Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2006, Az.: 3 StR204/06
Revision gegen die Verurteilung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe wegen Betruges; Bestehenlassen von Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe; Angemessenheit der verhängten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.2006
- Aktenzeichen
- 3 StR204/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg- 30.08.2005
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. November 2006
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2005 wird
- a)
das Verfahren in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
- b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen schuldig ist.
- 2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe können jedoch bestehen bleiben, weil die verhängten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das in dieser Sache auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil vom 16. November 2006.
Miebach
Winkler
von Lienen
Becker