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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2005, Az.: II ZR 234/04

Auseinandersetzungsguthaben gegen eine zweigliedrige stille Gesellschaft bei Geltendmachung einer Rückzahlung der Einlage als Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2005
Aktenzeichen
II ZR 234/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 28309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.09.2004
AG Hohenschönhausen

Fundstellen

  • AG-Report 2006, R109 (Kurzinformation)
  • BB 2006, 232-233 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • BGHR 2006, 372
  • BGHReport 2006, 372
  • DB 2006, VII Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2006, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 2006, 244-245
  • DStZ 2006, 207 (Kurzinformation)
  • DStZ 2006, 279 (Kurzinformation)
  • JZ 2006, 152* (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2006, 152* (amtl. Leitsatz)
  • WM 2006, 438 (Kurzinformation)
  • WPg 2006, 382
  • ZBB 2006, 207 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 2006, 279 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfIR 2006, 223 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03).

  2. b)

    An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.

Streitwert: 3.900,00 EUR

Gründe

1

Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobi-lienhandel AG beigetreten, die zur E. -Gruppe gehört. 2003 haben sie die stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO) zurückgewiesen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 3.900,00 EUR

Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe