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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: VI ZR 430/13

Nichterstrecken des Schmerzensgeldanspruchs auf den Tod oder die Verkürzung der Lebenserwartung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.2015
Aktenzeichen
VI ZR 430/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 20733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 06.06.2012 - AZ: 1 O 127/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 24. April 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Die Rechtsfragen, die nach Auffassung des Klägers Anlass für eine Zulassung der Revision geben sollen, sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. zu § 847 BGB a.F. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 ff. und Senatsurteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, NJW 1975, 1147 ff.) und entsprechen herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Danach sehen § 847 BGB a.F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n.F. nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vor.

4

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision bzw. für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entnehmen können.

Galke
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz