Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1993, Az.: XII ZB 10/93
Abänderungsklage; Vollstreckungsgegenklage; Unterhaltstitel; Feriensache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 10/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 15155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
- AG München
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 643-644 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Abänderungsklage oder Vollstreckungsgegenklage ist eine Feriensache i. S. d. § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, wenn sie gegen einen Unterhaltstitel gerichtet ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen unentschuldbaren Rechtsirrtumes ausgeschlossen, wenn sich ein sachbearbeitender Rechtsanwalt
Gründe
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Rechtsstreit ist Feriensache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, weil er die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand hat, also eine selbständige Streitigkeit über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht. Der geltend gemachte Rechtsirrtum des sachbearbeitenden Berufungsanwalts der Klägerin (Rechtsanwalt K.) ist nicht entschuldbar und steht daher gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift des GVG ist eindeutig zu entnehmen, daß Streitigkeiten über gesetzlichen Unterhalt grundsätzlich Feriensachen sind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine Folgesache handelt. Dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt K. hinreichend geprüft hätte, ob hier der Ausnahmefall einer Folgesache vorliegt. Die Kommentarstelle, auf die er sich beruft, enthält unter ausdrücklichem Hinweis auf § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Legaldefinition der Folgesache) den Passus "nur die isolierten Unterhaltsprozesse, nicht die als Folgesachen (§ 623 I S. 1) anhängig gewordenen, sind Feriensachen (Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 200 GVG Anm. 1 d Nr. 5 a). Soweit er, wie er geltend macht, die dort zitierte Senatsentscheidung NJW-RR 1988, 581 (= FamRZ 1988, 831) nachgelesen hat, hätte ihm bei erforderlicher Sorgfalt nicht entgehen dürfen, daß diese Entscheidung, wie auch aus der Überschrift ersichtlich, sich nicht über die Abgrenzung von Feriensachen und Folgesachen verhält, sondern darüber, daß auch ein irrtümlich gestellter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu verbescheiden ist. Die Begründung beginnt mit dem Satz "da es sich nicht um eine Feriensache handelt", und problematisiert die Frage weiter nicht. Bei dem zugrundeliegenden Fall, einer Folgesache, handelte es sich um einen Rechtsstreit über nachehelichen Unterhalt, der erstinstanzlich Teil eines Scheidungsverbundverfahrens gewesen war und die Eigenschaft als Folgesache durch eine auf den Unterhaltsausspruch beschränkte Berufung nicht verloren hatte (vgl. dazu Baumbach/Albers ZPO 51. Aufl. § 200 GVG Rdn. 7; Zöller/Gummer ZPO 17. Aufl. § 200 GVG Rdn. 16). Das ergab sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt. Wenn Rechtsanwalt K. daraufhin angenommen hat, der vorliegende Fall sei keine Feriensache, muß dies als schuldhaftes Verhalten angesehen werden. Seine auch noch mit der Beschwerde verfochtene Auffassung, es genüge für die Annahme einer Folgesache jeder generelle Bezug zu einem früheren Scheidungsverbundverfahren, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nirgends vertreten. Vielmehr ist anerkannt, daß Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen, die sich gegen einen Unterhaltstitel i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG richten, Feriensachen sind (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1990, 390 f; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 200 GVG Rdn. 3). Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich in dieser Hinsicht zu informieren und seine Handlungsweise danach auszurichten. Im Zweifel hätte Rechtsanwalt K. überdies im Interesse seiner Partei den sichersten Weg wählen müssen, der hier in einer Behandlung des Verfahrens als Feriensache bestand (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß FamRZ 1990, 867 m.w.N.).