Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1997, Az.: 3 StR 16/97
Vorliegen eines besonders schweren Falles vom sexuellen Missbrauch eines Kindes; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 16/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 21.10.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Peter Horst O. aus L., dort geboren am ... 1949
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanaestellter ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Oktober 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten Einzelstrafen richtet.
Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen sind dem Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate, fünfmal zehn Monate Freiheitsstrafe) und dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle des § 176 Abs. 3 StGB (vier Freiheitsstrafen von je einem Jahr und neun Monaten) entnommen. In den zuletzt genannten Fällen hatte der - bereits vor längerer Zeit zweimal einschlägig und auch sonst vielfach bestrafte - Angeklagte mit der zu den Tatzeiten höchstens elf Jahre alten Tocher seiner Lebensgefährtin den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß und einmal den Oralverkehr mit Samenerguß in den Mund des Kindes ausgeführt. Die nach § 176 Abs. 1 StGB geahndeten Taten betrafen unter anderem das schmerzhafte Einführen einer Kerze, von Fingern und des Stils eines großen metallenen Löffels in die Scheide des Kindes. Die abgeurteilten Mißbrauchshandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von zwei Jahren und haben das Kind in seiner weiteren Entwicklung nachhaltig geschädigt. Die zur Ahndung dieses Geschehens gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, so daß sie als Ergebnis der nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat das Landgericht die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monten mehr als vervierfacht, ohne näher zu begründen, warum es den Schuld- und Unrechtsgehalt der als besonders schwere Fälle gewerteten Einzeltaten relativ niedrig, das Gesamtgewicht der Taten aber relativ hoch beurteilt hat. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht Anzahl, Art und Intensität der festgestellten Mißbrauchshandlungen, den langen Zeitraum, während dessen das Kind unter dem Druck jederzeit möglicher Wiederholung des Mißbrauchs gelebt hat, sowie die weitreichenden Folgen der Straftaten für die Entwicklung des Kindes angemessen erst bei der Bildung der Gesamtstrafe, nicht aber, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, schon durch die Festsetzung jedenfalls einer höheren Einsatzstrafe berücksichtigt hat.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister