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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1964, Az.: KZR 5/64
„Abbauhammer“

Zweifelhaftigkeit einer Patentlage; Einstweiliger Patentschutz nach bekanntgemachter Patentanmeldung; Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1964
Aktenzeichen
KZR 5/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10862
Entscheidungsname
Abbauhammer
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.12.1963
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1964, 1661 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 114 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 499-500 (Volltext mit amtl. LS) "Abbauhammer"

Verfahrensgegenstand

Abbauhammer

Amtlicher Leitsatz

§ 20 GWB findet auch auf Verträge über solche Erfindungen Anwendung, die Gegenstand einer bekanntgemachten Patentanmeldung sind und daher den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG genießen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr Löscher, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Kartellsenats) des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, früherer Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft und Schwiegersohn ihres Mitinhabers Rudolf H., macht in diesem Rechtsstreit aus einer schriftlichen Vereinbarung vom 25. November/18. Dezember 1961, in der anläßlich seines Ausscheidens aus den Diensten der Gesellschaft und der Scheidung seiner Ehe mit der Tochter Rudolf H. eine Anzahl vermögensrechtlicher Punkte zwischen ihnen geregelt worden sind, Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Patent-Lizenzgebühren geltend.

2

Die Beklagte hatte am 26. April 1952 einen vom Kläger erfundenen "Abbauhammer" zur Erteilung eines Patentes angemeldet. Sie selbst hat Abbauhämmer mit den Merkmalen der Patentanmeldung seit 1952, vier Mitbewerber haben solche Abbauhämmer mindestens seit 1956 auch hergestellt und vertrieben. Die Patentanmeldung der Beklagten (M 13 871 VI b/5 b) wurde am 6. Mai 1954 bekanntgemacht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einsprüche stellte die Prüfungsstelle für Klasse 5 b des Deutschen Patentamtes in einem Bescheid vom 15. Juni 1959 bei Vornahme gewisser Änderungen zunächst die Erteilung des nachgesuchten Patentes in Aussicht. In einem weiteren Bescheid vom 17. Oktober 1960, der zufolge Umschreibung der Patentanmeldung nunmehr an den Kläger gerichtet wurde, teilte die Prüfungsstelle jedoch mit, daß dem Anmeldungsgegenstand der technische Fortschritt und die erforderliche Erfindungshöhe fehlten und deshalb mit der Versagung des Patents zu rechnen sei. Durch Beschluß der Patentabteilung VI a des Deutschen Patentamtes vom 21. März 1963, das ist zu einer Zeit, als der vorliegende Rechtsstreit bereits im Berufungsrechtszug anhängig war, ist dem Kläger dann in der Tat das nachgesuchte Patent erstinstanzlich versagt worden. Über die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

3

Inzwischen halten der Kläger und Rudolf H. die bereits erwähnte schriftliche Vereinbarung vom 25. November/18. Dezember 1961 getroffen. Der die Patentanmeldung betreffende Teil 3 der Vereinbarung hatte nach mehrfacher Änderung der dazu aufgestellten Entwürfe schließlich folgende Fassung erhalten:

3.

1)
Z. (d.i. der Kläger) ist Eigentümer der Patentanmeldung Nr. M 13 871 VI b/5 b Titel Abbauhammer.

2)
Er gibt der Maschinenfabrik Rudolf H. & Söhne GmbH in S. (d.i. der Beklagten) eine einfache Lizenz. Die Maschinenfabrik H. & Söhne GmbH zahlt Herrn Z. als Lizenz für die Zeit bis zum 31. Dezember 1959 einen Betrag von 107.000,- DM. Auf diesen Betrag sind 50.000,- DM sofort, der Restbetrag von 57.000,- DM bis zum 15. Dezember 1961 zu zahlen.

3)
Für die Zeit ab 1. Januar 1960 erhält Herr Z. als Lizenz einen Betrag von 2,50 DM pro von der Maschinenfabrik H. & Söhne GmbH verkauften, mit dem geschützten Vulkollanhandgriff ausgerüsteten Abbauhammer, und zwar für Trocken- und Nasshämmer. Für die Jahre 1960 und 1961 ist die Lizenz bis zum 15. Januar 1962 abzurechnen und zu bezahlen. Für die Zeit ab 1. Januar 1962 sind die Lizenzgebühren allmonatlich nachträglich bis zum 15 des folgenden Monats abzurechnen und zu zahlen.

4)
Lizenznehmerin ist verpflichtet, im gesetzlich vorgeschriebenen Umfange über ihre Umsätze in dem geschützten Abbauhammergriff Auskunft zu erteilen Z. hat das Recht, durch einen vereidigten Buchsachverständigen ... die Bücher der Lizenznehmerin einsehen zu lassen ....

5)
Z. behält für die Vergangenheit und Zukunft das Recht, gegen Patentverletzer vorzugehen und die aus den Schutzrechten sich ergebenden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend zu machen.

6)
Die Rechte von Z. auf die vereinbarten Lizenzgebühren, auf Auskunft und auf Bucheinsicht wegen der lizenzpflichtigen Umsätze bestehen so lange als ausreichender Patentschutz gewährt ist.

4

Den in Nr. 3 Abs. 2 genannten Betrag von 107.000,- DM hat die Beklagte an den Kläger gezahlt. Sie weigert sich jedoch, für die Zeit vom 1. Januar 1960 an Auskunft zu erteilen und Lizenzgebühren zu zahlen.

5

Der Kläger hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    ihm Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 1. Januar 1960 Abbauhämmer ... (folgen die Merkmale des Anspruchs 1 der Patentanmeldung) ... verkauft habe, ... und zwar unter Angabe der Lieferzeiten und Liefermengen, mit der Maßgabe, daß die Rechnungslegung für jeden abgelaufenen Monat bis zum 15. Tage des folgenden Monats zu erfolgen habe;

  2. 2.

    an ihn diejenige Summe zu bezahlen, die sich unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von DM 2,50 für jeden der gemäß Rechnungslegung verkauften Hämmer ergebe.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat unter anderem geltend gemacht: Beide Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung davon ausgegangen, daß ein "ausreichender Patentschutz", von dessen Bewährung nach Nr. 3 Abs. 6 der Vereinbarung die Ansprüche des Klägers abhängig sein sollten, damals nicht mehr vorhanden gewesen sei. Sie habe den Kläger hernach erfolglos aufgefordert, gegen die Verletzer vorzugehen und einen endgültigen Bescheid des Patentamts herbeizuführen. Da der Kläger nichts unternommen habe und ihr deshalb auch kein ausreichender Patentschutz gewährt worden sei, stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Zumindest bestehe, wie die Beklagte im zweiten Rechtszug zusätzlich geltend gemacht hat, seit dem Versagungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 21. März 1963 kein ausreichender Patentschutz im Sinne der Vereinbarung mehr. Schließlich sei die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überhaupt nichtig, weil das lizenzierte Schutzrecht, wie die Parteien gewußt hätten, keinen effektiven Patentschutz begründet habe.

8

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu 1 zur Rechnungslegung verurteilt. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht mit der Einschränkung zurückgewiesen worden, daß die Formel der Verurteilung gemäß den im zweiten Rechtszug erfolgten Änderungen des Klagantrags zu 1 etwas anders gefaßt, insbesondere die Beklagte nicht zur Rechnungslegung, sondern zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist.

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

10

Die Beklagte beantragt ferner,

das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung eines Patentes auf die Patentanmeldung M 13 871 VI b/5 b auszusetzen.

11

Der Kläger beantragt,

den Aussetzungsantrag zurück zuweisen.

12

Das Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftsätzlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

13

1.

Nach Nr. 3 Abs. 6 der Vereinbarung vom 25. November18. Dezember 1961 bestehen die Rechte des Klägers auf die vereinbarten Lizenzgebühren, auf Auskunft und auf Bucheinsicht wegen der lizenzpflichtigen Umsätze "so langes als ausreichender Patentschutz gewährt ist".

