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§ 26 BWG - Eigentümer- und Anliegergebrauch

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). § 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. § 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.