Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1979, Az.: VIII ZR 241/78
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 241/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.06.1978
Fundstellen
- DB 1980, 683 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 186-188
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1979 durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Juni 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkurs über das Vermögen der Firma N. Baumaschinen Li. und T. GmbH & Co. KG (künftig Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ein H. Bankhaus, dessen Rechtsvorgängerin - die V. in H.- am 1. Juli 1971 als Sicherheit von der späteren Gemeinschuldnerin eine Globalabtretungserklärung hinsichtlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und aus sonstigem Grunde gegen alle Schuldner der Gemeinschuldnerin erhalten hatte. In der Erklärung heißt es u.a.:
"5.
Falls eine Forderung abgetreten ist, die künftig ganz oder teilweise Gegenstand des brancheüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten ist, wird die Bank auf Verlangen des Lieferanten - soweit zu diesem Zeitpunkt sein durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Anspruch aus seinen Lieferungen noch nicht getilgt ist - entsprechend dem Umfang des verlängerten Eigentumsvorbehalts entweder die Forderung an den Lieferanten abtreten oder ihn aus dem von ihr aufgrund der Globalzession eingezogenen Erlös befriedigen (Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt nicht, wenn der Anspruch des Lieferanten alsbald anderweitig getilgt werden kann oder wenn dem Lieferanten die Abtretung an die Bank bei Abschluß des Liefervertrages bekannt war oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt - unabhängig von der Globalzession - nicht wirksam ist.
Soweit die Bank die Forderung noch nicht eingezogen hat, behält sie sich vor, sich von ihren in dem vorangehenden Absatz zugunsten des Lieferanten übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie die Forderung entsprechend dem Umfang des an ihr bestehenden verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abtritt. ...
10. Der Firma ist es bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch die Bank gestattet, die der Bank abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Forderungsabtretungen auch im Namen der Firma den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an die Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis der Firma, auch wenn die Bank sie nicht ausdrücklich widerruft. Von Widerruf und Abtretungsanzeige wird die Bank nur Gebrauch machen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich erscheint. ...
15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung nicht rechtsgültig sein oder nicht durchgeführt werden, so behalten die übrigen Bestimmungen dennoch Gültigkeit. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Bestimmung zu ersetzen."
Am 20. Juli 1974 legte die Beklagte die Globalabtretung offen und forderte die Kunden der späteren Gemeinschuldnerin auf, nur noch an sie, die Beklagte, zu zahlen. Nachdem die Gemeinschuldnerin daraufhin am 20. August 1974 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt hatte, wurde am selben Tage der Kläger vom Amtsgericht Northeim bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zum vorläufigen Verwalter bestellt. Gleichzeitig wurde der späteren Gemeinschuldnerin die Beschränkung auferlegt, über Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters zu verfügen und Verbindlichkeiten nur mit dessen Zustimmung einzugehen. Am 20. September 1974 wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Die spätere Gemeinschuldnerin hatte im Jahre 1974 an die Firma Ma. GmbH Maschinenteile für insgesamt 22.545,67 DM geliefert, und zwar zuletzt am 20. August 1974 für 2.346,26 DM, am 27. August 1974 für 2.533,85 DM und am 24. September 1974 für 1.818,07 DM. Auf die Aufforderung des Klägers, 22.545,67 DM an die Konkursmasse zu zahlen, hinterlegte die Firma Ma. GmbH diesen Betrag beim Amtsgericht Hanau unter Verzicht auf die Rücknahme.
