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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1954, Az.: 2 AZR 182/54

Höhe einer Abfindung; Höchstgrenze; Richtlinien; Freies richterliches Ermessen; Nachprüfbarkeit; Zulässigkeit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.08.1954
Aktenzeichen
2 AZR 182/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 13.01.1954 - 2 Sa 173/53

Fundstellen

  • AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953
  • AR-Blattei Kündigungsschutz Entsch 21
  • DB 1954, 763 (Kurzinformation)
  • JZ 1955, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1503 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Höhe einer Abfindung nach KSchG § 7, § 8 hat das Gericht innerhalb der in KSchG § 8 Abs. 1 vorgesehenen Höchstgrenze und unter Beachtung der in KSchG § 8 Abs. 2 bezeichneten Richtlinien nach freien richterlichen Ermessen festzusetzen. Die Anwendung dieses Ermessens ist in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig beachtet worden sind.

2. Für die Frage der Zulässigkeit einer Revision wegen Divergenz i.S. des ArbGG § 72 Abs. 1 S 3 können nur solche Urteile anderer LArbG angeführt werden, die sich mit den Grenzen und Voraussetzungen des freien richterlichen Ermessens befassen. Dagegen sind solche Entscheidungen, die in Anwendung des freien richterlichen Ermessens die jeweils vorliegenden Tatumstände abwägend zu dieser oder jener Festsetzung der Abfindung gelangen, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen.