Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: 5 StR 570/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 570/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 06.07.1959
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Dezember 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Juli 1959 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert:
"Der Angeklagte wird wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und mit leichtfertiger Steuerverkürzung, verurteilt."
- 2.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- 3.
Die nach dem 6. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit einfachem Diebstahl im Rückfall, Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und fahrlässiger Steuerverkürzung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf die Behauptung, daß ein Beweisantrag nicht protokolliert worden sei, kann die Revision nicht gestützt werden. Ob ein Beweisantrag gestellt worden ist, der in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden mußte, hatten allein die für die Niederschrift verantwortlichen Urkundspersonen - hier der Vorsitzende und der Urkundsbeamte - zu entscheiden. Wenn der Angeklagte glaubte, einen solchen Antrag gestellt zu haben, hätte er eine entsprechende Ergänzung der Sitzungsniederschrift beantragen sollen. Das Revisionsgericht kann und darf grundsätzlich nicht prüfen, ob die Sitzungsniederschrift richtig und vollständig ist.
Die Sachrügen sind im wesentlichen gleichfalls unbegründet.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Führerschein ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 402 AbgO). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte einen fremden gebrauchten Personenwagen weggenommen und benutzt, der nicht mehr zugelassen war. Der Angeklagte war, da er den Personenwagen widerrechtlich benutzte, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 23.3.1935 in der Fassung vom 30.6.1955 - BGBl I, 417 - und vom 23.7.1958 - BGBl I, 540 - (KfzStG) verpflichtet, die Kraftfahrzeugsteuer für den Wagen zu zahlen. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der widerrechtliche Benutzer eines Kraftfahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuer auch dann zu entrichten hat, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist oder war, die Steuer für den in Rede stehenden Zeitraum bereits gezahlt hat (vgl. hierzu RFH 24, 290; 27, 313; BayObLG NJW 1957, 100120). Die Strafkammer hat festgestellt, daß im vorliegenden Fall die Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt war. Der Angeklagte hat eine Verkürzung dieser Steuer, die nach § 12 Nr. 8 KfzStG vor Benutzung des Kraftfahrzeuges zu entrichten war, dadurch bewirkt, daß er weder die Steuer zahlte noch die steuerlich erhebliche Tatsache der widerrechtlichen Benutzung des Kraftfahrzeuges der zuständigen Steuerbehörde offenbarte.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte die Steuerverkürzung im Sinne des § 402 AbgO leichtfertig bewirkt hat. Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte den Personenkraftwagen auf dem Grundstück einer Gebrauchtwagenfirma, auf dem mehrere Fahrzeuge standen. Unter den Kraftfahrzeugen, die auf dem Grundstück einer Gebrauchtwagenfirma zum Verkauf stehen, befinden sich erfahrungsgemäß nicht selten Kraftfahrzeuge, die nicht oder nicht mehr zugelassen sind und für die die Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt ist. Wer an einem solchen Ort einen gebrauchten Personenkraftwagen wegnimmt, kann und muß damit rechnen, daß dies auch für das Kraftfahrzeug zutrifft, das er entwendet. Hiermit konnte und mußte auch der Angeklagte rechnen. Dem steht nicht entgegen, daß der gebrauchte, aber nicht mehr zugelassene Personenkraftwagen, den der Angeklagte entwendete, noch mit einem Nummernschild versehen war. Entscheidend ist, ob ein Dienststempel noch vorhanden war. Daß dies der Fall gewesen wäre, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG wird bei Kraftfahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind, der Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt. Wer unter solchen Umständen, wie sie hier vorlagen, ein Kraftfahrzeug stiehlt und widerrechtlich benutzt, ohne sich auch nur Gedanken darüber zu machen, ob die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt ist, bewirkt, wenn die Steuer nicht gezahlt ist, leichtfertig eine Verkürzung dieser Steuer. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan.
Zu Bedenken gibt jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen einfachen Rückfalldiebstahls Anlaß. Der einfache Rückfalldiebstahl, den der Angeklagte durch die Entwendung des Personenkraftwagens verübt hat, geht in dem schweren Rückfalldiebstahl auf, den der Angeklagte dadurch begangen hat, daß er aus dem verschlossenen Bretterhäuschen mittels Einbruchs die Schlüssel für den Personenkraftwagen, ein Jackett und ein Paar Gummihandschuhe wegnahm. Der Angeklagte ist insoweit nur wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu verurteilen.
Der Senat kann diesen Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Daß der Strafausspruch durch den Mangel beeinflußt sein könnte, ist ausgeschlossen. Der Fortfall der Verurteilung wegen tateinheitlich verübten einfachen Rückfalldiebstahls ändert nichts an dem Unrechtsgehalt der Tat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker