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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1995, Az.: 4 StR 750/94

Alkohol; Alkoholisierung; Berechnung der Alkoholkonzentration; Sachverständigengutachten; Vorleben; Bundeszentralregister; Vorstrafen; Unterlassungsdelikt; Unterlassene Hilfeleistung; Gleichgültigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1995
Aktenzeichen
4 StR 750/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 300 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei einer für den Tatbestand beachtlichen Alkoholisierung des Täters ist der Verweis auf das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens im Urteil nicht ausreichend. Vielmehr muß in dem Urteil die Grundlagen aufgeführt werden, mittels derer die Alkoholkonzentration berechnet wurde.

2. Ist das Vorleben des Angeklagten von strafrechtlicher Relevanz, so kann dies nicht durch eine Kopie eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister dargelegt werden.

3.Da der Täter bei der Tatbestandsverwirklichung einer unterlassenen Hilfeleistung zumeist aus Gleichgültigkeit handelt, muß der Begriff "Gefühlsrohheit" besonders begründet werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

3

1. Nach den Feststellungen sah der Angeklagte untätig zu, wie der 14 Jahre jüngere, ihm körperlich weit unterlegene Mitangeklagte D., auf den er starken Einfluß hatte, über einen längeren Zeitraum einen weitgehend wehrlosen Mann mehrfach mit aller Kraft in die Rippen und gegen den Kopf trat und ihn anschließend mit einem Besenstiel schlug. Auch ließ er das Opfer nach den Tätlichkeiten, die später zu dessen Tod führten, blutüberströmt in der Wohnung zurück, ohne Hilfe herbeizuholen.

4

Der Angeklagte und D. hatten vor der Tat gemeinsam mit einem weiteren Zechgenossen vier Flaschen Apfelkorn zu je 0,7 Liter geleert. Bei dem Mitangeklagten D. hat das Landgericht für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,87 o/oo festgestellt. Für den Angeklagten L. ist es davon ausgegangen, daß er "in etwa dieselbe Menge Alkohol" zu sich genommen habe wie D.; seine Steuerungsfähigkeit sei deshalb im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.

5

2. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei beurteilt hat. Es fehlen sämtliche für die Berechnung der Alkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen erforderlichen Daten, wie zum Beispiel Trinkzeit und -menge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten. Auch werden die Werte über Alkoholresorption und -abbau, die die Jugendkammer ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, nicht angegeben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Salger DRiZ 1989, 174).

6

Der Hinweis auf ein in der Hauptverhandlung erstattetes Sachverständigengutachten, von dem lediglich das Ergebnis ohne die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt wird, vermag diese Angaben nicht zu ersetzen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 2). Im vorliegenden Fall bezog sich das vom Landgericht zur Beweiswürdigung herangezogene Gutachten darüber hinaus nur auf den Mitangeklagten D.; dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist aber für den Angeklagten L. wenig aussagekräftig, weil D. schon Alkohol zu sich genommen hatte, bevor er mit L. gemeinsam weitertrank (UA 10). Außerdem waren beide von körperlich unterschiedlicher Statur (UA 11), so daß die gleiche Menge genossenen Alkohols bei ihnen unterschiedliche Blutalkoholkonzentrationen bewirken kann.

7

Sollte sich allerdings für den Angeklagten L. eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration ergeben wie für den Angeklagten D., so liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit zumindest nahe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 7, 8). Das Landgericht wird dann eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) zu prüfen haben.

8

3. a) Für die im Falle erneuter Verurteilung vorzunehmende Strafzumessung weist der Senat darauf hin, daß es in aller Regel einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils bedeutet, wenn der Tatrichter die persönlichen Verhältnisse des Täters unerörtert läßt; auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 1994 wird insoweit Bezug genommen.

9

b) Auch entspricht die Darstellung der persönlichen Verhältnisse nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten mittels einer in die schriftlichen Urteilsgründe eingefügten ungekürzten Kopie der Computerausdrucke aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt wird (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1). Eine nur dem Tatrichter obliegende Auswahl strafzumessungserheblicher Vorstrafen ist insbesondere dann erforderlich, wenn - wie hier - aus einer Vielzahl eingetragener Verurteilungen nur wenige für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung sind.

10

c) Ferner wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß hier mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld vom 16. November 1993 verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können, wenn jene Strafe nicht zwischenzeitlich vollständig vollstreckt worden wäre; insoweit ist ein Härteausgleich in Betracht zu ziehen (vgl. die Hinweise in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Dezember 1994).

11

d) Schließlich wird bei einer erneuten Verurteilung gemäß § 323 c StGB zu beachten sein, daß die in dieser Vorschrift tatbestandlich vorausgesetzte unterlassene Hilfe bei einem Unglücksfall in aller Regel Ausdruck von Gleichgültigkeit und "Gefühlsrohheit" sein wird. Wird dieser Umstand zusätzlich straferschwerend gewertet, so bedarf dies im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB - insbesondere bei einem stark angetrunkenen Täter - besonderer Begründung.

12

4. Da der jugendliche Mitangeklagte D. gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, richtet sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen. Die Zurückverweisung erfolgt deshalb an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).