Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1976, Az.: 5 AZR 460/75
Soldat auf Zeit; Wehrdienstzeit; Grundwehrdienst; Entlassung aus Wehrdienst; Beendigung des Wehrdienstes; Fachhochschulstudium; Eintritt in Arbeitsverhältnis; Anrechnung auf Betriebszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.09.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 460/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 13.03.1975 - 6 Sa 833/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 187 - 196
- DB 1977, 360 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 434 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wehrdienstzeit des Soldaten auf Zeit (Grundwehrdienst und zu einem Drittel auch sonstige Wehrdienstzeiten) wird nach SVG § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 nicht in jedem späteren Arbeitsverhältnis, sondern nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis angerechnet, das der Zeitsoldat nach Beendigung seines Wehrdienstes begründet. Die Anrechnung setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.05.1974 5 AZR 427/73 = AP Nr. 1 zu § 8 Soldatenversorgungsgesetz).
2. Absolviert der entlassene Soldat im Anschluß an seinen Wehrdienst zunächst ein mehrjähriges Fachhochschulstudium und tritt er erst danach in ein Arbeitsverhältnis ein, so ist jedenfalls in der Regel ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Wehrdienstes und dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzunehmen. Eine Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit findet in einem solchen Falle nicht statt.