14

Das Berufungsgericht legt diese Klausel in Übereinstimmung mit dem. Landgericht dahin aus, daß die Vertragschließenden den bei Abschluß des Vertrags vorhandenen Patentschutz noch als "ausreichend" hätten ansehen wollen. Das ergebe sich, so heißt es im Berufungsurteil, aus den gesamten Umständen, insbesondere aus dem - vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten - vorausgegangenen Schriftwechsel zwischen den Parteien, aus der Interessenlage und auch aus anderen Bestimmungen der Vereinbarung. Den Parteien sei bekannt gewesen, daß mehrere Mitbewerber mindestens seit 1956 Abbauhämmer mit den Merkmalen der Patentanmeldung herstellten und daß das Deutsche Patentamt in dem Bescheid vom 17. Oktober 1960 die Versagung des Patents angekündigt hatte. Sie seien sich also vor Vertragsschluß der "Zweifelhaftigkeit des Patentschutzes" bewußt gewesen und hätten von der Erhebung von Verletzungsklagen abgesehen gehabt. Gleichwohl sei - in Nr. 3 Abs. 3 der Vereinbarung - auch gerade für die Zeit unmittelbar nach Abschluß des Vertrages die Bezahlung von Lizenzgebühren vorgesehen worden. Aus alledem müsse geschlossen werden, daß die Parteien den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden "Patentschutz", das ist den einstweiligen Patentschutz aus der bekanntgemachten Anmeldung nach § 30 PatG, als "ausreichenden Patentschutz" im Sinne ihrer Vereinbarung angesehen hätten. Daß das nachgesuchte Patent inzwischen durch den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21. März 1963 versagt worden sei, spiele für die Verpflichtung der Beklagten zur Lizenzzahlung und Auskunftserteilung keine entscheidende Rolle. Dieser Beschluß habe gegenüber dem Bescheid vom 17. Oktober 1960 keine neuen Gesichtspunkte gebracht und sei noch nicht rechtskräftig, so daß der einstweilige Schutz aus § 30 PatG fortdauere.

15

Der Beklagten stehe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB zu. Die Zweifelhaftigkeit der Patentlage und die Benutzung der Patentmerkmale durch mehrere Mitbewerber sei beiden Parteien bei Abschluß der Vereinbarung bekannt gewesen. Die Beklagte habe nicht im einzelnen behauptet, daß sich in der Zwischenzeit in den tatsächlichen Verhältnissen hieran etwas geändert habe. Dagegen habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß der Patentanwalt Dr. L. in seinem Auftrag an die verletzenden Firmen geschrieben und einen Lizenzvertrag vorgeschlagen habe. Wenn die Mitbewerber die Zahlung von Lizenzgebühren bis zur Entscheidung des Patentamts über die erhobenen Einssprüche abgelehnt hätten, so ergebe sich daraus, daß auch sie die Patentanmeldung an sich nicht für völlig schutzunfähig hielten, sondern lediglich abwarten wollten, ob ein Patent endgültig erteilt werden würde. Unter diesen umständen bestehe für den Kläger auch nach Treu und Glauben keine Verpflichtung, jetzt schon gegen die Verletzer im Klagewege vorzugehen. Im übrigen sei in Nr. 3 Abs. 5 der Vereinbarung nur vorgesehen, daß der Kläger "das Recht" behalten solle, gegen Patentverletzer vorzugehen; eine Verpflichtung des Klägers dazu sei hieraus nicht her zuleiten.

16

Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.

17

a)

In der schriftlichen Revisionsbegründung war gerügt worden, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien und bei der Beurteilung der Frage des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in mehrfacher Hinsicht wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen. Diese Rügen sind sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Die Revision ist auf sie in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr zurückgekommen.

18

b)

In der mündlichen Verhandlung hat die Revision vor allem geltend gemacht" das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger der Beklagten mit Rücksicht auf die Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 39/61 vom 5. November 1962 - "Kindernähmaschinen" - (BGHZ 38, 200) jedenfalls seit der erstinstanzlichen Versagung des nachgesuchten Patents durch den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21. März 1963 einen Patentschutz überhaupt nicht mehr gewähren könne, weil er nach den Grundsätzen dieses Urteils Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb befürchten müsse, wenn er aus seiner erstinstanzlich bereits zurückgewiesenen Patentanmeldung noch gegen Verletzer vorgehen würde.

19

In diesem Vortrag der Revision liegt zunächst und in erster Linie ein Angriff auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 25. November/18. Dezember 1961. Denn der Vortrag der Revision setzt voraus, daß Abs. 6 dieser Vereinbarung - anders als es das Berufungsgericht getan hat - dahin ausgelegt wird, daß der Kläger es ist, der ausreichenden Patentschutz "zu gewähren" hat, und zwar namentlich dadurch, daß er gegen Patentverletzer vorgeht. Das Berufungsgericht dagegen hat den Abs. 6 der Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der bei Abschluß des Vertrages vorhandene Patentschutz ausreichend sein sollte, das heißt der im Gesetz selbst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatG) bis zur rechtskräftigen Versagung des nachgesuchten Patents (§ 35 Abs. 2 Satz 3 PatG) "gewährte" einstweilige Patentschutz aus einer bekanntgemachten Anmeldung, zu dessen tatsächlicher Durchsetzung gegenüber Verletzern hier aber vor Abschluß des Vertrags die Parteien nichts unternommen hatten und zu dessen tatsächlicher Durchsetzung nach. Abschluß des Vertrags etwas zu unternehmen der Kläger nach Abs. 5 der Vereinbarung nur berechtigt, nicht verpflichtet sein sollte. Die Revision will also im Grunde genommen nur eine andere, von ihr für richtig gehaltene Auslegung an die Stelle der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung der Vereinbarung setzen. Damit aber kann sie keinen Erfolg haben. Denn die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung einer sogenannten Individualvereinbarung wie sie hier in Rede steht, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als sie gegen sachliches Recht, gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Solche Verstöße sind hier jedoch nicht zu finden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung ist insbesondere auch nicht wegen der von der Revision behaupteten Nichtbeachtung der Grundsätze des "Kindernähmaschinen" - Urteils vom 5. November 1962 von Rechtsirrtum beeinflußt. Soweit sich die Revision hier überhaupt auf dieses Urteil berufen könnte, hat es lediglich die seit langem gefestigte Rechtsprechung über die Haftung aus unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen und Verletzungsklagen erneut bestätigt. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß dem Berufungsgericht diese Rechtsprechung unbekannt gewesen wäre, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung zu dieser Rechtsprechung im Widerspruch stünde.

20

c)

Wird von der rechtlich demnach nicht angreifbaren Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht ausgegangen, so kann dann ferner dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch nicht darin entgegengetreten werden, daß sich seit dem Abschluß der Vereinbarung an der Patentrechtslage und an den tatsächlichen Verhältnissen nichts Entscheidendes geändert habe. Da die Parteien bei Abschluß ihrer Vereinbarung die tatsächliche und rechtliche Schwäche ihres Patentschutzes gekannt hatten, liegt die Sachs hier insofern grundlegend anders als in den wiederholt von der Rechtsprechung behandelten Fällen, in denen die Schwäche des Patentschutzes erst nach Abschluß des Lizenzvertrages offenbar geworden war (vgl. z.B. BGH GRUB 1957, 595,596 - "Verwandlungstisch" - m.w.Nachw.). Es mag allerdings sein, daß der Kläger, wenn er ernstlich gegen Patentverletzer vorgehen wollte, seit dem erstinstanzlichen Patentversagungsbeschluß vom 21. März 1963 noch mehr eine etwaige spätere Inanspruchnahme wegen schuldhaft rechtswidrigen Eingriffs in einen fremden Gewerbebetrieb befürchten müßte, als er sie vordem schon seit dem Zwischenbescheid vom 17. Oktober 1960, in dem die Versagung des Patents angekündigt worden war, zu befürchten gehabt hätte. War der Kläger aber nach der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht auslegt, überhaupt nicht zu einem Vorgehen gegen Patentverletzer verpflichtet, so hat sich an der in der Vereinbarung vorausgesetzten Patentrechtslage nichts Wesentliches dadurch geändert, daß die im Bescheid vom 17. Oktober 1960 angekündigte Versagung des Patents nunmehr im Beschluß vom 21. März 1963 tatsächlich, aber zufolge der Beschwerde des Klägers eben noch nicht rechtskräftig, ausgesprochen worden ist. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch vorgetragen hat, daß der Kläger gar nicht gewagt habe, gegen Verletzer vorzugehen, so stellt sie sich damit übrigens auch in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht als unstreitig behandelten Tatsache, daß der Kläger durch den Patentanwalt Dr. L. an mehrere Verletzer hat schreiben lassen und von ihnen auch Antworten erhalten hat, auf die hin er aber von der alsbaldigen Einleitung weiterer Maßnahmen gegen sie absehen durfte, ohne dadurch der Beklagten gegenüber gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

21

d)

Die Revision hat schließlich an sich zutreffend darauf hingewiesen, daß sich das nunmehr in der Beschwerdeinstanz bei dem Bundespatentgericht anhängige Patenterteilungsverfahren noch lange hinziehen könne, ehe eine rechtskräftige Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des vom Kläger nachgesuchten Patentes und damit auch über den Bestand des einstweiligen Patentschutzes ergehe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Parteien angesichts des ungünstigen Zwischenbescheids vom 17. Oktober 1960 schon bei Abschluß ihrer Vereinbarung mit einer längeren Dauer des Erteilungsverfahrens und insbesondere damit rechnen mußten, daß das Patent in erster Instanz versagt und dagegen Beschwerde erhoben werden würde. Wenn die Dinge dann tatsächlich so gelaufen sind, wie zu erwarten war, gibt das der Beklagten kein Recht, sich auf eine Veränderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger nur zu dem Zwecke, den einstweiligen Patentschutz zu Lasten der Beklagten möglichst lange aufrecht zu erhalten, ein an sich völlig aussichtlos gewordenes Erteilungsverfahren bewußt verschleppen würde, braucht hier nicht erörtert zu werden, da insoweit in den Tatsacheninstanzen weder etwas festgestellt noch hinreichend behauptet worden ist Das Berufungsgericht hat im Gegenteil in anderem Zusammenhang des näheren dargelegt, daß nach der Begründung, die der Kläger seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Patentversagungsbeschluß vom 21. März 1963 gegeben hat, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß dieses Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben werde und es sich bei der Patentanmeldung nur um ein formales Scheinrecht handele.

22

2.

Den auf § 20 GWB gestützten Einwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht für begründet erachtet, weil die Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht gegen diese Bestimmung verstoße. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist trotz der von der Revision dagegen erhobenen Bedenken in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt jedenfalls im Ergebnis beizutreten.

23

§ 20 GWB bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Verträge über Erwerb oder Benutzung von "Patenten", Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrechten. Nach allgemeiner Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, findet § 20 GWB jedoch nicht nur auf Verträge über bereits erteilte Patente, sondern auch auf Verträge über solche Erfindungen Anwendung, die Gegenstand einer bekanntgemachten Patentanmeldung sind und daher den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG genießen. Ebenso wie der Inhaber eines erteilten Patents kann auch der Inhaber einer bekanntgemachten Patentanmeldung, solange sie den einstweiligen Patentschutz genießt, Lizenzverträge mit Dritten über die Benutzung der Erfindung abschließen und darin für die Dauer seines einstweiligen Schutzrechts dem Lizenznehmer die gleichen Verpflichtungen auferlegen wie der Inhaber eines erteilten Patents. Er kann ihm also insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr als Entgelt für die Gewährung der Lizenz auferlegen, da diese Verpflichtung ebenso wie die Lizenzgebührenpflicht in einem Vertrag über ein erteiltes Patent nicht über den Inhalt des Schutzrechts im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB hinausgeht. Auch die hier in der Revisionsinstanz zunächst allein im Streit befangene Auskunftspflicht geht als eine Nebenverpflichtung zu der Gebührenpflicht nicht über den Inhalt des Schutzrechtes hinaus.

24

Entgegen der Meinung der Revision hängt die Beurteilung eines Vertrages über die Benutzung der in einer bekanntgemachten Patentanmeldung enthaltenen Erfindung unter den Gesichtspunkten des § 20 GWB nicht davon ab, ob und in welchem Maße die Aussicht, daß auf die Anmeldung ein Patent erteilt werde, bei Abschluß des Lizenzvertrages zweifelhaft gewesen oder nach Abschluß des Vertrages zweifelhaft geworden ist und ob der mit der Bekanntmachung der Anmeldung kraft Gesetzes eingetretene einstweilige Patentschutz gegenüber Verletzern tatsächlich durchgesetzt wird oder ob er, namentlich auch wegen des Risikos späterer Inanspruchnahme auf Schadenersatz wegen unberechtigter Geltendmachung, tatsächlich nicht durchgesetzt wird. Für die kartellrechtliche Beurteilung eines Lizenzvertrags nach § 20 GWB ist allein maßgebend, daß dem Lizenzgeber ein - wenn auch nur einstweiliges - Schutzrecht zusteht, auf Grund dessen er allen anderen die Benutzung des Erfindungsgegenstandes verbieten könnte. Wie die Sache zu beurteilen wäre, wenn beide Parteien bei Abschluß des Vertrags gewußt oder nach Abschluß des Vertrags die Überzeugung erlangt hätten, daß die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung gar nicht möglich sein würde, wenn es sich also bei dem lizenzierten einstweiligen Schutzrecht nach der Auffassung beider Parteien nur um ein bloßes "Scheinrecht" handelte, braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall hier ersichtlich nicht gegeben ist.

25

3.

Ba das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten erkennen läßt, erweist sich ihre Revision nach alledem als unbegründet. Auch ihr Hilfsantrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung eines Patentes auf die Patentanmeldung des Klägers auszusetzen, konnte keinen Erfolg haben. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hängt die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits nicht davon ab, ob das nachgesuchte Patent auf die Beschwerde des Klägers doch noch erteilt oder ob seine Beschwerde zurückgewiesen wird.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Dr. h. c. Heusinger
Dr. Kuhn
Dr. Löscher
Hill
Offterdinger