Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1996, Az.: 3 StR 641/95
Berichtigung einer Urteilsformel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 641/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 19.09.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 71
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Jens H. aus L., dort geboren am ... 1969
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. April 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. September 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Urteilsformel in I. 1. c dahin berichtigt wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Waffenhandels statt wegen unerlaubten Ankaufens und Vertreibens von Schußwaffen in fünf Fällen schuldig ist. Die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG aufgeführten Tathandlungen sind jeweils Modalitäten des Tatbestandes, der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Waffenhandel gesetzlich definiert ist. Im Urteilsspruch ist lediglich diese Bezeichnung aufzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler