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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1966, Az.: VI ZR 275/64

Beurteilung eines Erwerbsschadens unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung des Gerichts; Schadensberechnung hinsichtlich der Einkommensverhältnisse eines im freien Beruf tätigen Anspruchsstellers nach einem Vergleich der Einkommenssituation mit und ohne den Unfall als schadensstiftendes Ereignis; Schadenswegfall bei der Möglichkeit der Nachholung von Geschäften und Tätigkeiten und deren kurzzeitiger Verhinderung durch eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit; Feststellung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und dem Nichterhalten eines Auftrags; Abgrenzung zwischen einer billigerweise zu erwartenden Schadensabwendungspflicht und der etwaigen Mitursächlichkeit eines Unfalls gegenüber einem vorsätzlichen nichtunfallbedingten Verhalten eines Klägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1966
Aktenzeichen
VI ZR 275/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.11.1964

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Am 15. März 1961 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall durch das vom Zweitbeklagten geführte Kraftfahrzeug der Erstbeklagten verletzt. Er erlitt eine Stichwunde oberhalb des linken Knies und Prellungen des linken Vorderfusses sowie des linken Ellenbogens.

2

Unter den Parteien ist die Ersatzpflicht der Beklagten außer Streit. Den Sachschaden hat der Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten reguliert. Mit der Klage hat der Kläger Verdienstausfall und Mietwagenkosten geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen haben. Das Feststellungsbegehren hat das Landgericht rechtskräftig abgewiesen; die Mietwagenkosten hat es dem Kläger zuerkannt. Die Parteien streiten jetzt nur noch über den Ersatz des Verdienstausfalls.

3

Hierzu hat der Kläger, der eine Praxis als selbständiger Steuerberater betreibt, vorgetragen, er sei unfallbedingt zwei Wochen voll und drei Wochen beschränkt arbeitsunfähig gewesen. Außerdem habe er infolge des Unfalls einen Monat in Kur gehen müssen. Daher habe er seinen Jahresverdienst für 1961 in Höhe von 61.571 DM in zehn Monaten erzielt, was einem mittleren Monatsgewinn von 6.000 DM entspreche. Auf dieser Grundlage hat er für die fünf Wochen seiner teils vollen, teils beschränkten Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstausfall von 4.320 DM errechnet. Daß er ohne Unfall 12.000 DM mehr Verdienst gehabt hätte, komme auch darin zum Ausdruck, daß das in den Jahren 1959 und 1960 starke Ansteigen seines Jahrensverdienstes im Jahre 1961 nur gering gewesen sei. Zwar habe er keinen seiner Mandanten verloren, jedoch einen Teil der ihm angetragenen neuen Mandate nicht übernehmen können. Allerdings könne er namentlich nur anführen, daß die Firma Drahtweberei Kr. ihm die gesamte steuerliche und wirtschaftliche Beratung habe übertragen wollen. Wegen des Unfalls und der dadurch aufgelaufenen, nachzuholenden Arbeiten sei er aber nicht dazu gekommen, ein Angebot abzugeben. Ein derartiges Mandat könne man nicht, so hat der Kläger im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen, ohne gründliche Feststellungen und Überlegungen annehmen oder ablehnen. Dazu sei er aber wegen des Unfalls nicht in der Lage gewesen. Daher sei er auch zur Übernahme des Mandats außerstande gewesen. Das habe er etwa einen Monat später einer Angestellten der Firma Kr. mitgeteilt, als diese ihn telefonisch an die Abgabe des Angebotes erinnert habe. Mit dem Vorbringen, dieses Mandat wäre ihm frühestens nach zwei bis drei Jahren entzogen worden, hat er unter Zugrundelegung eines Jahreshonorars von 3.072 DM nach Abzug der Umsatzsteuer diesen zusätzlichen Schaden auf 6.144 DM errechnet. Dementsprechend hat er als Ersatz seines Erwerbsschadens die Zahlung von 10.464 DM (= 4.320 DM + 6.144 DM) nebst Zinsen gefordert.

4

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben geltend gemacht, die Unfallverletzungen hätten den Kläger mit Ausnahme einer ganz kurzen Zeit nicht an der Ausübung seines Berufs als Steuerberater gehindert. So sei er nur wenige Tage bettlägerig gewesen. Schon am 20. März 1961 habe er zum ersten Mal selbst ein Ersatzfahrzeug gemietet. Der Unfall habe ihn lediglich gezwungen, die durch seine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit verlorene Zeit nachzuarbeiten. Die Firma Kr. habe - was unstreitig ist - mit mehreren Steuerberatern in Verbindung gestanden. Daher sei nicht wahrscheinlich, daß der Kläger den Auftrag erhalten hätte.

5

Das Landgericht hat die auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung der Beklagten ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ihren Gunsten abgeändert worden.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz des Verdienstausfalls weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Ob dem Kläger der geltend gemachte Erwerbsschaden entstanden ist, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung abzuschätzen. Hiervon ist es auch zutreffend ausgegangen. Zweifel daran sind entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb begründet, weil das Berufungsgericht zu Anfang der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gebracht hat, der Kläger habe das Entstehen eines unfallbedingten Verdienstausfalls nicht "nachweisen" können. Der Hinweis auf § 252 BGB und § 287 ZPO lassen ebenso wie die späteren Ausführungen eindeutig erkennen, daß das Berufungsgericht die Frage der Schadensentstehung nach § 287 ZPO beurteilt hat.

8

Das Berufungsgericht war demnach nicht an Beweislastregeln und die strengeren Vorschriften des § 286 ZPOüber die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden. Ob und inwieweit Beweise zu erheben waren, war seinem Ermessen überlassen. Im Revisionsverfahren kann dementsprechend nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]/176; 6, 62).

9

Entgegen der Meinung der Revision ist die Entscheidung durch solche Rechtsfehler nicht beeinflußt.

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hält das Entstehen des geltend gemachten Verdienstausfalls von 4.320 DM nicht für ausreichend wahrscheinlich.

11

Der Umstand, daß der Kläger zeitweise völlig oder beschränkt arbeitsunfähig war, reicht nach Meinung des Berufungsgerichts allein nicht zur Annahme aus, daß dem Kläger ein Verdienstausfall entstanden ist. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht vielmehr davon überzeugt, daß sich unfallbedingt allenfalls die Arbeitszeit verschoben hat. Wie es feststellt, dauerte die volle Arbeitsunfähigkeit zwei Wochen; mit Ausnahme der ersten Zeit war der Kläger alle zwei Tage im Büro, erkundigte sich nach dem Stand der Arbeiten und erteilte Anweisungen; alsbald unternahm der Autofahrtin, wenn er die Mietwagen zunächst auch nicht selbst führte; sein Hausarzt suchte ihn am 15. März 1961, dem Unfalltage, und dann erst wieder am 12. April 1961 auf; ab 13. April 1961 schrieb er den Kläger wieder voll arbeitsfähig. Nach der Dauer der vollen und sodann teilweisen Arbeitsunfähigkeit, so meint das Berufungsgericht, habe daher ein Verdienstausfall als wahrscheinlich nicht erwartet werden können. Es verweist auf das Vorbringen des Klägers, die eigentlichen Arbeiten habe er später nachholen müssen.

12

Das Berufungsgericht hat ferner nicht genügen lassen, daß nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sein Reingewinn in den Jahren 1958 bis 1960 erheblich stärker anstieg (25.605 DM - 35.400 DM - 53.890) als im Jahre 1961 (61.571 DM). Es sei eine Erfahrungstatsache, so führt das Berufungsgericht aus, daß Umsatz und Einkommen eines freiberuflich Tätigen Schwankungen unterlägen und die Gründe für derartige Unterschiede vielfältig und weitgehend unerkennbar seien. Zwar hält das Berufungsgericht die Annahme des Landgerichts, Grund sei die stärkere Auslastung der Praxis des Klägers gewesen, ohne Zuziehung eines Sachverständigen für nicht unbedenklich. Es bezeichnet eine solche Auslastung nur als eine der zahlreichen möglichen Gründe für den Rückgang der Gewinnsteigerung und meint, bei einer nur kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit eines freiberuflich Tätigen könnten für die Beurteilung dieser Frage statistische und steuerliche Angaben keine ausreichende "Ausgangsposition" bilden. Ob in Fällen einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit eines freiberuflich Tätigen angesichts des § 252 BGB und § 287 ZPO der Nachweis konkreter Fälle eines Verdienstausfalls verlangt werden könne, möge dahinstehen. Jedenfalls sei es in hohem Maße unwahrscheinlich, daß der Kläger Neuaufträge wegen seiner kurzen Arbeitsunfähigkeit und -beschränkung nicht erhalten habe; seine Tätigkeit bestehe nach seinem eigenen Vorbringen im wesentlichen in Daueraufträgen gegen Pauschalhonorar.

13

2.

Mit dieser Würdigung hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO.

14

Entscheidend ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des im freien Beruf tätigen Klägers ohne den Unfall entwickelt haben würden (§ 252 BGB, § 287 ZPO). Auch bei einer sogenannten abstrakten Schadensberechnung ist die mögliche Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung nicht verwehrt, sondern geboten. Ein Schaden kann deshalb entfallen, weil die Geschäfte und Tätigkeiten, an deren Vornahme der Verletzte durch seine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit gehindert war, später nachgeholt werden konnten und nachgeholt worden sind (vgl. Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 80 Aufl. Tz 1 309).

15

Von einem solchen Hergang hat sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht überzeugt. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Begründung seiner Schätzung zu stellen sind. Eine Ermessensüberschreitung oder ein sonstiger Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht zur Heranziehung eines Sachverständigen nicht gehalten.

16

Damit unterscheidet sich entgegen der Meinung der Revision dieser Sachverhalt von dem, der dem Urteil des III. Zivilsenats vom 16. Dezember 1965 (III ZR 47/63 - LM ZPO § 287 Nr. 33 = NJW 1964, 589) zugrunde lag. Es ist nicht so, daß das Berufungsgericht die Entstehung eines Schadens als erwiesen angesehen und sich nur mangels hinreichender Anhaltspunkte zur Schätzung seiner Höhe außerstande gesehen hätte; vielmehr hat es sich aus besonderen Gründen davon überzeugt, daß die Entstehung eines Schadens in hohem Grade unwahrscheinlich ist.

17

II.

Das Berufungsgericht erachtet auch den für den Entgang des Auftrags Kr. in Höhe von 6.144 DM geforderten Schadensersatzanspruch für unbegründet.

18

1.

Allerdings konnte nach Meinung des Berufungsgerichts eine Übertragung des Mandats Kr. an den Kläger und damit ein zusätzlicher Verdienst erwartet werden. Weiter unterstellt es, daß der Kläger an der Abgabe seinem Angebots zunächst durch den Unfall verhindert war.

19

Trotzdem hat es sich vom Fehlen der Ursächlichkeit aufgrund folgender Erwägungen überzeugt: Der Kläger habe sich nach seinem eigenen Vorbringen im Betrieb des Kr. - ob vor oder nach dem Unfall, sei ungeklärt - über Art und Umfang der gewünschten Tätigkeit informiert. Diese Information sei so vollständig gewesen, daß der Kläger mit Kr. vereinbarte, er solle ein Pauschalhonorar beziffern. Damit hat es das entgegenstehende Vorbringen des Klägers für widerlegt erachtet, vor Abgabe eines Honorarangebots hätten noch vielgestaltige Feststellungen und Überlegungen getroffen werden müssen. Mit dem Kläger geht es weiter davon aus, daß dieser wegen unfallbedingter Belastung mit Arbeitsrückständen von der Übernahme des Mandats abgesehen hat. Das habe er Kr. jedoch verschwiegen. Erst etwa einen Monat später habe er gegenüber der Sekretärin des Kr. das Mandat wegen unfallbedingter Überlastung abgelehnt, als diese sich nach seinem Honorarvorschlag erkundigte.

20

Auf Grund dieses Hergangs ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dem Kläger habe zu einer Zeit, als er nur noch teilweise arbeitsunfähig oder gar wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, genügend Zeit zur Abgabe seines Angebots zur Verfügung gestanden. Die Anfrage der Sekretärin habe ihm auch gezeigt, daß die Übernahme des Mandats nicht an der Erledigung seiner Rückstände zu scheitern brauchte, weil die zusätzliche Aufgabe nicht unmittelbar nach Übernahme hätte erledigt werden müssen. Wenn auch letztlich unerfindlich sei, weshalb der Kläger das Mandat nicht übernommen habe, so sei erwiesener Grund dafür, daß er diesen Auftrag nicht erhalten habe, sein geschildertes eigenes Verhalten. Das sei aber nicht durch den Unfall bedingt gewesen.

21

2.

Auch diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

22

a)

Soweit die Revision geltend macht, ein verantwortungsbewußter freiberuflich schaffender Steuerberater lehne nicht nur verständlicherweise, sondern pflichtgemäß eine zusätzliche Arbeit ab, wenn er mit seiner sonstigen laufenden Arbeit in Rückstand geraten sei, greift sie ohne Erfolg in die dem Tatrichter nach § 287 ZPO vorbehaltene Schadensermittlung und -schätzung ein. Wie die weitere Entwicklung verlaufen wäre, gehört der diesem nach § 287 ZPO vorbehaltenen Schadensermittlung an und unterlag der Wertung nach seiner Überzeugung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch noch einen Monat nach dem Unfall zu einer Zeit, als er nicht mehr arbeitsunfähig und vielleicht schon voll arbeitsfähig war, sein Angebot, das keiner weiteren Ermittlungen bedurfte, mit Erfolg hätte abgeben können, und daß eine sofortige Erledigung der neuen Aufgabe nach Übernahme nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Würdigung ist möglich und rechtlich nicht angreifbar.

23

b)

Inwiefern in diesen Ausführungen ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegen soll, ist nicht erkennbar. Aber auch eine Verletzung von Erfahrungssätzen kann in diesen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erblickt werden. Wenn bei einem dauernden Beratungsverhältnis auch gerade die ersten Wochen der Einarbeitung wesentlich sind, worauf die Revision hinweist, so hat das Berufungsgericht doch, wie bereits erwähnt, weiter festgestellt, daß Kruse nicht auf sofortige Erledigung seiner Steuersachen unmittelbar nach Übernahme des Mandats angewiesen war. In möglicher Würdigung hat das Berufungsgericht daher angenommen, einen solchen Dauerauftrag lehne man nicht ab, weil man einige Wochen - nicht wie die Revision meint: einige Stunden - nicht recht daran arbeiten könne.

24

Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen (adäquaten) Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Nichterhalten des Auftrags Kr. verneinen.

25

c)

Somit kommt es nicht auf die Angriffe der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, dem Kläger müsse jedenfalls im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB zur Last gelegt werden, daß er alles unterlassen habe, was von ihm zur Abwendung des Schadens billigerweise habe erwartet werden können, eine etwaige Mitursächlichkeit des Unfalls falle gegenüber dem vorsätzlichen nichtunfallbedingten Verhalten des Klägers nicht ins Gewicht.

26

III.

Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens