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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1992, Az.: BVerwG 8 C 50.90

Beitragserlaß; Ungekürzter Erschließungsbeitrag; Unbillige Härte; Ertragslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 50.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.08.1988 - AZ: 1 VG A 157/87
OVG Niedersachsen - 13.02.1990 - AZ: 9 OVG A 128/88

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 202 - 207
  • BauR 1992, 755-757 (Volltext mit amtl. LS)
  • BayVBl 1992, 698-699
  • DVB 1992, 1105-1107
  • DVBl 1992, 1105-1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1992, 249-252
  • DÖV 1992, 1060-1062
  • JuS 1993, 700 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1992, 229-231
  • NJW 1993, 1670 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 379-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 2000, 233-234
  • ZMR 1992, 555-557
  • ZfBR 1992, 233-235

Amtlicher Leitsatz

Ein Beitragserlaß ist im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG im öffentlichen Interesse geboten, wenn es einleuchtende Gründe für die Annahme gibt, durch ihn könne zugunsten der Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens Einfluß genommen werden.

Die Heranziehung zu einem ungekürzten Erschließungsbeitrag kann eine sachlich unbillige Härte begründen, wenn der Beitragspflichtige auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Gemeinde selbst durchzuführende Aufgabe wahrnimmt und ihr dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspart (im Anschluß an Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 <56>).

Führt die Erhebung eines ungekürzten Erschließungsbeitrags zu einer Ertragslosigkeit des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks für die Dauer von mehr als zehn Jahren, gebietet sich ein (teilweiser) Beitragserlaß wegen einer sachlich unbilligen Härte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

Die Klägerin begehrt den Erlaß eines Erschließungsbeitrags, der nach insoweit erfolgloser Klage gegen den entsprechenden Heranziehungsbescheid auf 34.026,91 DM festgesetzt ist. Sie ist Eigentümerin eines aus den Flurstücken ... und ... bestehenden, etwa 36.700 qm großen Grundstücks ... das sie als Dauerkleingartengelände an den Kleingartenverein ... verpachtet hat.

2

Den Antrag der Klägerin, den Erschließungsbeitrag unter dem Blickwinkel entweder des öffentlichen Interesses (§ 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG erste Alternative) oder einer unbilligen Härte (a.a.O. zweite Alternative) zu erlassen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 1986 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 30. August 1988 abgewiesen. Durch Urteil vom 13. Februar 1990 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

3

Die Voraussetzungen für einen Erlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder sei der erstrebte Erlaß im öffentlichen Interesse geboten noch rechtfertige ihn das Vorliegen einer unbilligen Härte. Zwar komme als ein öffentliches Interesse, das einen Erlaß zu tragen vermöge, grundsätzlich auch der Wunsch einer Gemeinde in Betracht, das Kleingartenwesen zu fördern. Doch müsse sich ein solches Interesse gerade auf die Nichterhebung des Beitrags beziehen, d.h. der Gemeinde müsse daran gelegen sein, durch den Verzicht auf die Beitragserhebung etwas zu fördern, was im öffentlichen Interesse liege. Daran fehle es hier. Die Erhaltung der Dauerkleingärten auf dem Grundstück der Klägerin hänge wegen der beschränkten Kündigungsmöglichkeiten nach dem Bundeskleingartengesetz, das eine Umwidmung praktisch ausschließe, nicht von einem Beitragsverzicht ab. Das Vorliegen einer sachlich unbilligen Härte könne nicht schon deshalb angenommen werden, weil der bestandskräftig gewordene Heranziehungsbescheid wegen der Lage des Grundstücks der Klägerin in einem unbeplanten Gebiet möglicherweise rechtsfehlerhaft sei. Die Unrichtigkeit einer Abgabenfestsetzung könne nämlich eine Unbilligkeit allenfalls begründen, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die mit der Nutzung des veranlagten Grundstücks als Kleingartengelände zusammenhängenden Aspekte als solche rechtfertigten den begehrten Beitragserlaß wegen einer sachlich unbilligen Härte ebenfalls nicht. Insoweit werfe der im Verhältnis zum geringen jährlichen Pachtzins sehr hohe Erschließungsbeitrag die Frage auf, ob in der Veranlagung zu einem unverkürzten Erschließungsbeitrag eine sachlich unbillige Härte zu sehen sei. Das bedürfe jedoch keiner Entscheidung. Denn die ihrerseits dem öffentlichen Interesse verpflichtete Bundesrepublik könne sich als Eigentümerin eines Kleingartengeländes gegenüber der Beitragsbelastung nicht auf eine unbillige Härte berufen, weil sie selbst zur Förderung des Kleingartenwesens beitragen müsse.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG rügt und ihr Erlaßbegehren weiterverfolgt.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung § 135 Abs. 5 BBauG und nicht § 135 Abs. 5 des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) zugrunde. Das ist richtig. Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf einen Abgabenerlaß ist abzustellen auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 § 222 AO Nr. 1 S. 1 <6>). Wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens ist das mit Rücksicht auf die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts in der durch den Widerspruchsbescheid erlangten Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hier der Zeitpunkt des am 4. März 1987 ergangenen Widerspruchsbescheids.

