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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1980, Az.: BVerwG 3 CB 73.78

Begriff des Wegnahmeschadens; Erwerb durch den jüdischen Vorbesitzer ohne angemessene Gegenleistung als Wegnahmeschaden; Bedeutung einer entrichteten Arisierungsabgabe; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Hilfsweise Einlegung einer Revision; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 73.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.07.1978 - AZ: VII VG L 61/75

Fundstelle

  • ZLA 1980, 167

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen kann nur zum Teil berücksichtigt werden.

3

1.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils angefochten werden. Eine besondere Begründungsfrist sieht das Gesetz für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Daraus folgt, daß nur die innerhalb dieser Frist für die Zulassung der Revision vorgebrachten Gründe vom Bundesverwaltungsgericht beachtet werden dürfen. Der außerhalb dieser Frist, die hier mit dem Ablauf des 9. Oktober 1978 endete, am 6. Dezember 1978 eingegangene Schriftsatz vom 5. Dezember 1978, mit dem erstmals Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "wegen der Nichteinvernahme zahlloser genannter Zeugen und der Nichtbefragung der Handelskammer Hamburg sowie anderer Fachstellen" geltend gemacht werden, muß daher unberücksichtigt bleiben. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt wird, ist sie deshalb wegen verspäteten Vorbringens unzulässig.

4

2.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wird, ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, die der Klärung bedürftig sind und in einem künftigen Revisionsverfahren einer der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts dienenden Beantwortung zugeführt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung eines Wegnahmeschadens an Betriebsvermögen nach § 5 Ziff. 2 BFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 11. LeistungsDV abgelehnt, weil der Kläger für das einem jüdischen Vorbesitzer gehörende und nach Beschlagnahme von einem Treuhänder an ihn veräußerte Wirtschaftsgut keine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Bei Personen jüdischer Abstammung bestehe die gesetzliche Vermutung, daß ein ihnen während der Verfolgungszeit entstandener Vermögensverlust auf Maßnahmen beruhte, die gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstießen. Diese gesetzliche Vermutung könne nur durch vollen Gegenbeweis entkräftet werden, den der Kläger nicht habe erbringen können. Ein Erwerb von Wirtschaftsgütern unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sei nach § 2 Abs. 2 der 11. LeistungsDV anzunehmen, wenn der Kaufpreis weniger als 90 vom Hundert des Verkehrswertes des jeweils fraglichen Wirtschaftsgutes ausgemacht habe. Ein Indiz für diese Annahme hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall darin gesehen, daß der Kläger nach dem Erwerb des Betriebsvermögens im Frühjahr 1939 eine Arisierungsabgabe nach § 15 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) in Höhe von 15.500 RM entrichtet habe.

6

Der Kläger habe die Vermutung, daß bei Zahlung einer Arisierungsabgabe der Kaufpreis unter 90 vom Hundert des Verkehrswertes gelegen habe, nicht widerlegen können. Mit der Feststellung eines unangemessenen Erwerbs im Sinne des § 2 Abs. 2 der 11. LeistungsDV entfalle zugleich die Möglichkeit einer Schadensfeststellung für später in den erworbenen Betrieb eingebrachte Maschinen.

7

Mit dem Beschwerdevorbringen, es seien zu Unrecht Entziehungsmaßnahmen im Sinne des § 1 der 11. LeistungsDV unterstellt worden, weil der Kläger greifbare Anhaltspunkte vorgetragen habe, nach denen die Verfolgteneigenschaft des Veräußerers im Zeitpunkt der Veräußerung Zweifeln unterliege, wird ebensowenig eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt wie mit dem weiteren Vortrag, es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ein tatsächlich entrichteter Kaufpreis weniger als 90 vom Hundert des Verkehrswertes betragen habe, wenn eine Arisierungsabgabe entrichtet worden sei. Dasselbe gilt auch von dem weiteren Vortrag des Klägers, beim Erwerb des Wirtschaftsgutes seien einzelne Betriebsteile in verwahrlostem Zustand gewesen, so daß der als unangemessen angesehene Kaufpreis durchaus gerechtfertigt gewesen sei und erst die nachträglich vorgenommenen Wertverbesserungen möglicherweise dazu geführt hätten, daß eine Arisierungsabgabe erhoben worden ist.

8

a)

Dieses Vorbringen des Klägers betrifft die Besonderheiten des Einzelfalles, die keiner grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht zugänglich sind. Es obliegt im übrigen dem Tatsachengericht, in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sich seine Überzeugung zu bilden und zu entscheiden. Im Zusammenhang damit stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung weder durch eine etwaige unrichtige Rechtsanwendung - diese kann nur im Rahmen einer zugelassenen Revision vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden - noch durch einen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigen Angriff gegen die Beweis Würdigung oder durch die Behauptung, es sei gegen die Denkgesetze verstoßen werden.

9

b)

Ferner ergeben sich zu den vom Kläger erhobenen Angriffen auch sinngemäß keine noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit dies die Entziehungsvermutung des § 1 der 11. LeistungsDV betrifft, hat der beschließende Senat mit Urteil vom 21. Februar 1974 (- BVerwG 3 C 83.71 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 30]) bereits dargelegt, daß die Vermutung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV mit jedem verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel widerlegt werden könne; die bloße Erschütterung der Vermutung reiche jedoch nicht aus. Davon ist auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgegangen; es kommt lediglich zu einer anderen rechtlichen Würdigung als der Kläger.

10

Soweit sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht aus der Entrichtung der Arisierungsabgebe gezogene Vermutung, es sei kein angemessener Kaufpreis gezahlt worden, wendet, bedarf es gleichfalls keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Der Senat hat u.a. mit Urteil vom 7. Dezember 1972 (- BVerwG 3 C 65.70 - [BVerwGE 41. 243 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 20]) entschieden, daß die Erhebung der Arisierungsabgabe ein Beweis dafür sei, daß die vereinbarte Leistung dem Erwerber unangemessene Vorteile verschafft habe. Die Arisierungsabgabe habe der. Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem sogenannten mäßigen Verkehrswert - letzterer habe etwa 10 vom Hundert unter dem Verkehrswert gelegen - abschöpfen sollen. In aller Regel spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Gegenleistung des Erwerbers ohne die Arisierungsabgabe 90 vom Hundert des Verkehrswertes nicht erreicht haben könne und mithin nicht angemessen gewesen sei; diese Vermutung könne vom Erwerber widerlegt werden. Diese Rechtsprechung hat der beschließende Senat erneut mit Urteil vom 26. Oktober 1978 (- BVerwG 3 C 44.77 - [ZLA 1979, 100] mit weiteren Nachweisen) bestätigt.

11

In dem letztgenannten Urteil hat der Senat ferner entschieden, daß bei einem Ausschluß eines Betriebes von der Schadensfeststellung nach § 2 Abs. 2 der 11. LeistungsDV auch diejenigen Betriebsteile (Wirtschaftsgüter) von dem Ausschluß erfaßt werden, bei denen der Tatbestand des § 2 Abs. 2 der 11. Leistungs-DV nicht vorliege. Das angefochtene Urteil entspricht auch insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; das Verwaltungsgericht hat lediglich - anders als der Kläger - die sich aus der Entrichtung der Arisierungsabgabe ergebende Vermutung nicht als widerlegt angesehen.

12

Hiernach ist die Zulassung der Revision durch keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen gerechtfertigt. Deshalb muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

13

II.

Die ohne Zulassung vom Kläger gleichzeitig "vorsorglich und hilfsweise" eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 und § 190 Abs. 1 Nr. VwGO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG und § 39 Abs. 1 BFG).

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es nur hilfsweise eingelegt worden ist (vgl. zuletzt Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 3 CB 13.77 -). Dies kann nur bedeuten, daß der jeweilige Kläger von dem Rechtsmittel nur für den Fall des Mißerfolgs seines zugleich unbedingt eingelegten anderen Rechtsmittels - hier der Beschwerde - hat Gebrauch machen wollen. Die hilfsweise eingelegte Revision ist somit im vorliegenden Fall von einer Bedingung abhängig gemacht; die Rechtsmitteleinlegung ist indessen bedingungsfeindlich (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 19. Februar 1960 - BVerwG 3 C 95.59 - [DVBl. 1960, 780]; ebenso auch Eyermann/Fröhler, Kommentar zur VwGO, 7. Aufl., Anm. 9 zu § 139). Die von der Beschwerde in Bezug genommene - bei Harmening, Lastenausgleich § 339 RdNr. 2 b zitierte - Entscheidung des 4. Senats (Beschluß vom 12. November 1958 - BVerwG 4 C 353.56/4 B 267.58 - [ZLA 1959, 102]) betrifft den besonderen Fall, daß nach der Gesamtbegründung der Rechtsmittel angenommen werden mußte, die Revision sei in Wahrheit nicht "hilfsweise" - d.h. für den Fall des Mißerfolgs der Beschwerde -, sondern unabhängig hiervon lediglich "vorsorglich" eingelegt worden. Daß auch vorliegend ein solcher besonderer Tatbestand vorläge, läßt sich der Begründung der Rechtsmittel nicht entnehmen. Es heißt in der Rechtsmittelschrift vom 6. Oktober 1978 vielmehr lediglich, "rein versorglich ist hilfsweise" das Rechtsmittel der Revision eingelegt worden.

15

Im übrigen ist die Revision auch deshalb unzulässig, weil sie nicht in der durch § 139 Abs. 2 VwGO bestimmten Form begründet worden ist. Denn der Kläger hat mit seiner Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 5. Dezember 1978 ausgeführt, er könne keine der in § 133 VwGO enumerativ aufgeführten Verfahrensmängel rügen und sei "wegen der Erstellung wahrheitswidriger Protokolle der Nichteinvernahme zahlloser genannter Zeugen und der Nichtbefragung der Handelskammer Hamburg sowie anderer Fachstellen durch das Verwaltungsgericht" darauf angewiesen, diese Mängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Hinsichtlich der letztgenannten Punkte übersieht der Kläger, daß diese Verfahrensmängel mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG und § 39 Abs. 1 BFG hätten geltend gemacht werden können. Insoweit fehlt es indessen an einer schlüssigen Darlegung im einzelnen, welche Protokolle wahrheitswidrig erstellt worden sein sollen und mit welchen Beweismitteln die vom Kläger für geboren erachtete weitere Sachaufklärung vom Verwaltungsgericht hätte durchgeführt werden und was schließlich die Handelskammer Hamburg und andere Fachstellen im einzelnen hätten bekunden sollen. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine solche Darlegung im einzelnen völlig, ist die zulassungsfreie Verfahrensrevision mangels Begründung im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

16

III.

Die Kostenentscheidung beider Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes beider Verfahren ist jeweils nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré