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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1982, Az.: 2 AZR 233/81

Vertragsverlängerung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.03.1982
Aktenzeichen
2 AZR 233/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 25.02.1982 - 14 Ca 8658/80
nachfolgend
BAG - 23.01.1986 - AZ: 2 AZR 111/85

Fundstellen

  • BAGE 39, 1 - 16
  • DB 1983, 892

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 5 TVM, das Bühnenmitglied vor der beabsichtigten Nichtverlängerung zu hören, erfordert die Angabe der dafür maßgeblichen Gründe.

2. Von einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die Nichtverlängerung unter Hinweis auf die Regelung in § 2 Abs. 7 TVM eindeutig aus Anlaß des Intendantenwechsels erfolgt.

3. Bei der Prüfung, ob die Begründung für die Nichtverlängerung den Voraussetzungen entspricht, steht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu.

4. Die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Bühnenmitglieds hat die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige zur Folge.