Mit der Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe eines hinterlegten Teilbetrags von 6.698,18 DM, nämlich den Erlösen für die Lieferungen vom 20. August 1974, vom 27. August 1974 und vom 24. September 1974 an die Firma Ma. GmbH. Nachdem die Beklagte im Hinblick auf die Eröffnung des Anschlußkonkurses den Anspruch des Klägers auf Auszahlung von 1.818,07 DM anerkannt hatte und insoweit Anerkenntnis-Teil-Urteil ergangen war, begehrt der Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung von 4.880,11 DM (6.698,18 DM abzüglich 1.818,07 DM) und die Beklagte mittels Widerklage die Zustimmung des Klägers zur Auszahlung von 20.727,60 DM (22.545,67 DM abzüglich 1.818,07 DM).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf ihre Widerklage.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Firma Ma. GmbH für die Lieferungen am 20. August 1974 und am 27. August 1974 infolge der im Beschluß des Amtsgerichts Northeim vom 20. August 1974 ausgesprochenen Verfügungsbeschränkung unwirksam war. Nach seiner Meinung ist nämlich die Globalabtretungserklärung vom 1. Juli 1971 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig, weil die Abtretung auch Forderungen umfasse, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterlägen. Daran ändere nichts, daß die Beklagte sich in Nr. 5 der Globalabtretungserklärung bereit erklärt habe, nach Offenlegung der Globalabtretung auf Verlangen der Lieferanten entweder die Forderung abzutreten oder die Lieferanten aus dem von ihr aufgrund der Globalabtretung eingezogenen Erlös zu befriedigen. Denn auch in diesem Falle komme es zu der vom Bundesgerichtshof für sittenwidrig erachteten Täuschung der Lieferanten, die auf ihren verlängerten Eigentumsvorbehalt vertrauten. Infolge der Nichtigkeit der Globalabtretung sei die Klage begründet, die Widerklage dagegen unbegründet.
II.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
1.
a)
Wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - und zwar nach Erlaß des Berufungsurteils - in einem ähnlich gelagerten Fall - die Bestimmungen stimmen teils wörtlich, teils sinngemäß überein - ausgesprochen hat ( BGH Urt. v. 9. November 1978 - VII ZR 54/77 = BGHZ 72, 308 = NJW 79, 365 = WM 79, 11 m.w.Nachw.), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalabtretungen künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und daher nichtig sind, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen, die der Schuldner seinem Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt. Durch eine derartige Globalzession wird nämlich die spätere Gemeinschuldnerin zu groben Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar zu strafbaren Handlungen verleitet, weil die Lieferanten der Gemeinschuldnerin auf die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts vertrauen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in extrem gelagerten Fällen angenommen werden, wenn die Bank dem subjektiven Vorwurf mangels Kenntnis der Umstände entgeht.
b)
Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - eine sog. schuldrechtliche Teilverzichtsklausel aufgenommen wurde. Wie der VII. Senat in der erwähnten Entscheidung im einzelnen dargelegt hat, ist nämlich eine derartige Klausel nicht geeignet, der Globalabtretung den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Denn der nur schuldrechtliche Anspruch verschafft dem Lieferanten im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur Absonderung berechtigt. Darüber hinaus wird dem Lieferanten auch die Durchsetzung seiner ursprünglichen Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt unangemessen erschwert. Er kennt seinen Schuldner, die Bank seines Kunden, zunächst nicht. Des weiteren erhält er, wenn die Bank sein ausschließlicher Partner ist, alle Auskünfte über seine Rechte aus zweiter Hand. Er ist auch zunächst von den Entscheidungen der Bank abhängig, die allein die Inhaberin der Kundenforderungen ist.
2.
Jedoch hat die Klausel in Nr. 15 der Globalabtretungserklärung, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt wird, zur Folge, daß die Globalabtretung nicht insgesamt nichtig ist, sondern nur hinsichtlich der Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt.
a)
Nr. 15 der Globalabtretungserklärung unterscheidet sich nur unwesentlich von Nr. 14 des in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1978 (a.a.O.) erörterten Globalabtretungsvertrags. Dort wie hier wollten die Vertragspartner mit Nr. 14 des Globalabtretungsvertrages wie mit Nr. 15 der Erklärung die Globalabtretung ersichtlich insoweit retten, als ihr der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet. Daß die Beklagte an einer Abtretung der Forderungen, die nicht Gegenstand eines verlängerten Eigentumsvorbehalts waren, interessiert war, liegt auf der Hand. Aber auch für die Gemeinschuldnerin gilt nichts anderes, weil sie aufgrund der Forderungsabtretungen von der Beklagten Kredite erhalten wollte. Infolge Nr. 15 der Erklärung ist Nr. 5 der Globalabtretungserklärung somit dahin auszulegen, daß die Globalabtretung sämtlicher Forderungen, falls das nicht möglich ist, wenigstens so weit reicht, wie es die guten Sitten zulassen (BGH a.a.O.), also die Forderungen umfaßt, die nicht einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen.
b)
Diese Auslegung der Globalabtretungserklärung begegnet entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten keinen durchgreifenden Bedenken.
aa)
Daß eine ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzt wird, ist keineswegs zu unbestimmt, um rechtliche Wirkung zu entfalten, zumal als gültige Bestimmung hier nur die in Betracht kommt, daß mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt behaftete Forderungen nicht unter die Globalabtretung fallen.
bb)
Allerdings darf auch bei Formularverträgen eine Auslegung nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen Charakter erhält. Denn das Gericht ist nicht befugt, den Vertragsparteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzudrängen ( BGHZ 51, 55, 58 ). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier aber nicht. Es wird lediglich die in Nr. 5 der Globalabtretungserklärung enthaltene, zu weit gehende und daher unwirksame Regelung auf eine Regelung mit eingeschränktem und daher zulässigem und von den Parteien gewollten Inhalt zurückgeführt.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit keinen Bestand haben.
1.
Es kommt zunächst darauf an, ob die Forderungen gegen die Firma Ma. GmbH einem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten der Gemeinschuldnerin unterlagen. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Daß ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bestand, kann nicht deshalb verneint werden, weil die Firma Ma. GmbH den Betrag zugunsten der Parteien dieses Rechtsstreits hinterlegte. Denn das schließt nicht ohne weiteres aus, daß Lieferanten der Gemeinschuldnerin mit dieser einen verlängerten Eigenturnsvorbehalt vereinbart gehabt hatten. Für die Frage der Sittenwidrigkeit ist nämlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BGH Urt. v. 9. November 1978 a.a.O.). Es wird demnach in erster Linie zu klären sein, ob hinsichtlich der Forderungen gegen die Firma Ma. GmbH ein verlängerter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten der Gemeinschuldnerin bestand.
Wäre dem so, dann wäre die Klage begründet und die Widerklage unbegründet, wie das Berufungsgericht angenommen hat.
2.
Unterlagen die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Firma Ma. GmbH nie einem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten der Gemeinschuldnerin, so ist zu prüfen, ob ein Forderungserwerb der Beklagten an der im Beschluß des Amtsgerichts Northeim vom 20. August 1974 enthaltenen Verfügungsbeschränkung scheitert.
a)
Hinsichtlich der Kaufpreisforderung aus der Lieferung der Gemeinschuldnerin vom 27. August 1974 würde ein Forderungserwerb der Beklagten nicht an der vom Amtsgericht Northeim ausgesprochenen Verfügungsbeschränkung scheitern, wenn diese Lieferung mit Zustimmung des Klägers erfolgt wäre, wie das Berufungsgericht anscheinend angenommen hat.
b)
Ob die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus der Lieferung der Gemeinschuldnerin vom 20. August 1974 infolge der Verfügungsbeschränkung der Gemeinschuldnerin unwirksam ist, hängt davon ab, ob die Lieferung vor oder nach Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts Northeim vom 20. August 1974 erfolgte. Der Beschluß gibt die Stunde, zu der die Verfügungsbeschränkung erging, nicht an, so daß gemäß § 12 in Vbdg. mit § 60 Abs. 1 Satz 2 VerglO als Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungsbeschränkung die Mittagsstunde des 20. August 1974 gilt. Da diese Bestimmung eine unwiderlegliche Vermutung enthält (Böhle-Stamschräder, VerglO 9. Aufl. § 60 Anm. 2 und § 62 Anm. 4), wäre die Vorausabtretung gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VerglO unwirksam, falls die Beklagte nicht nachweist, daß die Lieferung vor der Mittagsstunde erfolgte.
IV.
Da es somit weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.