Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1958, Az.: 5 StR 179/58
Qualifizierung eines Körperteils als "fremde, bewegliche Sache" i.S.d. § 242 Strafgesetzbuch (StGB) durch analoge Anwendung des Sachbegriffs des § 953 BGB; Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen eines Raubes gem. § 249 Strafgesetzbuch (StGB) bei gewaltsamer Aneignung von Goldkronen aus dem Mund des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1958
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Berlin - 07.11.1957
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juni 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 7. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Raubes in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg.
1.
Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Schwurgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen können und sollen (BGHSt 2,168).
2.
Die Beweiswürdigung des Urteils kann auch nicht etwa als denkgesetzlich fehlerhaft mit der Begründung angegriffen werden, der Tatrichter habe in allen drei Fällen zwar die Glaubwürdigkeit der Zeugen Bi., B. und K. geprüft und bejaht, aber verkannt, daß sie nicht Tatzeugen seien, und nicht erörtert, ob die diesen Zeugen gegebenen Schilderungen der Opfer selbst glaubhaft seien. Daß das Schwurgericht von der Wahrheit dieser Schilderungen überzeugt war, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere auch daraus, daß es die näheren Umstände erwähnt, unter denen die Betroffenen die unmittelbar vorher an ihnen begangenen Straftaten des Angeklagten den Zeugen erzählt haben. Da der Tatrichter von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt war, ist für die Anwendung des Satzes, daß Zweifel am Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten gehen, kein Raum.
3.
Zur Sachrüge führt die Verteidigung im übrigen nur aus, daß sie "bei der Strafzumessung eine laesio enormis" beanstande, d.h. geltend machen wolle, die Strafe sei in so hohem Maße unverdient hart, daß sie nicht mehr als gerechte Sühne oder Vergeltung für Tat- und Täterschuld erscheine. Davon kann mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen der §§ 249 und 255 StGB und die Roheit der Taten des Angeklagten gegenüber wehrlosen Häftlingen bei den verhängten Einzelstrafen von einmal vier Jahren und zweimal zwei Jahren Zuchthaus nicht die Rede sein.
4.
Auch die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Das gilt auch von der Anwendung des § 249 StGB auf das gewaltsame Herausbrechen der goldenen Brücke aus dem Munde des Häftlings G. und deren Wegnahme. Nach der in der Rechtslehre überwiegenden Meinung hören allerdings goldene Plomben und Brücken, sobald sie durch festes Einfügen ein Teil des natürlichen menschlichen Gebisses geworden sind, auf, "fremde bewegliche Sachen" im Sinne des § 242 StGB zu sein, weil der lebende menschliche Körper nicht Gegenstand von dinglichen Rechten und auch nicht "Sache" im Sinne des Strafrechts sein könne. Aber auch wenn man sich dieser Ansicht anschließt, ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber Gebhardt als Raub zu beurteilen. Im Schrifttum wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, daß abgetrennte natürliche Teile des menschlichen Körpers, wie z.B. der abgeschnittene Zopf, nicht ohne weiteres in das Eigentum dessen fielen, zu dessen Körper sie bis dahin gehört haben, sondern daß diesem daran nur ein ausschließliches Aneignungsrecht zustehe (vgl. Frank, StGB 18. Aufl. Anm. III 2 e zu § 242 und, ihm folgend, v. Liszt-Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts 25. Aufl. § 127 Fußnoten 4 und 6). Die ganz überwiegende Lehrmeinung aber spricht jener Person den Erwerb des Eigentums ohne eine besondere Aneignungshandlung schon vom Augenblick der Trennung vom Körper an zu (vgl. z.B. Schönke-Schröder, StGB 8. Aufl. Anm. III 3 c, Olshausen, StGB 12. Aufl. Anm. 6, Dreher-Maassen, StGB 2. Aufl. Anm. 2 c zu § 242 StGB; LK 8. Aufl. Vorbemerkung B I 3 vor § 242; Mezger, Studienbuch Bes. Teil 5. Aufl. S. 118; Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts Bes. Teil Bd. 1 2. Aufl. S. 258; Oertmann in LZ 1925, 511).
Auch für die strafrechtliche Betrachtung bestimmt sich die Frage, wann und wie Eigentum an einer Sache erworben wird, ausschließlich nach bürgerlichem Recht (BGHSt 6, 377, 378; Maurach, Dt. Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl. § 26 II A 2 a; Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken. 1938 S. 291 f.). Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Bestimmung über das rechtliche Schicksal abgetrennter Körperbestandteile. Deswegen hält Frank (a.a.O.) einen Aneignungsakt für nötig und den abgetrennten Körperbestandteil bis dahin für herrenlos, weil sich die gegenteilige herrschende Ansicht "auf keinen besonderen Rechtssatz berufen kann". Dem hält Binding (a.a.O. Fußnote 2) entgegen, dieser Rechtssatz fehle im Gesetzesrecht in der Tat; er gehöre aber "wie so oft, dem ungesetzten Recht an". Dazu kann darauf verwiesen werden, daß dieser Rechtssatz auch schon im gemeinen Recht allgemein als geltend behandelt wurde (vgl. Mittelstein, GA 34, 172, 176 unter Hinweis auf Jhering und Dernburg: derjenige, von dem der betreffende Teil getrennt wird, sei "offenbar auch der naturgemäße Eigentumsberechtigte; es wäre töricht anzunehmen, daß etwa Okkupation entscheiden sollte"). Oertmann (a.a.O. Sp. 511,512) findet die von Frank vermißte rechtliche Begründung des unmittelbaren Eigentumserwerbs gerade in der rechtlichen Grundanschauung, die zur Ablehnung eines Eigentums am eigenen Körper führt; das beruhe nicht etwa darauf, daß der Körper uns rechtlich fernerstehe, als die uns gehörigen Sachen, sondern umgekehrt gerade darauf, daß er "die unabtrennbare und unverlierbare Leiblichkeit unseres eigenen Ich" bilde. Diese "Intensität" sei mehr als das weitestgehende Herrschaftsrecht. Aus diesem, auch rechtlich anerkannten, noch viel engeren Zusammenhang zwischen dem Rechtsträger und seinem Körper folge die Begründung seines Eigentumserwerbs schon in dem Augenblick, in dem Teile des Körpers durch die Trennung geeignet werden, Gegenstand besonderer Rechte zu sein. Palandt hält den Rechtsgedanken des § 953 BGB hier für anwendbar (BGB 17. Aufl. Anm. 2 zu § 90). Nach jener Vorschrift gehören u.a. Bestandteile einer Sache "auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache". Nun ist allerdings weder der menschliche Körper eine Sache, noch der Mensch dessen Eigentümer. Aber die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf abgetrennte Bestandteile des menschlichen Körpers erscheint gerade von dem zutreffenden Grundgedanken Oertmanns aus als zulässig, daß die Ungeeignetheit des menschlichen Körpers, Gegenstand dinglicher Rechte zu sein, die Kehrseite der stärksten Beziehung zwischen Persönlichkeit und Substanz, nämlich des Rechtes der Persönlichkeit ist, und daß aus diesem umfassenden Persönlichkeitsrecht auch das Eigentumsrecht stammt.
Frank hält (a.a.O.) in derartigen Fällen die Bestrafung wegen Diebstahls für "um so weniger gerechtfertigt, als sich regelmäßig der Verletzte nicht an seinem Eigentum, sondern an seinem Körper getroffen fühlen wird". Das trifft gerade beim Verlust von Goldplomben oder -brücken oft nicht zu; es ist bekannt, daß derartige Goldteile häufig bei einer neuen Zahnbehandlung wieder verwendet und ihr Wert dem Patienten vom Zahnarzt gutgebracht wird. Im übrigen verkennt Frank, daß der Wesensgehalt des Verbrechens sich keineswegs in der Verletzung eines Einzelinteresses erschöpft, sondern daß das Verbrechen nicht zuletzt als Pflichtverletzung des Täters gewertet werden muß (BGHSt 2, 364, 368). Gerade im vorliegenden Fall aber kann nicht zweifelhaft sein, daß die vom Angeklagten betätigte habgierige Gesinnung und seine Gefährlichkeit für die allgemeine Rechtsordnung sich in einem Verhalten offenbart hat, das dem gesetzlichen Tatbestande des Raubes entspricht. Wer zum Krüppel geschossen wird von einem Täter, der ihm nur eine geringe Beute abnehmen konnte, wird sich auch vor allem an seinem Körper und weit weniger an seinem Eigentum getroffen fühlen; trotzdem besteht kein Zweifel daran, daß der Täter nach §§ 249, 251 StGB zu bestrafen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Siemer
Börker
Hoepner