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§ 3 AGFGO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Amtliche Abkürzung
AGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
35

Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Religionsgesellschaft bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Abgabenberechtigter unmittelbar berührt werden.