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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1982, Az.: 5 StR 412/82

Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung bei Bestehen eines Verfahrenshindernisses, bezüglich der früheren Verurteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1982
Aktenzeichen
5 StR 412/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 11.02.1982

Fundstellen

  • MDR 1982, 1031 (Kurzinformation)
  • NStZ 1983, 167

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob die frühere Verurteilung gegen einen Auslieferungsvertrag verstieße, ist bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr zu prüfen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, der am 13. Mai 1981 aus der Schweiz ausgeliefert worden ist, wegen Unterschlagung und Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck vom 6. August 1981 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Sowohl die Taten, die dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck zugrunde liegen, als auch die jetzt abgeurteilten Taten sind vor der Auslieferung begangen worden.

2

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

3

Die Auslieferungsbedingungen sind in diesem Verfahren beachtet worden. Die Schweiz hat die Auslieferung für die neu abgeurteilten Taten bewilligt. Ob das auch für die Taten gilt, die dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck zugrunde liegen, oder ob der Angeklagte insoweit auf die Beschränkung der Strafverfolgung wirksam verzichtet hat, kann hier dahinstehen. Dies hatte das Schöffengericht Osterholz-Scharmbeck in dem dortigen Verfahren zu beurteilen. Die Frage, ob ein Verfahrenshindernis dem Erlaß des früheren Urteils entgegenstand, ist bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr zu prüfen (BGHSt 8, 269, 271 [BGH 11.11.1955 - 1 StR 409/55] a.E.). Das Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck ist auch dann, wenn es gegen einen Auslieferungsvertrag verstößt, wirksam (RGSt 72, 77, 78) und vollstreckbar (OLG Hamm NJW 1956, 1936 [OLG Hamm 04.05.1956 - 3 Ws 55/56]) und muß deshalb auch in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 55 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden.

4

Die Entscheidungen des Senats vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77 - und vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81 - stehen dieser Ansicht nicht entgegen. Sie betreffen Fälle, in denen das frühere Urteil vor der Auslieferung rechtskräftig geworden war.

5

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Hinweis auf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB läßt erkennen, daß das Gericht sich der Möglichkeit bewußt war, den Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft nach seinem Ermessen zu bestimmen.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte