Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1981, Az.: 3 AZR 269/78
Ausschlußklausel; Bundesrahmentarifvertrag; Baugewerbe; Polier; Schachtmeister; Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Schadensersatzanspruch; Schuldhaftes Zögern; Unverzüglich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.05.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 269/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 26.10.1977 - 3 Sa 179/77
Rechtsgrundlagen
- § 4 TVG
- § 276 BGB
- § 823 BGB
- § 266 StGB
- § 16 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 1.4.1971
Fundstellen
- NJW 1981, 2487 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1981, 1164
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausschlußklausel des § 16 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und die gleichlautenden Tarifbestimmungen für Poliere und Schachtmeister sowie technische und kaufmännische Angestellte des Baugewerbes erfassen auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers wegen unerlaubter Handlungen von Arbeitnehmern.
2. Ein Schadenersatzanspruch wird im Sinne der genannten Ausschlußklauseln fällig, wenn er feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Das ist der Fall, sobald der Geschädigte in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen.
3. Schuldhaftes Zögern ist regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen von Arbeitnehmern geschädigt wurde, vor der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abwartet, von dem er sich eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts versprechen darf.