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.2009
Aktenzeichen
1 StR 745/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 15790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 13.08.2009

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 252 StPO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten W. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander