Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 SBG - Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

Bibliographie

Titel
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-12

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

  1. 1.

    der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie

  2. 2.

    die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.