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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: IX ARZ 5/84

Absehen vom rechtlichem Gehör des Schuldners; Bestellen des zuständigen Vollstreckungsgerichts vor der Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundbesitz ; Zulässigkeit der Versteigerung von mehreren Grundstücken im selben Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
IX ARZ 5/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wipperfürth

Fundstellen

  • MDR 1985, 52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2166-2167 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 886-887

Verfahrensgegenstand

die im Grundbuch von R. Blatt 2079 und im Grundbuch von B. Blatt 744 eingetragenen Grundstücke

Amtlicher Leitsatz

Von rechtlichem Gehör des Schuldners ist in der Regel abzusehen, wenn vor der Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundbesitz das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestellen ist.

In dem Zwangsversteigerungsverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 3. Mai 1984
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Wipperfürth wird für die Zwangsversteigerung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von R. Blatt 2079, und des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 744, zum Vollstreckungsgericht bestellt.

Gründe

1

I.

Der im Grundbuch von R. eingetragene Grundbesitz liegt im Bezirk des Amtsgerichts Wipperfürth, das zum Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehört. Das im Grundbuch von B. eingetragene Grundstück liegt im Bezirk des zum Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehörenden Amtsgerichts Schwelm. Der Grundbesitz ist unter anderem mit einer Gesamtgrundschuld von 10.000 DM zugunsten der Raiffeisenbank eG R. belastet. Diese Gläubigerin hat wegen dieses dinglichen Anspruchs die Zwangsversteigerung beider Grundstücke beim Amtsgericht Wipperfürth beantragt. Dieses Gericht hat beim Bundesgerichtshof gemäß § 2 Abs. 2 ZVG die Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts angeregt. Das Amtsgericht Schwelm hat nach Anhörung durch den Senat mitgeteilt, daß gegen eine gemeinsame Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Bedenken bestehen.

2

II.

Die Bestellung des Amtsgerichts Wipperfürth zum Vollstreckungsgericht ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 18 ZVG gerechtfertigt, weil dies zweckmäßig ist.

3

Die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 ZVG kann auch ohne entsprechenden Antrag der Gläubigerin auf Anregung des mit dem Verfahren befaßten Vollstreckungsgerichts erfolgen (Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 5. Aufl. S. 55), und zwar auch schon vor Anordnung der Zwangsversteigerung (BayObLGZ 1974, 15, 16; Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 11. Aufl. § 2 Rz. 2).

4

Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen der Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (BayObLGZ aaO; Zeller a.a.O. § 18 Rz, 2; Mohrbutter, Handbuch des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts 2. Aufl. S. 434).

5

§ 18 ZVG läßt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich hier bei der Gesamtgrundschuld der Gläubigerin, weil nach dem Inhalt der vollstreckbaren notariellen Urkunde beide Grundstücke, deren Zwangsversteigerung beantragt ist, für diese haften.

6

Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Wipperfürth zum gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, weil in seinem Bezirk nicht nur Gläubigerin und Schuldner ansässig sind, sondern vor allem auch, weil dort das mit Hof- und Gebäudefläche bebaute Hauptgrundstück liegt. Das in B. belegene Waldgrundstück dürfte mit diesem Hauptgrundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, der durch gemeinsame Versteigerung erhalten bleiben kann, was auch einen höheren Erlös als bei einer Einzelversteigerung erwarten läßt. Für dieses in der Nachbargemeinde von R. gelegene Grundstück kann auch bei einer Versteigerung in W. noch der örtliche Bieterkreis erreicht werden.

7

Von einer Anhörung des Schuldners war abzusehen. Der Auffassung von Zeller a.a.O. § 2 Rz. 3, wonach der Schuldner bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 ZVG gemäß Art. 103 GG Anspruch auf rechtliches Gehör habe, kann nicht zugestimmt werden (HM vgl. BayObLGZ a.a.O. m. Nachw.). Zeller leugnet nicht den allgemein anerkannten Grundsatz, daß von einer vorherigen Anhörung dann abzusehen ist, wenn dies erforderlich ist, um nicht den Zweck einer gerichtlichen Maßnahme zu gefährden (BVerfGE 7, 95, 99; 9, 89, 98). Die Gewährleistung des Zwecks der Zwangsversteigerung macht regelmäßig auch die Nichtanhörung des Schuldners vor der Anordnung der Zwangsversteigerung erforderlich (Dassler/Schiffhauer, Zwangsversteigerungsverfahren 11. Aufl. § 15 Rdnr. 1 b; Metzger NJW 1966, 2000 [BGH 13.12.1965 - III ZR 62/64]). Das gilt entgegen der Auffassung von Zeller auch in den Fällen, in denen der Gläubiger das Verfahren wegen eines dinglichen Rechts betreibt. Hier kann zwar der - durch vorherige Anhörung gewarnte - Schuldner nicht durch Verfügungen über das Grundstück den Zweck der Versteigerung vereiteln, er kann dies aber wohl veranlassen durch Veräußerung und Entfernung von Zubehörstücken, Bestandteilen und Erzeugnissen (§ 1121 BGB).

Merz
Graßhof