Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2008, Az.: XI ZR 379/07
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.2008
- Aktenzeichen
- XI ZR 379/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 22350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 19.07.2006 - AZ: 4 O 19/05
- KG Berlin - 12.06.2007 - AZ: 13 U 54/06
- nachfolgend
- BVerfG - 28.06.2012 - AZ: 1 BvR 2952/08
Rechtsgrundlage
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 107.388,21 EUR.
Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias