Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1978, Az.: II ZR 110/77
Persönliche Haftung ausgeschiedener Gesellschaft gegenüber Gesellschaftsgläubigern; Auslegung, in welchem Umfang sich die Kommanditisten vorab im Gesellschaftsvertrag mit einer Abtretung ohne ihre Zustimmung im Einzelfall einverstanden erklärt haben; Abstellen auf das Interesse der Gesellschafter bei Vertragsschluss und nicht auf das Interesse späterer Gesellschaftsgläubiger; Anspruch der Kommanditgesellschaft auf Zahlung der Pflichteinlage durch Rückzahlung der Einlagen aus dem Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 110/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.05.1977
- LG Hamburg - 11.02.1976
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
Rechtsanwalt Helmut Dieter H., H.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einer Auslegung, in welchem Umfang sich die Kommanditisten vorweg im Gesellschaftsvertrag mit einer Abtretung ohne ihre Zustimmung im Einzelfall einverstanden erklärt haben, ist auf das Interesse der Gesellschafter bei Vertragsschluss und nicht auf das Interesse späterer Gesellschaftsgläubiger abzustellen.
- 2.
Durch unzulässige Drohung zustande gekommene Rechtsgeschäfte sind nicht nichtig, sondern nur im Wege der Anfechtung vernichtbar. § 138 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn darüberhinaus liegende Umstände hinzukommen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1978
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Mai 1977 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 11. Februar 1976 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagten traten Anfang 1971 als Kommanditisten den E. GmbH & Co. Luftgeräte-Anlagegesellschaft Beteiligungsgesellschaften 2, 3 und 11 bei. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser sowie 15 weiterer Beteiligungsgesellschaften war die Kommanditgesellschaft E. GmbH & Co. Luftgeräte-Anlagegesellschaft (im folgenden: EFAG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die E. GmbH war. Sämtlichen Beteiligungsgesellschaften lag ein gleichlautender Gesellschaftsvertrag zugrunde, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"§ 8
Geschäftsführung und Vergütung
...
6.
Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist die Zustimmung des Beirates erforderlich und genügend,§ 16
Abtretung und Veräußerung von Kommanditanteilen
1.
Die Abtretung und Veräußerung von Kommanditanteilen oder Teilen davon ist nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin möglich. Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen versagt werden. ...§ 17
Ausscheiden eines Gesellschafters
1.
Ein Kommanditist kann seine Einlage ... kündigen, erstmals 5 Jahre nach Eintritt in die Gesellschaft."
Am 10. März 1971 schlossen die Beklagten und andere Kommanditisten, vertreten durch den Steuerbevollmächtigten B. einen notariellen Vertrag über die Abtretung ihrer Anteile an die E. GmbH. Diese bekannte, den jeweiligen Kommanditisten für die Übertragung des Anteils einen Betrag in dessen Höhe zu schulden. Der Geschäftsführer M., der die Erklärungen für die GmbH abgab, stimmte zugleich für die EFAG der Abtretung zu und übereignete im Namen der EFAG den Abtretenden zur Sicherheit für ihre Forderungen gegen die E. GmbH ein Flugzeug des Typs "Noratlas". Durch Vertrag vom 3. Juni 1971 gab die EFAG dem Steuerbevollmächtigten B. als Treuhänder der an dem Vertrag vom 10. März 1971 beteiligten Kommanditisten weitere Sicherheiten. Durch deren Verwertung erhielten die Beklagten einen Betrag in Höhe von 41 % ihrer Einlagen.
Am 10./11. Mai 1971 wurde das Ausscheiden der Beklagten aus den Beteiligungsgesellschaften ins Handelsregister eingetragen.
