Bundessozialgericht
Urt. v. 03.10.1984, Az.: 5b RJ 96/83
Anrechnung einer Ausfallzeit; Klageweg; Witwenrentenbescheid; Arbeitsunfähigkeit; Höherversicherungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.10.1984
- Aktenzeichen
- 5b RJ 96/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck 25.03.1981 - S 2 J 180/80
- LSG Schleswig 05.05.1983 - L 3 J 111/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 57, 163 - 167
- SozR 2200 § 1255 Nr 21
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Bescheid über die versicherungsrechtliche Feststellung und Bewertung von Zeiten außerhalb eines Leistungsverfahrens von der Witwe des Versicherten im - fortgesetzten - Klageweg angefochten und ergeht während des Rechtsstreits der Witwenrentenbescheid, so wird dieser in entsprechender Anwendung des § 96 Abs 1 SGG in den Rechtsstreit einbezogen (Anschluß an und Fortführung von BSG 24.11.1978 11 RA 9/78 = BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13 und BSG 19.9.1979 11 RA 90/78 = SozR 1500 § 96 Nr 18; Abgrenzung zu BSG 9.9.1982 11 RA 74/81 = SozR 1500 § 96 Nr 27).
2. Nimmt ein infolge Herzinfarktes arbeitsunfähig gewordener Versicherter auf ärztlichen Rat seine frühere Tätigkeit zwecks allmählicher Rückkehr in den Arbeitsprozeß halbschichtig wieder auf, ist damit die Arbeitsunfähigkeit nicht beendet. Die Zeit bis zur vollen Wiederaufnahme der vor dem Herzinfarkt ausgeübten Tätigkeit ist dem Versicherten gemäß § 1255 Abs 7 S 2 RVO als Ausfallzeit, die während dieser Zeit entrichteten Pflichtbeiträge sind ihm als Höherversicherungsbeiträge anzurechnen.