§ 13 DSchG - Vorübergehende Überlassung
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2242.1
Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu überlassen.