Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1987, Az.: 1 StR 557/87
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Einlegung eines Rechtsmittels zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Ins Wasser werfen eines Nichtschwimmers; Vorliegen eines Irrtums über Tatumstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 557/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 15.07.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessgegner
Michael K. aus W., geboren am ... 1964 in H./Niederrhein,
Sonstige Beteiligte
J. und B. T.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger, Rechtsanwalt ... aus M. als Vertreter der Nebenkläger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1987 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Revision.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 29. Juli 1986 im Münchner Westbad den Tod des viereinhalbjährigen Kindes Dominik T. verschuldet zu haben. Mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger (die Eltern des getöteten Jungen) die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Mißhandlung des Tatopfers den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, indem er einen Nichtschwimmer völlig überraschend ins Wasser warf, und zwar bei einer solchen Wassertiefe, daß dieser darin nicht stehen konnte (UA S. 20). Sie hält aber einen Körperverletzungsvorsatz, wie ihn der Vorwurf eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB voraussetzt, nicht für erwiesen. Entgegen der Ansicht der Revisionen ist diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Umständen es als Körperverletzung zu werten ist, wenn jemand einen anderen in einem Schwimmbad ins Wasser wirft. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen scheidet eine strafbare Körperverletzung jedenfalls aus subjektiven Gründen aus: Das Handeln des Angeklagten wäre nicht rechtswidrig gewesen, wenn der Sachverhalt vorgelegen hätte, den er sich den Urteilsgründen zufolge vorstellte. Hierbei handelte es sich um das Einverständnis des Betroffenen, "zum Spaß" ins Wasser geworfen zu werden (§ 226 a StGB; vgl. dazu BGHSt 12, 379, 382). Daß der Angeklagte irrig glaubte, solche Umstände seien gegeben, läßt den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Tat entfallen.
Die Strafkammer vermochte dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er sich an den ihm zur Last gelegten Wurfvorgang im Grunde nicht erinnern kann, weiter, daß er jedenfalls davon ausging, bei dem Kind, das er in das 1,15 m tiefe Wasser stieß, handle es sich um einen Jungen "aus dem weiteren Kreis" derer, "die sich an der vorangegangenen Wasserschubserei beteiligt hatten"; entsprechend habe er angenommen, dieses Kind könne schwimmen, zumindest komme es allein in dem Wasser zurecht (UA S. 8, 15, 20).
Hierzu meint die Anklagebehörde, soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten annehme, er habe den viereinhalbjährigen Dominik mit einem an der vorangegangenen "Wasserschubserei" beteiligten Jungen verwechselt (UA S. 16), sei dies mit den im Urteil festgestellten objektiven Umständen nicht zu vereinbaren und "in sich nicht logisch". Dieser Einwand ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet. Zwar stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte gerade eine "Wasserschubersei" mit einer größeren Schar von Kindern im Alter von acht bis 15 Jahren am Nichtschwimmerbecken hinter sich hatte (UA S. 6/7, 8). Das schließt jedoch nicht aus, daß er irrig glaubte, Dominik gehöre zu dieser Kinderschar. Dieser Annahme der Strafkammer steht auch nicht entgegen, daß es sich bei Dominik um ein erst viereinhalbjähriges, entsprechend diesem Alter nur durchschnittlich großes Kind handelte, während der Angeklagte vorher mit acht- bis 15jährigen Jungen gerangelt hatte. Sie hält eine Verwechslung mit einem achtjährigen Jungen für denkbar (und hier nicht ausschließbar), weil das Geschehen rasch ablief, der Angeklagte das Kind nur von hinten sah und dieses für sein Alter "sehr kräftig" war (UA S. 8, 16). Diese Würdigung widerspricht weder den Denkgesetzen noch gesicherter Lebenserfahrung und ist deshalb hinzunehmen.
Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Dominik sei "für den Angeklagten erkennbar" wesentlich jünger und kleiner als die an den Wasserspielen beteiligten Jungen gewesen, er (der Angeklagte) habe sich "in keinster Weise" vergewissert, wen er ins Wasser werfe, er habe nicht darauf vertrauen dürfen, es passiere nichts, läßt sich der Vorsatz einer Körperverletzung nicht begründen. Damit ist, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, lediglich eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten belegt.
Das Einzelvorbringen der Nebenkläger zu der Frage, ob dem Angeklagten eine Verwechslung des Tatopfers mit einem der an der "Wasserschubserei" beteiligten Jungen unterlaufen konnte, findet keine Stütze in den Urteilsgründen. Insoweit hatte es revisionsrechtlich außer Betracht zu bleiben (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 337 StPO Rdn. 3).
Verhielt es sich aber so, wie es das angefochtene Urteil schildert, so war der Angeklagte irrig der Auffassung, der - später verstorbene - Junge sei mit dem im Rahmen eines Wasserspiels liegenden Geschehen einverstanden. Er hat also einen Umstand angenommen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen. Die Meinung der Nebenkläger, ein solcher Irrtum wäre lediglich "ein vermeidbarer Verbotsirrtum" gewesen, trifft nicht zu. Vielmehr war das irrige Vorstellungsbild des Angeklagten wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82]/287 m. w. Nachw.).
2.
Die Annahme des Landgerichts, durch sein äußerst leichtfertiges Verhalten habe sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht, begegnet keinen Bedenken. Auch sonst ergibt die nach § 301 StPO gebotene Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist letztlich nicht zu beanstanden.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath