Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1982, Az.: 2 AZR 233/81
Vertragsverlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.03.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 233/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 25.02.1982 - 14 Ca 8658/80
- nachfolgend
- BAG - 23.01.1986 - AZ: 2 AZR 111/85
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 5 TVM 1977
- § 2 Abs. 7 TVM 1977
- § 66 Abs. 1 BetrVG 1952
- § 102 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG 1979
- § 76 ArbGG 1979
Fundstellen
- BAGE 39, 1 - 16
- DB 1983, 892
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 5 TVM, das Bühnenmitglied vor der beabsichtigten Nichtverlängerung zu hören, erfordert die Angabe der dafür maßgeblichen Gründe.
2. Von einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die Nichtverlängerung unter Hinweis auf die Regelung in § 2 Abs. 7 TVM eindeutig aus Anlaß des Intendantenwechsels erfolgt.
3. Bei der Prüfung, ob die Begründung für die Nichtverlängerung den Voraussetzungen entspricht, steht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu.
4. Die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Bühnenmitglieds hat die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige zur Folge.