8

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, der von der Klägerin begehrte Erlaß des Erschließungsbeitrags, der für ihr als Dauerkleingarten genutztes Grundstück bestandskräftig festgesetzt ist, scheitere nicht schon daran, daß es sich bei der Klägerin um die Bundesrepublik Deutschland handelt. Die Erlaßregelung des § 135 Abs. 5 BBauG ist "rechtsträgerneutral", sie kann nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beitragsschuldnerin zugute kommen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 <56>).

9

Das Berufungsgericht nimmt an, der Auffassung der Beklagten, der begehrte Erlaß sei nicht im öffentlichen Interesse geboten, sei beizupflichten. Im öffentlichen Interesse geboten sei ein Beitragserlaß nur, wenn gerade durch den Verzicht etwas gefördert werden soll, was im öffentlichen Interesse liegt. Daran fehle es hier, weil angesichts der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten nach dem Bundeskleingartengesetz die Erhaltung der Dauerkleingärten nicht von einem vollständigen oder teilweisen Beitragserlaß abhänge. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist diese Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

10

Der Sinn der sog. Interessenalternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG wird mit gleichsam isolierten Erwägungen darüber, wie gewichtig die (öffentlichen) Interessen sind, die der Beitragsschuldner mit seinem Verhalten - "dankenswerterweise" - wahrnimmt, nicht zutreffend erfaßt. Für den Tatbestand dieser Interessenalternative ist vielmehr das Zusammentreffen von zwei Umständen kennzeichnend: Erforderlich ist zum einen, daß es um die Erfüllung von (öffentlichen) Interessen gerade der Gemeinde geht, die den Erlaß gewähren soll. Nur wenn und soweit dies zutrifft, kommt ein Erlaß in Betracht; die Interessenalternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG gestattet den Gemeinden, anders ausgedrückt, nicht, in Gestalt eines Beitragserlasses als Mäzen fremder Interessen aufzutreten. Erforderlich ist ferner zum anderen, daß der begehrte Erlaß etwas zu bewirken verspricht, was wegen dieses Effektes geeignet ist, das selbstverständliche und vom Gesetz in § 127 Abs. 1 BBauG als Gebot ausgestaltete Interesse an der Erhebung des Beitrags zurücktreten zu lassen. So ausgestaltet, hat der Erlaß nach § 135 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative BBauG die Funktion eines Anreiz- und Lenkungsmittels, d.h. als einer der Gemeinde vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, eigene öffentliche Interessen wirtschaftlicher oder sozial-, kulturell- bzw. ordnungspolitischer Art im Rahmen einer erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Der Gemeinde soll der Weg eröffnet werden, durch einen (teilweisen) Verzicht auf eine Beitragserhebung einzuwirken auf die Entscheidung des beitragspflichtigen Grundeigentümers über die Durchführung oder Weiterführung eines Vorhabens auf dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück, das von ihr erwünscht oder gar für erforderlich gehalten wird (vgl. zu diesem Ansatz Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG IV C 27.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 7 S. 1 <3>). Daraus ergibt sich zugleich, daß nicht jedes öffentliche Interesse der Gemeinde einen Beitragserlaß zu rechtfertigen vermag. Vielmehr trifft dies nach dem Gesetz lediglich dann zu, wenn und soweit der Beitragserlaß zur Verfolgung des jeweiligen Interesses "geboten" ist. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund der in § 127 Abs. 1 BBauG angeordneten Beitragserhebungspflicht zu sehen (vgl. dazu etwa Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 <166 f.>). Sie dient der Vermeidung von sachlich nicht vertretbaren (Gefälligkeits-)Erlassen, also von Erlassen, die nach Lage der Dinge keinen hinreichend fördernden Einfluß auf die Entscheidung über Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Verhaltens haben. Die durch das Merkmal "geboten" gezogene Grenze ist allerdings nicht nur dann eingehalten, wenn der Erlaß schlechthin unerläßlich ist. Es genügt vielmehr, daß der Beitragserlaß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vernünftigerweise angezeigt ist, d.h. es für ihn einleuchtende Gründe gibt, die einen (ggf. teilweisen) Beitragsverzicht als eine zur Förderung des in Rede stehenden Verhaltens angemessene Lösung erscheinen läßt (vgl. dazu - im Zusammenhang mit dem Merkmal "notwendig" in § 127 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BBauG - Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 114.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 54 S. 27 <29>). Ist das der Fall, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, einen Erschließungsbeitrag zu erlassen.

11

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es im vorliegenden Fall an diesen Voraussetzungen. Das Grundstück der Klägerin ist schon längere Zeit vor dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten als Dauerkleingartengelände an den Kleingartenverein ... verpachtet worden. Die Beibehaltung der kleingärtnerischen Nutzung wird durch die gesetzliche Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten langfristig gesichert. Ebensowenig bestehen Aussichten, die Klägerin durch einen Beitragserlaß zu veranlassen, weiteres Gelände für Kleingartenzwecke zur Verfügung zu stellen. Da somit ein Beitragserlaß zugunsten des Kleingartenwesens im Gemeindegebiet der Beklagten nichts bewirken konnte, fehlt es für die Anwendung der Interessenalternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG an einleuchtenden Gründen.

12

Das Erlaßbegehren der Klägerin rechtfertigt sich auch nicht aus der sog. Härtealternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG, und zwar weder deshalb, weil die Klägerin durch die Verpachtung des Geländes auch gemeindliche Ineressen fördert, noch wegen der nicht auszuschließenden Rechtswidrigkeit des der Heranziehung zugrundeliegenden Beitragsbescheids oder eines nicht zu billigenden Mißverhältnisses zwischen der Höhe des Beitrags und der mit der kleingärtnerischen Nutzung zusammenhängenden Geringfügigkeit des von der Klägerin aus den Grundstücken erzielten Ertrages.

13

Auszugehen ist, was insbesondere die Förderung (auch) gemeindlicher Interessen anlangt, von folgendem: Es gibt keinen "allgemeinen Rechtsgrundsatz", der dahin ginge, daß derjenige, der mit seinem Verhalten auch fremden Interessen nutzt, deshalb von dem Begünstigten eine angemessene Beteiligung an den Lasten verlangen könnte. Die Rechtsordnung verbindet mit einem Verhalten häufig Kostenfolgen, die in ihrer Einseitigkeit von Fall zu Fall "hart" sein mögen, aber gesetzgeberisch so gewollt sind. Härten von dieser Beschaffenheit sind keine sachlich unbilligen Härten im Sinne abgabenrechtlicher Erlaßtatbestände. Der Erlaß einer Abgabe wegen einer sachlich unbilligen Härte der Heranziehung setzt vielmehr voraus, daß es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfaßten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. Urteile vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 <9>, vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 <17> und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24 S. 7 <9>). Davon kann bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht schon deshalb die Rede sein, weil etwas mit einem Beitrag belegt wird, was auch im Interesse der beitragsberechtigten Gemeinde liegt. Die Wahrnehmung (auch) gemeindlicher Interessen kommt als Grund für einen Erlaß wegen sachlich unbilliger Härte vielmehr erst in Betracht, wenn der Beitragspflichtige durch seine Tätigkeit die Gemeinde von einer anderenfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistellt und ihr dadurch gleichsam handgreiflich eine finanzielle Entlastung verschafft. Das kann etwa zutreffen, wenn eine Kirchengemeinde einen Friedhof betreibt (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - a.a.O., S. 57). Denn es wäre nicht ohne weiteres einsichtig, wenn eine Gemeinde einen Beitragspflichtigen, der ihr durch die Nutzung seines Grundstücks nachhaltig eigene Aufwendungen erspart, sollte auch noch unverkürzt zum Erschließungsbeitrag heranziehen können. Das bedarf keiner Vertiefung. Eine derartige Konstellation ist nämlich hier nicht gegeben. Der Beklagten obliegt die Förderung des Kleingartenwesens in ihrem Hoheitsgebiet nicht derart, daß die Klägerin durch die Verpachtung ihres Grundstücks als Dauerkleingartengelände nachhaltig Einsparungen zugunsten der Beklagten bewirkt hat.

14

Das Berufungsgericht hält es für unter dem Blickwinkel einer sachlich unbilligen Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG unerheblich, ob der bestandskräftig gewordene Erschließungsbeitragsbescheid wegen der Lage des etwa 36.700 qm großen Grundstücks der Klägerin in einem unbeplanten Gebiet möglicherweise fehlerhaft ist. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat die aus der Bestandskraft von Verwaltungsakten und der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit gegebenenfalls folgenden Härten im Interesse der Rechtssicherheit gewollt und ihre Beseitigung in den Aufhebungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sowie im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO speziell geregelt. Durch ein Erlaßverfahren wird nicht der Weg zu einer erneuten sachlichen Nachprüfung eines abgeschlossenen Abgabefalls eröffnet. Das ist vielmehr nur dann ganz ausnahmsweise der Fall, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Abgabepflichtigen außerdem nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - a.a.O., S. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

15

Das Berufungsgericht meint schließlich, der Klägerin müsse der begehrte Beitragserlaß auch nicht deshalb gewährt werden, weil der Erschließungsbeitrag von über 34.000 DM im Verhältnis zum geringen jährlichen Pachtzins für das Grundstück der Klägerin verhältnismäßig hoch ist. Auch insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen.

16

Zu Recht legt das Berufungsgericht dar, daß, wenn die Erhebung eines unverkürzten Erschließungsbeitrags zu einer längerfristigen Renditelosigkeit des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks und damit gleichsam zur Beseitigung der Privatnützigkeit des Grundeigentums führt, dem u.U. wegen einer sachlich unbilligen Härte durch einen (teilweisen) Beitragserlaß begegnet werden muß. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <30>). Für den Bereich des grundstücksbezogenen Abgabenrechts folgt daraus, daß Art. 14 GG eine Abgabenbelastung des Eigentümers zwar in den Grenzen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) erlaubt, aber eine Abgabenbelastung von einer diese Grenze überschreitenden Intensität untersagt. Dieses spezielle Übermaßverbot verbietet jede Abgabenbelastung, die den Eigentümer aus seiner ertragbringenden Eigentümerposition verdrängt. Das ist mit Blick auf Grundeigentum bereits anzunehmen, wenn die Abgabenbelastung eine längerfristige Renditelosigkeit des Grundstücks zur Folge hat. Allerdings greift diese bundesverfassungsrechtliche Grenze für eine Abgabenbelastung nur dort, wo die Ertragsmöglichkeit durch gesetzliche Bindungen derart beschnitten ist, daß dem Eigentümer durch die Belastung auf unzumutbar lange Zeit praktisch die Nutznießung aus dem Grundstück genommen wird und er dieses Ergebnis nicht durch eine Abwälzung der Last auf Mieter oder Pächter vermeiden kann. Ob diese Schranke einer Heranziehung zu grundstücksbezogenen Abgaben auch zugunsten der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts greift, unterliegt Zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 ff.>). Das braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden.

17

Darauf kommt es nicht an, weil die Verweigerung des begehrten Erlasses diese Schranke jedenfalls nicht überschreitet. Ertragseinbußen sind nämlich, wie der erkennende Senat im Anschluß an seine Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 <45> und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 <6>) meint, bei einer abgabenbedingten Ertragslosigkeit zumutbar, sofern die Ertragslosigkeit nicht über zehn Jahre hinausgeht. Das trifft im vorliegenden Fall zu. Die Klägerin ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für ihr etwa 36.700 qm großes Buchgrundstück zu einem Erschließungsbeitrag von 34.026,91 DM herangezogen worden. Der Brutto-Pachtertrag für dieses Grundstück betrug nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in dem für die Beurteilung ihres Erlaßbegehrens maßgebenden Jahr 1987 (Widerspruchsbescheid vom 4. März 1987) 5.505,60 DM, der sich nach Abzug einer Belastung von 0,01 DM pro Quadratmeter ergebende Erlös 4.981,20 DM. Damit entspricht der Erschließungsbeitrag bezogen auf die Daten des Jahres 1987 dem Erlös von etwas weniger als sieben Jahren.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 34.026,91 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther