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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.06.1983, Az.: 2 AZR 10/82

Schwerbehinderung; Sonderkündigungsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.06.1983
Aktenzeichen
2 AZR 10/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gelsenkirchen 16.07.1981 - 3 Ca 3467/80
LAG Hamm 26.11.1981 - 9 Sa 1116/81

Fundstellen

  • BAGE 43, 148 - 160
  • DB 1984, 1047
  • JR 1985, 88
  • NJW 1984, 687 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht der Sonderkündigungsschutz des § 12 SchwbG auch dann zu, wenn die Frist für den Widerspruch gegen einen die Schwerbehinderteneigenschaft verneinenden Bescheid des Versorgungsamts nach Zugang der Kündigung abläuft, der Arbeitnehmer innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung die Rücknahme des Bescheids wegen fehlerhafter Sachbehandlung (§ 44 SGB X) beantragt sowie dem Arbeitgeber hiervon Mitteilung macht, und das Versorgungsamt dann durch einen neuen Bescheid die Schwerbehinderteneigenschaft mit Rückwirkung auf die Zeit vor der Kündigung feststellt.