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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1967, Az.: 4 StR 553/67

Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung im Hinblick auf die Schlussfolgerung des Schwurgerichts auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten auf Grund der Art und Weise des Einstechens mit dem Messer auf das Opfer; Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer bewussten Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1967
Aktenzeichen
4 StR 553/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 16.06.1967

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 16. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 17. Juni 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechte rügt, hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, Frau St. zu töten, beruht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen. Daß ihr keine das äußere Verhalten betreffenden Feststellungen zu Grunde, lägen, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Das Schwurgericht hat vielmehr aus der Art und Weise, wie der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat, auf seinen Tötungsvorsatz geschlossen.

3

Dieser Schluß ist weder denkgesetzlich unmöglich, noch erfahrungswidrig. Daß er nicht der einzig denkbare ist, begründet nicht den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit allein gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Schwurgerichts.

4

Auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Frau St. heimtückisch zu töten versucht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen ergeben, daß Frau St. im Augenblick der Tat arglos und infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos gegen den überraschend von hinten gegen ihren Rücken geführten Messerstich des Angeklagten war. Sie ergeben ferner, daß sich der Angeklagte ihrer Arg- und Wehrlosigkeit bewußt war und sie ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es für die Frage, ob der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausgenutzt hat, allein auf den Tatzeitpunkt ankommt. Ohne Bedeutung ist es daher, daß Frau St. allgemein Grund zur Vorsicht vor dem Angeklagten hatte, da sie diese Vorsicht im Zeitpunkt der Tat gerade nicht übte (BGHSt 18, 87, 88) [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62]. Unwesentlich ist es ferner, daß der Tat ein Streit vorangegangen war. Dieser war im Augenblick der Tötungshandlung beendet und Frau St. versah, sich, keines schweren Angriffs von Seiten des Angeklagten (BGHSt 7, 218, 221) [BGH 24.02.1955 - 3 StR 543/54]. Es ist schließlich, ohne Bedeutung, daß Frau St. kurz vorher ihre Mutter mit einem Zettel vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten gewarnt hatte, der gedroht hatte, er werde alles kaputt machen, wenn ihn Frau St. nicht bei sich schlafen lasse. Bei dem späteren Zusammentreffen im Wohnzimmer herrschte zwar eine gespannte Stimmung. Das Schwurgericht hat aber daraus, daß Frau St. dem Angeklagten den Rücken zukehrte, als sie die Likörflasche in den Schrank stellte, geschlossen, daß sie in diesem Augenblick nicht mit Tätlichkeiten des Angeklagten rechnete, zumal da sie sich, auch, wegen der Anwesenheit ihres Vaters im Zimmer sicher fühlte.

5

2.

Der Schuldspruch, wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat nach, der Überzeugung des Schwurgerichts zwar nicht beabsichtigt, auch die Eltern von Frau St. zu töten, er hat jedoch diesen Erfolg als möglich vorausgesehen und "billigend in Kauf genommen". Diese Deutung des festgestellten äußeren Sachverhalts ist möglich, daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat Herrn Sc. durch mehrere Messerstiche in den Arm und in beide Beine schwer verletzt. Er hat "blindlings um sich gestochen ohne Rücksicht darauf, was passieren würde". Daraus durfte das Schwurgericht schließen, daß der Angeklagte auch mit einem tödlichen Ausgang einverstanden war. Frau Sc. hat der Angeklagte allerdings im Vorbeigehen nur in den Oberarm gestochen. Wenn auch, ein Stich, in den Oberarm nur selten zum Tode führt, so ist dennoch, mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten die Annahme nicht abwegig, der Angeklagte habe es auch, in Kauf genommen, daß er Frau Sc. tötete.

6

Das Schwurgericht hat ferner mit eingehender und rechtsfehlerfreier Begründung festgestellt, daß sich der Angeklagte nicht in einem einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB gleichkommenden höchstgradigen Affektzustand befunden hat. Diese Feststellung gilt ersichtlich für den gesamten Tatablauf, also auch für die Angriffe des Angeklagten gegen das Ehepaar Sc..

7

3.

Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Rotberg
Mayr
Sanders
Hürxthal
Neifer