§ 2 LVerfSchG - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung.
(2) Der Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.