Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1990, Az.: 5 StR 101/90
Fehlende Feststellungen zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Angeklagten bei einer Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt; Nachteilszuführungsabsicht gegenüber einem anderen bei einer Urkundenunterdrückung zum Zwecke der Strafvereitelung im Amt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 16.10.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Strafvereitelung im Amt u.a.
Prozessführer
Staatsanwalt Friedhelm B. aus B., geboren am ... 1951 in L.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. März 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Urkundenunterdrückung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
1.
Vollendete Strafvereitelung liegt nur vor, wenn der Angeklagte absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt hat, daß die Vortäter dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wurden. Das Landgericht sagt zwar, daß die Beschuldigten Udo und Gerhard W. sowie S. zumindest wegen der von ihnen selbst eingeräumten Straftaten mit Sicherheit zu Freiheitsstrafen verurteilt worden wären, wenn gegen sie ein Hauptverfahren durchgeführt worden wäre (UA S. 14). Das genügt hier aber nicht. Udo W. und S. waren zur Tatzeit Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JGG). Ob auf ihre Verfehlungen Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war (§ 105 JGG) und ob bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) gegeben gewesen wären, was schon wegen des großen zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und ihrer möglichen Aburteilung zweifelhaft erscheint, hat das Landgericht nicht erörtert. Insofern sind an die Begründungspflicht im Urteil wegen Strafvereitelung jedoch keine geringeren Anforderungen zu stellen als in einem Urteil gegen die Vortäter.
2.
Urkundenunterdrückung setzt voraus, daß der Täter in der Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht stellt eine solche Absicht nicht fest. Sie versteht sich hier auch nicht von selbst. Durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs wird kein "anderer" benachteiligt (vgl. Gramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 274 Rn. 16; Lackner StGB 18. Aufl. § 274 Anm. 4). Daß der Angeklagte die durch die Vortaten Geschädigten benachteiligen wollte, liegt fern.
Jeder dieser Rechtsmängel führt wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs zur Aufhebung des ganzen Urteils.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Häger