Der Kläger wurde ab September 1971 für die EFAG und die Beteiligungsgesellschaften als Rechtsanwalt tätig. Wegen seiner Honorarforderung kam es zu einem Rechtsstreit gegen die EFAG, in dem die Parteien unter Beitritt der Beteiligungsgesellschaften am 18. Dezember 1974 einen gerichtlichen Vergleich schlossen. Die EFAG, die sich in Liquidation befand, und die 18 Beteiligungsgesellschaften, deren Vollbeendigung bereits im Handelsregister eingetragen war, verpflichteten sich gegenüber dem Kläger zur Zahlung von 65.000 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 20. Februar 1972. Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung jeweils in Höhe von 20 % ihrer Einlagen nebst Zinsen. Die geforderten Einzelbeträge ergeben 65.000 DM. Der Kläger hält die Abtretung der Kommanditanteile an die E. GmbH für unwirksam und meint, durch Einräumung und Verwertung der Sicherheiten seien den Beklagten ihre Einlagen teilweise zurückgewährt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag vom 10. März 1971 sei unwirksam, weil der Beirat der Beteiligungsgesellschaften, der nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gewählt werden sollte, nicht zugestimmt habe; bei der Übertragung der Kommanditanteile habe es sich um ein über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehendes Geschäft im Sinne des § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages gehandelt, dem der Beirat oder, falls im Zeitpunkt der Abtretung der Beirat noch nicht bestellt gewesen sei, die Kommanditisten hätten zustimmen müssen; die Beklagten seien somit noch Gesellschafter gewesen, als der Kläger Gesellschaftsgläubiger geworden sei; sie hafteten ihm deshalb unmittelbar nach §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 4 HGB, weil ihnen durch Bestellung und Verwertung der Sicherheiten ihre Einlagen teilweise zurückgewährt worden seien.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Leistungen, die die EFAG, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften, aus ihrem Vermögen den Beklagten erbracht hat, in Erweiterung der in dem Senatsurteil vom 18. Januar 1973 (BGHZ 61, 149) ausgesprochenen Grundsätze als eine Rückzahlung der Einlagen im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB anzusehen sind und demgemäß die unmittelbare Kommanditistenhaftung der Beklagten wieder aufgelebt ist. Eine Haftung wegen Rückzahlung der Einlagen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten in Höhe der Rückgewähr nur den Gläubigern gegenüber persönlich und unmittelbar haften, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bereits Gesellschaftsgläubiger waren (vgl. BGHZ 27, 51). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die hier geltend gemachten Ansprüche frühestens im September 1971 entstanden sind. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten jedoch bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf § 15 HGB berufen; denn das Ausscheiden war schon am 10./11. Mai 1971 ins Handelsregister eingetragen und - wie mangels gegenteiligen Vertrags des Klägers anzunehmen ist - bekannt gemacht worden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten ihre Kommanditanteile durch Vertrag vom 10. März 1971 wirksam auf die E. GmbH übertragen.
1.
a)
Die Abtretung der Kommanditanteile ist in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Sie ist mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zugelassen und wirksam, sobald sich der Erwerber mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages einverstanden erklärt. Eine besondere Zustimmung der Kommanditisten ist danach nicht mehr erforderlich. Sie haben die persönlich haftende Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag ermächtigt, die erforderliche Zustimmungserklärung mit Wirkung für alle Gesellschafter abzugeben.
b)
§ 16 des Gesellschaftsvertrages bezieht sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf alle Abtretungsfälle. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß im vorliegenden Fall gleichwohl die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich wäre, weil die Anteile nicht an eine außerhalb der Beteiligungsgesellschaft stehende Person, sondern an die über die EFAG bereits mit den Beteiligungsgesellschaften verbundene E. GmbH abgetreten werden sollten, ist auch im Hinblick auf § 17 des Gesellschaftsvertrages nicht gerechtfertigt. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit dient dem Zusammenhalt des Gesellschaftsvermögens. Da die ausscheidenden Kommanditisten ihre Einlagen bereits gezahlt hatten, wurde das Gesellschaftsvermögen der Beteiligungsgesellschaften durch die Abtretung nicht berührt. Mit der Abtretung erwarben die ausscheidenden Kommanditisten zwar einen Zahlungsanspruch gegen die E. GmbH als Erwerberin der Anteile. Bei der GmbH handelt es sich aber trotz ihrer Verbindung zur EFAG und zu den Beteiligungsgesellschaften um eine selbständige juristische Person, deren Vermögen von dem Gesellschaftsvermögen der Beteiligungsgesellschaften, das sich im wesentlichen aus den Kommanditeinlagen zusammensetzte, zu unterscheiden ist.
Das gilt auch für die EFAG, soweit diese in dem Vertrag vom 10. März 1971 ein Flugzeug Typ "Noratlas" den ausscheidenden Kommanditisten zur Sicherheit übereignet hat. Hierdurch wurden die Interessen der übrigen Kommanditisten ebenfalls nicht berührt. Das Flugzeug gehörte nicht zum Gesellschaftsvermögen der Beteiligungsgesellschaften, sondern befand sich im Eigentum der EFAG. Auf das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters haben die Kommanditisten aber im Gegensatz zu Gesellschaftsgläubigern, denen es als Haftungsgrundlage dient, keine Zugriffsmöglichkeit. Bei einer Auslegung, in welchem Umfang sich die Kommanditisten vorweg im Gesellschaftsvertrag mit einer Abtretung ohne ihre Zustimmung im Einzelfall einverstanden erklärt haben, ist auf das Interesse der Gesellschafter bei Vertragsschluß und nicht auf das Interesse späterer Gesellschaftsgläubiger abzustellen.
