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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1954, Az.: 3 StR 296/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1954
Aktenzeichen
3 StR 296/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 22.12.1953

Verfahrensgegenstand

Falsche Anschuldigung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Juli 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Dezember 1953, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil des W. und mit schwerer Freiheitsberaubung von Be., Kr. und He. verurteilt worden ist, im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen dieser Straftat unter Einbeziehung der bereits am 13. September 1953 rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Betruges im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner zu einer Geldstrafe von fünfhundert DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit weitere fünfundzwanzig Tage Zuchthaus treten. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf drei Jahre aberkannt.

Dem Verletzten, nämlich dem kaufmännischen Angestellten Heinz W. aus K.-D., F.strasse ..., wird die Befugnis zugesprochen, binnen zwei Wochen seit Zustellung der rechtskräftigen Urteilsformel für die Dauer von einer Woche auf Kosten des Angeklagten an der Gerichtstafel des Landgerichts in Wuppertal öffentlich bekanntzumachen:

"Der Kaufmann Erich Wilhelm H. aus R.-L., Kö. Strasse ..., ist durch Urteil der 2. grossen Strafkammer des Landgerichtes Wuppertal vom 22. Dezember 1953 wegen wissentlich falscher Anschuldigung zum Nachteil des kaufmännischen Angestellten Heinz W. aus K.-D., F.strasse ..., begangen in Tateinheit mit einer anderen Straftat, verurteilt worden."

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil (vom 19. Januar 1953) den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu der Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 DM Geldstrafe und weiter wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil des W.), zu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, woraus es die Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet hatte. Daneben hatte es auf drei Jahre Ehrverlust erkannt und dem Verletzten Weiss die Befugnis zur Veröffentlichung des ganzen Urteils zugesprochen.

2

Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der falschen Anschuldigung und im Gesamtstrafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben und die weitergehenden Revisionen verworfen hatte, hat das Landgericht in seinem zweiten Urteil (vom 22. Dezember 1953) wegen der ersten Straftat seinen ersten Schuldspruch wiederholt und zugleich dahin "ergänzt", dass der Rückfallbetrug in einem besonders schweren Fall begangen sei, und hat weiter den Angeklagten wiederum einer wissentlich falschen Anschuldigung, in Tateinheit begangen mit einfacher Freiheitsberaubung (zum Nachteil des W.) und in weiterer Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil von Be., Kr. und He.), schuldig gesprochen, ohne hierfür eine neue Einzelstrafe ausdrücklich festzusetzen. Es hat den Angeklagten wiederum zu der Gesamt Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

3

Dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft angegriffen mit dem folgenden Revisionsantrag:

"soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil W. und wegen schwerer Freiheitsberaubung zum Nachteil Be., Kr. und He. verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufzuheben, ferner im Gesamtstrafausspruch."

4

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

1.)

Zum Umfange der Nachprüfung

6

a)

Angesichts dieser Beschränkung des Rechtsmittels (§ 352 StPO) ist der Urteilsspruch vom 22. Dezember 1953, soweit er die erste Straftat (den Rückfallbetrug) betrifft, im Schuld- und Strafausspruch und hinsichtlich der zweiten Straftat im Schuldspruch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzögen.

7

Schon seit der Verkündung des ersten Revisionsurteils (17. September 1953) hatte der die erste Straftat betreffende Schuld- und Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils vom 19. Januar 1953 als Folge der Verwerfung der hiergegen gerichteten beiderseitigen Revisionen Rechtskraft erlangt, Das Landgericht war nicht befugt, diesen Teil seines ersten Urteils durch Einschaltung der Worte "in einem besonders schweren Fall" hinter den Worten "Betruges im Rückfall" zu "ergänzen". Aus demselben Grunde hätte auch im neuen Urteil nicht wiederholt eine "Verurteilung" wegen desselben Betrugsfalles ausgesprochen werden dürfen. Eine entsprechende Berichtigung des Urteilsspruches kann das Revisionsgericht im Zusammenhang mit der aus anderen Gründen erforderlichen Abänderung des die Gesamtstrafe betreffenden Teiles des angefochtenen Urteilsspruches vornehmen.

8

b)

Auch der die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung) betreffende Teil des Urteilsspruches vom 22. Dezember 1953 unterliegt, nachdem die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat, nur in diesem Rahmen der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten aufzuheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass der Tatrichter bei seiner Straffestsetzung infolge irriger Rechtsauslegung (des § 358 Abs 2 StPO) sich gehindert fühlte, innerhalb seiner Ermessensgrenzen eine von ihm für angemessen erachtete höhere Strafe auszusprechen (vgl RGSt 42, 30;  47, 382; KG ZStrW 43, 477; JW Jg 49, 789).

9

2.)

Eine solche unrichtige Anwendung des § 358 Abs. 2 StPO rügt die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht. In ihr liegt zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel.

10

a)

In dem angefochtenen Urteil führt das Landgericht bei der Erörterung der Höhe der für die zweite Straftat zu bestimmenden Einzelstrafe wie auch der auf dieser Grundlage zu bildenden Gesamtstrafe folgender aus:

"... Es erachtet die Strafkammer eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus als geboten, aber auch als ausreichend. Die. Strafkammer hätte die Strafe in dieser Höhe verhängt und mit der rechtskräftigen Strafe von zwei Jahren Zuchthaus (für den Betrugsfall) auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus zurückgeführt, wenn sie nicht durch das gesetzliche Verbot des § 358 Abs 2 StPO gehindert gewesen wäre. Bei der ungünstigen Täterpersönlichkeit und bei der Schwere der Tat muss die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus als Mindestmass dessen angesehen werden, was der Angeklagte zu verbüssen hat ..."

11

Darnach ist die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt fünf Jahren Zuchthaus) wie auch die - in den Gründen zwar nicht ausgesprochene, aber nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich gewollte - Beibehaltung der im ersten Urteil für die zweite Straftat (falsche Anschuldigung) festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt vier Jahren Zuchthaus) offenbar durch eine rechtsirrige Auslegung des § 358 Abs. 2 StPO beeinflusst.

12

b)

Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten setzt zunächst nach der Wortfassung des Gesetzes voraus, dass "lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft die Revision eingelegt" hatte. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Zwar hatte der Angeklagte gegen das erste landgerichtliche Urteil mit der Sachrüge Revision eingelegt, aber er war damals nicht - wie es das Gesetz erfordert - der einzige Beschwerdeführer, vielmehr hatte auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Überdies war diese, wie der Gesamtinhalt ihrer damaligen Revisionseinlegungs- und Begründungsschrift ergibt, lediglich zuungunsten des Angeklagten eingelegt. Gerade den hier vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber aus dem Anwendungsbereich des Verbotes der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ausgenommen. Das ergibt die Verwendung des Wortes "lediglich" und vor allem der Grundgedanke der Vorschrift, die den Angeklagten davor schützen will, dass ein von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel zu einer für ihn ungünstigeren Entscheidung führt. Irrig ist insbesondere die Meinung des Landgerichts, das Verbot der Schlechterstellung habe bestanden, weil das damalige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäss § 301 StPO so anzusehen sei, als ob es auch zugunsten des Angeklagten eingelegt gewesen wäre. Die Vorschrift des § 301 StPO begründet lediglich eine Wirkung jedes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. § 358 StPO verbietet dessen Schlechterstellung auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber nur dann, wenn es mit dem Ziel einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung eingelegt worden ist (§ 296 Abs. 2 StPO). Die Auffassung des Landgerichts würde zu der unmöglichen Folge führen, dass ein Urteil niemals auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verschärft werden könnte, weil jedes Rechtsmittel dieser Art zugleich zugunsten des Angeklagten wirkt.

13

3.)

Zur Aufhebung des Strafausspruchs

14

Nach allem ist, weil das Landgericht infolge irriger Anwendung des Verfahrensrechts den staatlichen Strafanspruch verkürzt und damit das sachliche Strafrecht verletzt hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt das angefochtene Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung mit Freiheitsberaubung) erfolgten Einzelstraffestsetzung und hinsichtlich der von demselben Rechtsirrtum beeinflussten Gesamtstrafenbildung aufzuheben.

15

Der Senat hat sich entschlossen, in Abweichung von dem Antrag des Oberbundesanwalts, der die Zurückverweisung erstrebt, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, alle Umstände sorgfältig geprüft, welche zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit und der Schwere der Tat bedeutsam sind. Es hält für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung) wegen der dabei zutage getretenen Verwerflichkeit und Gewissenlosigkeit des Vorgehens des Angeklagten und des unermessuchen Leides, das er durch seine Strafanzeige den drei Geschäftsfreunden der Ostzone, wie auch dem Weiß, samt deren Familienangehörigen zugefügt hat, eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus für geboten. Zugleich hat das Landgericht dargetan, dass es hiernach unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig gewordenen Strafe von zwei Jahren Zuchthaus für die erste Straftat (Rückfallbetrug) gemäss § 74 StGB eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus ausgesprochen hätte. Dies zu tun, fühlte sich das Landgericht, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, lediglich behindert durch das - von ihm irrig ausgelegte - Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO). Es hat also in diesem Teil seiner Urteilsbegründung die innerhalb des Strafrahmens des § 239 Abs. 2 StGB liegende Ermessensentscheidung über das Strafmass für die Einzelstrafe wie auch für die Gesamtstrafe bereits getroffen und nur infolge des erörterten Rechtsirrtums diese Entscheidung nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Unter diesen besonderen Umständen ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache auf Grund der unverändert gebliebenen, von ihm bereits festgestellten Tatumstände seine Entscheidung zum Strafmass noch ändern würde. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Sinn des § 354 Abs. 2 StPO, dass das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst auf die vom Landgericht bereits zugemessene Strafe erkennt.

16

Da mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs auch die Nebenstrafen gefallen sind, hatte der Senat auch hierüber neu zu entscheiden. Er hat diese, da die unverändert gebliebenen tatsächlichen Feststellungen sie tragen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht wiederum in den Gesamtstrafausspruch aufgenommen. Die Ehrenstrafe ist nach § 32 StGB wegen ehrloser Gesinnung gerechtfertigt. Die ausgesprochene Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils entspricht dem § 165 StGB und der in dem ersten Revisionsurteil des Senats hierzu gegebenen Weisung. Die Untersuchungshaft hat das Landgericht gemäss § 60 StGB bereits in vollem Umfang angerechnet; es wird nunmehr auch die seit dem 23. Dezember 1953 weiter als Untersuchungshaft erlittene Haft angerechnet. Sollte der Angeklagte inzwischen worauf der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft hindeutet, einen Teil der bisherigen Gesamtstrafe verbüsst haben, so wird die Vollstreekungsbehörde diese Zeit auf die neue jetzt erst rechtskräftige Gesamtstrafe zu verrechnen haben.

Rotberg zugleich für den im Urlaub ortsabwesenden Bundesrichter Maaß
Krauss
Busch
Martin