Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.02.2008, Az.: 3 AZR 245/06
Absehen von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gem. § 313a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.02.2008
- Aktenzeichen
- 3 AZR 245/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 18581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen - 02.03.2005 - AZ: 2 Ca 5583/04
- LAG Köln - 18.10.2005 - AZ: 9 (6) Sa 589/05
Rechtsgrundlage
In Sachen
...
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie
die ehrenamtliche Richterin Seyboth und
den ehrenamtlichen Richter Stemmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Oktober 2005 - 9 (6) Sa 589/05 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Zahlungsausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate April 2004 bis einschließlich Oktober 2004 jeweils 11,29 Euro, insgesamt 79,03 Euro, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2004 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2004 bis einschließlich Februar 2005 weitere 45,16 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
...
...
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger
Schlewing
Seyboth
Stemmer