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§ 59 ThürLWO - Stimmabgabe in Klöstern mit Wahlschein

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 58 regeln.