Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1989, Az.: I ZR 125/87
„Raumausstattung“
Zulässigkeit der Angabe "Das Beste für Ihren Raum" in einer Anzeige; Voraussetzungen einer Alleinstellungswerbung; Ermittlung des Wortsinns der Aussage durch das Gericht; Beachtung des konkreten Inhalts der Anzeige bei der Ermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 125/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14619
- Entscheidungsname
- Raumausstattung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.02.1987
- LG München II - 22.10.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1989, 970 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS) "Raumausstattung"
Verfahrensgegenstand
Raumausstattung
Prozessführer
A.-Großvertrieb, Inhaber Michael Adolf R., S.weg ..., N.,
Prozessgegner
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marcel K., L.straße ... Bad H. v.d.H.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage einer Alleinstellungswerbung durch die Angabe "Das Beste für Ihren Raum" in einer Anzeige für eine Großauswahl von Teppichen, Teppichböden und Bodenbelägen in allen Größen und Preislagen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II, 3. Kammer für Handelssachen, vom 22. Oktober 1985 zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts abgeändert. Die Klage wird im Umfang der Aufhebung abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im 1. und 2. Rechtszug haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen, von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte, die Bodenbeläge, insbesondere Teppichware, Tapeten und verwandte Artikel vertreibt, warb anläßlich des zehnjährigen Bestehens ihrer Niederlassung in Germering in dem Gemeindeanzeiger für dieses Gebiet damit, sie feiere ihren 10. Geburtstag. Sie bot in dem auf dieses Ereignis hinweisenden Inserat eine Großauswahl Teppichböden, Teppiche, Bodenbeläge und Tapeten in verschiedenen Qualitäten an und nannte zu den einzelnen Produktgruppen Preisrahmen. Sie versah die umrandete Anzeige am linken oberen Rand mit der Abbildung einer Flagge, die die Inschrift "Das Beste für Ihren Raum" trug.
Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat die in der Anzeige enthaltene Geburtstagswerbung als unzulässige Sonderveranstaltung und die in der Flagge enthaltene Werbeaussage als sachlich nicht zutreffende und daher irreführende Alleinstellungswerbung beanstandet. Der Werbehinweis "Das Beste für Ihren Raum" enthalte eine konkrete Tatsachenbehauptung, da das Publikum wisse, daß es bei den beworbenen Artikeln eine objektiv beste Ware gebe; diese seien als Industrieprodukte auch einer qualitativen Beurteilung zugänglich.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, ihre Werbung enthalte nur ein pauschales Werturteil ohne sachlichen Aussagegehalt.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Unterlassung der Geburtstagswerbung gerichtet war, abgewiesen und die Beklagte verurteilt, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
mit der Angabe "Das Beste für Ihren Raum" zu werben, solange nicht in qualitativer Hinsicht ein dauerhafter und deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht.
Die Berufung der Beklagten gegen diese Verurteilung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es der Beklagten auch die Geburtstagswerbung untersagt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, die der Senat hinsichtlich der Geburtstagswerbung nicht angenommen hat. Hinsichtlich der Werbeaussage "Das Beste für Ihren Raum" verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat in der Werbeaussage "Das Beste für Ihren Raum" eine unzulässige Alleinstellungswerbung der Beklagten gesehen und zur Begründung ausgeführt: Nach allgemeiner Erfahrung verstehe ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher Werbeaussagen ihrem Wortsinn entsprechend. Die Wendung "Das Beste" werde regelmäßig dann als Alleinstellungswerbung verstanden, wenn die Aussage nach der Auffassung des Verkehrs jedenfalls in ihrem Kern eine der Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung enthalte. Das sei hier der Fall. Das Wort "Das Beste" sei in der Flaggeninschrift durch seine Größe besonders hervorgehoben. Der Wortsinn der Werbung besage damit, daß die von der Beklagten beworbenen Artikel von bester Qualität seien. Da die beworbenen Erzeugnisse ihrer Qualität nach auch überprüfbar seien, enthalte die Aussage über diese Industrieerzeugnisse eine Tatsachenbehauptung, die unabhängig von subjektiven und zufälligen Wertungen sei. Die Werbung der Beklagten sei irreführend, da die Beklagte mit ihr nicht lediglich eine Spitzenstellung in dem Sinne beanspruche, daß sie wie andere Wettbewerber auch Spitzenqualität anbiete.
2.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts.
II.
Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatz ausgegangen, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung ihrem Wortsinn nach versteht (Urt. v. 16.4.1957 - I ZR 115/56, GRUR 1957, 600, 602 = WRP 1957, 227 - Westfalenblatt; Urt. v. 15.1.1965 - Ib ZR 46/63, GRUR 1965, 363, 364 - Fertigbrei). Es hat auch rechtlich zutreffend gesehen, daß die Beantwortung der Frage, ob ein nicht unwesentlicher Teil der Verbraucher dem Wortsinn einer Aussage, in der ein Superlativ gebraucht wird, die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, davon abhängt, ob nach der Verkehrsauffassung in der Werbeangabe eine, jedenfalls in ihrem Kern konkret faßbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Frage hier bejaht hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zur Ermittlung des Wortsinns hat das Berufungsgericht nur die äußere Gestaltung des beanstandeten Satzes berücksichtigt, denn es hat insoweit auf die drucktechnische Hervorhebung des Wortes "Das Beste" in der Flaggeninschrift verwiesen. Das reichte zur Ermittlung des Wortsinns nicht aus, denn die äußere Gestaltung einer Anzeige besagt nach allgemeiner Erfahrung nichts darüber, wie diese inhaltlich von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird. Dem Berufungsurteil sind auch keine Feststellungen darüber zu entnehmen, daß im Streitfall besondere Umstände vorlägen, die dazu führen könnten, dem Bestandteil der Werbeaussage "Das Beste" aus sich heraus einen konkret faßbaren Inhalt zu geben.
Auch soweit das Berufungsgericht die Bedeutung der beanstandeten Werbeaussage innerhalb der gesamten Anzeige gewürdigt hat, hat es den konkreten Inhalt der Anzeige nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte hat in ihr nicht einzelne Artikel besonders herausgestellt, auf die sich die Aussage "Das Beste" im Verständnis der angesprochenen Leser beziehen könnte. Sie hat vielmehr damit geworben, eine Großauswahl von über 600 Teppichböden verschiedener Struktur zum Preis von 9,95 bis 189,- DM anbieten zu können. Bei den Teppichen hat die Beklagte eine Riesenauswahl in allen Größen und Preislagen beworben. Für Bodenbeläge hat sie über 150 Möglichkeiten zum Preis von 6,90 bis 49,95 DM genannt. An Tapeten hat sie mehr als 2.000 verschiedene Arten zum Preis von 3,95 bis 175,- DM angeboten. Die Beklagte hat damit, was das Berufungsgericht übersehen hat, in der Anzeige die Vielfältigkeit ihres Sortiments dargestellt; sie hat dabei keine konkreten Preisangaben gemacht, sondern nur angegeben, in welchem Preisrahmen sich ihre Angebote bewegen. Die bloße Angabe mehrerer Warengruppen unter Hinweis auf Riesenauswahl und zahllose Arten in einem bestimmten Preisrahmen läßt die vom Berufungsgericht zugrundegelegte konkrete Bezugnahme der Wendung "Das Beste für Ihren Raum" auf eine bestimmte Ware bester Qualität oder das Gesamtangebot der Beklagten nicht zu. Die Beklagte hat weder die Gesamtwendung "Das Beste für Ihren Raum" noch den hervorgehobenen Bestandteil der Werbeaussage unmittelbar mit sich oder mit ihren Waren in Verbindung gebracht. Mit der Flaggeninschrift hat die Beklagte für den Leser vielmehr in erster Linie eine gedankliche Verbindung mit dessen eigener Umgebung hergestellt; der Leser entnimmt dem Wortsinn der beanstandeten Aussage, er solle seinen Raum so ausgestalten, wie er es für sich am besten halte. Nach dem weiteren Gesamteindruck der Anzeige und der Lebenserfahrung versteht der Leser die Anzeige dann so, daß er bei der bestmöglichen Ausgestaltung seines Raumes sich der Beklagten bedienen soll. Damit aber hat die Aussage auch in ihrem Kern keinen konkret faßbaren und nachprüfbaren Inhalt mehr. Die Leser werden - nach der Lebenserfahrung - die Werbung nur als allgemeine, hochtönende Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt verstehen. Dabei lassen die in der Werbung der Beklagten zum Ausdruck kommende Breite des Angebots, die Nennung der weitgespannten Preisrahmen und die Aufzählung der verschiedenen Materialien, aus denen die Waren, die der Ausgestaltung der Räume dienen, hergestellt sind, bei dem Leser der Anzeige nicht die gedankliche Möglichkeit aufkommen, die Beklagte biete in allen Qualitätsstufen und Preislagen die besten Erzeugnisse an. Für ein solches Verständnis fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der angebotenen Waren in der Anzeige, so daß auch die Besonderheiten der zu beurteilenden Anzeige gegen die Annahme sprechen, die Beklagte bringe die Behauptung einer Alleinstellung zum Ausdruck.
Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die angegriffene Werbeaussage gegen §§ 1 oder 3 UWG verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Beklagte hat auch nicht etwa, wie die Revisionserwiderung meint, im Verlauf des Rechtsstreits den Standpunkt eingenommen, sie biete die beste Ware an; sie hat vielmehr nur vorgetragen, sie sei in der Lage, auch die jeweils beste Ware zu beschaffen.
III.
Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil, soweit es das von dem Landgericht ausgesprochene Verbot bestätigt hat, aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Mees
Ullmann
Nobbe