c)
Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit der Zustimmung aller Kommanditisten zu dem Abtretungsvertrag vom 10. März 1971 ebenfalls nicht aus einer auf den Einzelfall bezogenen einschränkenden Auslegung des § 16 des Gesellschaftsvertrages hergeleitet, sondern ausdrücklich festgestellt, daß nach § 16 die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Abtretung ausreicht. Es meint jedoch, das Zustimmungserfordernis ergebe sich aus § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, weil es sich bei der Übertragung von Kommanditanteilen um ein Geschäft handele, das über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehe. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages bezieht sich lediglich auf Maßnahmen der Geschäftsführung. Gegenstand der Geschäftsführung sind aber nur Handlungen und Geschäfte, bei denen die EFAG für die Beteiligungsgesellschaften zur Erreichung deren Gesellschaftszwecks tätig wurde. Die Zustimmung zur Übertragung von Kommanditanteilen wird dagegen nicht für die Beteiligungsgesellschaften erklärt und betrifft nicht den Handelsbetrieb dieser Gesellschaften. Bei der Zustimmung handelt es sich deshalb nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um ein Gesellschafterrecht, das die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses und damit die Beziehungen der Gesellschafter untereinander betrifft. Sie ist in § 16 des Gesellschaftsvertrages abschließend geregelt. Danach reicht - wie dargelegt - zur Übertragung der Kommanditanteile die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin aus. Eine Mitwirkungspflicht des Beirats oder der Kommanditisten kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus § 7 des Gesellschaftsvertrages hergeleitet werden. Die Aufnahme neuer Gesellschafter, die nach § 7 Abs. 2 von der Geschäftsleitung in Abstimmung mit dem Beirat bearbeitet wird, ist mit der Abtretung von Kommanditanteilen nicht zu vergleichen. Während die Übertragung von Kommanditanteilen die Höhe des Gesellschaftskapitals unberührt läßt, ist die Aufnahme neuer Kommanditisten mit einer Kapitalerhöhung und die Aufnahme neuer persönlich haftender Gesellschafter mit noch weitergehenden Änderungen verbunden.
Bei der Sicherungsübereignung des Flugzeugs des Typs "Noratlas" in dem Vertrag vom 10. März 1971, die zusammen mit der Abtretung ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB darstellte, mag es sich um eine Maßnahme der Geschäftsführung gehandelt haben, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der EFAG hinausging. Ihre Zulässigkeit ist aber nach dem Gesellschaftsvertrag der EFAG und nicht nach § 8 der Gesellschaftsverträge der Beteiligungsgesellschaften zu beurteilen. Denn die EFAG ist die Eigentümerin des Flugzeugs "Noratlas" gewesen und hat die Sicherungsübereignung ausdrücklich im eigenen Namen und nicht als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften vorgenommen.
2.
Der Vertrag vom 10. März 1971 ist auch nicht wegen eines Verstoßes nach § 181 BGB unwirksam. Der Geschäftsführer M. ist bei Abschluß dieses Vertrages zwar sowohl für die E. GmbH als auch für die EFAG tätig geworden. Er war deshalb gehindert, die nach § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmungserklärung im Namen der EFAG, für die er als Organ der geschäftsführenden Gesellschafterin, der E. GmbH, deren Vertretungsbefugnis ausübte, sich selbst als Organ der E. GmbH abzugeben. Die Zustimmung ist jedoch deshalb wirksam geworden, weil er sie auch gegenüber den Beklagten als den Vertragsgegnern der E. GmbH erklärt hat und dies nach § 182 Abs. 1 BGB ausreicht.
3.
Schließlich läßt sich auch kein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB feststellen. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ist für die Revisionsinstanz zwar davon auszugehen, daß die Beklagten den Geschäftsführer M. durch die Androhung, sie würden wegen seiner betrügerischen Machenschaften die "Staatsanwaltschaft gegen ihn einschalten", gezwungen haben, die Übertragungsvereinbarung im Namen der E. GmbH und der EFAG abzuschließen. Durch unzulässige Drohung zustande gekommene Rechtsgeschäfte sind jedoch nicht nichtig, sondern nur im Wege der - hier nicht gegebenen - Anfechtung vernichtbar. § 138 BGB ist nur dann anwendbar, wenn weitere Umstände hinzukommen. In dieser Richtung, insbesondere daß eine Schädigung von Gesellschaft, Mitkommanditisten oder Gesellschaftsgläubigern herbeigeführt worden sei, hat der Kläger jedoch nichts dargetan.
III.
Ein Anspruch der Beteiligungsgesellschaften auf Zahlung der Pflichteinlage, den der Kläger aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geltend machen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagten haben unstreitig ihre Einlage gezahlt und damit den Anspruch der Beteiligungsgesellschaften erfüllt. Eine etwaige Rückzahlung der Einlagen aus dem Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin mag die unmittelbare Haftung der Kommanditisten gegenüber den Altgläubigern der Gesellschaft wieder aufleben lassen. Keinesfalls kann sie einen Anspruch der Kommanditgesellschaft auf Zahlung der Pflichteinlage begründen.
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe