Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1990, Az.: 3 StR 259/90

Verwerfung einer Revision; Geringfügige Abänderung eines Schuldspruchs; Entschädigung für eine ein Jahr übersteigende Untersuchungshaft; Verbüßung von Untersuchungshaft über die Dauer der erkannten Strafe hinaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1990
Aktenzeichen
3 StR 259/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 29.01.1990

Fundstelle

  • HFR 1991, 677 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Kauffrau Elise Wilhelmine H. aus W.,
geboren am .... 1948 in K.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 20. November 1990
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß die Angeklagte der Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gewerbesteuerhinterziehung, ferner der Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur Gewerbesteuerhinterziehung in drei Fällen sowie der versuchten Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Umsatzsteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur versuchten Gewerbesteuerhinterziehung schuldig ist.

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung für die überschießende Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist nur der Beihilfe zur (versuchten) Gewerbesteuerhinterziehung schuldig. Denn das pflichtwidrige Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt anders als der Tatbestand der Nr. 1 dieser Vorschrift voraus, daß auch der Mittäter zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. BGHR AO § 370 I 2 Mittäter 1). Das war die Angeklagte als Nichtunternehmerin hinsichtlich der nicht abgegebenen Gewerbesteuererklärungen nicht. Ob in ihren als Mittäterin abgegebenen falschen Einkommensteuererklärungen, die zur Nichtveranlagung des Unternehmens des Mitangeklagten zur Gewerbesteuer führten, entgegen der Wertung des Landgerichts zugleich unrichtige Angaben zur Gewerbesteuer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht wurden, kann der Senat offen lassen. Die geringfügige Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Einzelstrafen nach § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ohne Milderung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmen waren und sich das vom Landgericht der Verurteilung zutreffend zugrundegelegte Tatbild (UA S. 107 f.) in seinem Unrechtsgehalt nicht ändert.

2

Von einer Umstellung des Schuldspruchs von versuchter Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1987 auf vollendete Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGHR AO § 370 I Vollendung 2) hat der Senat abgesehen, weil die Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen Versuchs nicht beschwert ist.

3

Mit Recht hat das Landgericht eine Entschädigung für die ein Jahr übersteigende Untersuchungshaft versagt. Nach den Umständen des Falles würde eine Entschädigung jedenfalls nicht der Billigkeit entsprechen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Die Dauer der Untersuchungshaft überstieg die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nur verhältnismäßig geringfügig. Die Angeklagte hat bedingt vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, daß sie erneut in Untersuchungshaft genommen wurde, indem sie entgegen der ausdrücklichen Auflage des Haftverschonungsbeschlusses Kontakte mit Tatzeugen aufnahm, zum ersten Zeugen noch am Tage der Haftverschonung, und diese in beeinflussender Weise auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ansprach. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung dem Umstand der Verbüßung von Untersuchungshaft über die Dauer der erkannten Strafe hinaus ausdrücklich besonderes Gewicht beigemessen und die Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten bei der Summe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von achtzehn Monaten nur auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe erhöht.

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Miebach