Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1978, Az.: I ZR 103/76

Wirksamkeit einer Forderungsabtretung; Wirksamwerden der Vornahme von Verfügungsgeschäften durch einen Nichtberechtigten bei Erwerb der Forderung; Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zur Prozeßführung; Nachzahlungsanspruch bezüglich Fuhrleistungen auf einer Autobahnbaustelle ; Erteilung einer Ermächtigung zur Einziehung einer Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1978
Aktenzeichen
I ZR 103/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.06.1976

Prozessführer

Firma Josef S. & Söhne, Bauunternehmung,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die TG T.-V.-GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Friedhelm E., N. allee ..., B.,

Prozessgegner

Frau Ilse K., W. straße ..., M.,

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Schönberg, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu mehr als 36.907,21 DM nebst Zinsen in Höhe von 12,5 % vom 25. Januar 1973 bis 30. Juli 1973, 13,5 % vom 31. Juli 1973 bis 30. Januar 1974, 14 % vom 31. Januar 1974 bis 30. Oktober 1974, 13,5 % vom 31. Oktober 1974 bis 30. März 1975, 12 % vom 31. März 1975 bis 31. Dezember 1975 sowie 8,5 % ab 1. Januar 1976 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin führte in der Zeit vom 21. Mai 1970 bis 22. April 1971 durch ihren geschiedenen Ehemann Oswald K. Erdaushubtransporte auf den Autobahnbaustellen B. und M. für die Beklagte aus. Entsprechend den ihr erteilten Rechnungen zahlte die Beklagte dafür insgesamt 663.673,87 DM.

2

Mit einem am 31. Dezember 1972 beantragten und am 25. Januar 1973 zugestellten Zahlungsbefehl haben zunächst die Klägerin und Oswald K. gemeinsam die Beklagte auf Zahlung weiterer 166.520,84 DM wegen Tarifunterschreitung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1974 ist die Klage für Oswald K. zurückgenommen worden. Die Klägerin hat den Antrag auf 163.588,05 DM nebst Zinsen ermäßigt und Zahlung an die Volksbank M. begehrt.

3

Zur Klagebefugnis hat die Klägerin vorgetragen, am 11. September 1970 habe sie im Rahmen einer Globalzession alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen u.a. gegen die Beklagte zur Sicherung gewährter Kredite an die Volksbank M. abgetreten. Nach Tilgung aller Schulden bei der Volksbank habe diese die Sicherheiten am 23. November 1971 auf sie zurückübertragen. Danach sei sie Inhaberin der Forderung durchgehend bis zum 18. September 1974 gewesen. Ihr geschiedener Ehemann habe sich irrig als Mitinhaber der Forderung angesehen. Deshalb habe er am 2. Februar 1973 die Abtretung der Forderung an die Volksbank erklärt. Als dann im Laufe des Rechtsstreits klargestellt worden sei, daß nur sie Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei, habe sich die Volksbank am 18. September 1974 die Forderung von ihr erneut abtreten lassen und sie am gleichen Tage ermächtigt, die Forderung im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen. Sie habe für ihren geschiedenen Ehemann, dem von der Volksbank Kredit gewährt worden sei, die Bürgschaft übernommen, aus der sie von der Volksbank in Anspruch genommen werde.

4

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Volksbank M. habe die Globalzession nicht wirksam auf die Klägerin zurückübertragen, insbesondere nicht am 23. November 1971. Außerdem habe die Klägerin die Forderung bereits am 5. Januar 1971 an ihren geschiedenen Ehemann abgetreten, wie sie selbst zu den Akten ihres Konkursverfahrens am 26. November 1971 mitgeteilt habe und einer dieser Mitteilung beigefügten "Forderungsabtretung" vom 5. Januar 1971 zu entnehmen sei. Aus den Konkursakten ergebe sich auch, daß die Klägerin die möglicherweise unwirksame Abtretung vom 5. Januar 1971 nach dem 23. November 1971 aufrechterhalten habe. Zumindest liege in der Eingabe der Klägerin an das Konkursgericht eine erneute Abtretung an Oswald K. Dieser habe die Abtretung angenommen. Das zeige sein Schreiben an die Beklagte vom 16. Dezember 1971, in dem er erklärt habe, die Forderung an die Volksbank abgetreten zu haben, und lasse sich auch der Forderungsabtretung vom 2. Februar 1973 entnehmen. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die an Oswald K. abgetretene Forderung im Wege der Prozeßstandschaft für die Volksbank M. geltend zu machen.

5

Die Beklagte hat auch die Berechtigung der Klageforderung bestritten. Außerdem hat sie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Verjährungseinrede hat sie vorgetragen, maßgebend sei § 26 AGNB. Die in dieser Bestimmung vorgesehene 6-monatige Verjährung sei in ihrem Bezirk Handelsbrauch. Die Verjährung sei aber auch nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten. Der Zahlungsbefehl sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, zumal er nicht habe erkennen lassen, daß die Klägerin ein fremdes Recht geltend mache.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und neu gefaßt worden. Die Beklagte ist danach verurteilt worden, zugunsten der Klägerin an die Volksbank M. 163.588,05 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe seit dem 25. Januar 1973 zu zahlen.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klagebefugnis der Klägerin sei auch dann zu bejahen, wenn die Volksbank M. die ihr im Rahmen der Globalzession vom 11. September 1970 abgetretene Forderung gegen die Beklagte nicht am 23. November 1971 wirksam auf die Klägerin zurückübertragen habe, sondern weiter Inhaberin der Forderung geblieben sei. Auch in diesem Falle könne die Klägerin die Forderung im eigenen Namen geltend machen, da sie dazu von der Volksbank am 18. September 1974 ermächtigt worden sei. Gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung bestünden keine Bedenken, da die Klägerin als Sicherungsgeberin ein eigenes Interesse an der Beitreibung der streitigen Forderung und damit auch an der Prozeßführung habe. Sie werde aus der von ihr übernommenen Bürgschaft für den Oswald K. gewährten Kredit in Anspruch genommen. Zweifel an der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn sie die Forderung vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 25. Januar 1973 an Oswald K. abgetreten habe und dieser als Sicherungsgeber der Bank anzusehen sei. Das sei nicht der Fall. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die im Konkursverfahren vorgelegte "Forderungsabtretung" vom 5. Januar 1971 der Wahrheit entspreche und eine Übertragung der Forderung auf Oswald K. damals tatsächlich gewollt gewesen sei. Die Klägerin habe die Forderung nicht wirksam übertragen können, da diese im damaligen Zeitpunkt aufgrund der Globalzession noch der Volksbank zugestanden habe. Daß die Klägerin die Forderung zwischen dem 23. November 1971 und der Zustellung des Zahlungsbefehls am 25. Januar 1973 an Oswald K. abgetreten habe, sei nicht bewiesen. Eine Abtretung nach Zustellung des Zahlungsbefehls habe auf die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin keinen Einfluß.

9

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

10

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die "Forderungsabtretung" vom 5. Januar 1971 der Wahrheit entspricht und ernsthaft gewollt war. Hiernach muß zugunsten der Beklagten, die das behauptet hat, davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Klageforderung, soweit sie Fuhrleistungen auf der Baustelle M. in der Zeit vom 29. August bis 22. Dezember 1970 betrifft, am 5. Januar 1971 an Oswald K. abgetreten hat. Diese Abtretung war unwirksam, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die Globalzession an die Volksbank M. vom 11. September 1970 noch bestand und der an Oswald K. abgetretene Forderungsteil davon nicht ausgenommen war. Die Forderungsabtretung kann aber nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB dadurch wirksam geworden sein, daß die Klägerin die im Rahmen der Globalzession abgetretene Forderung am 23. November 1971, wie das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Verjährungsfrage feststellt, zurückübertragen erhielt. Forderungsabtretungen sind Verfügungsgeschäfte im Sinne des § 185 BGB. Werden sie von einem Nichtberechtigten vorgenommen, werden sie wirksam, wenn dieser die Forderung erwirbt, und zwar vom Zeitpunkt des Erwerbs an (vgl. RGZ 135, 378, 379).

11

Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden, daß Oswald K. die ihm übertragene Forderung an die Klägerin zurückübertragen habe. Vielmehr forderte er mit Schreiben vom 16. Dezember 1971 und 2. Oktober 1972 selbst Zahlung von der Beklagten. Darüber hinaus beantragte er den Zahlungsbefehl zusammen mit der Klägerin und trat die Forderung am 2. Februar 1973 zur Sicherung an die Volksbank ab. Allerdings hat Oswald K. seine Klage im Termin vom 28. Februar 1974 zurückgenommen. Doch liegt darin nicht ohne weiteres eine Rückübertragung der Forderung an die Klägerin, zumal als Grund der Kläagerücknahme die Abtretung der Forderung an die Volksbank angegeben wurde.

12

Die Klägerin war daher - die Wahrheit und Ernsthaftigkeit der Abtretung vom 5. Januar 1971 unterstellt - nicht berechtigt, die an Oswald K. abgetretene Forderung am 18. September 1974 an die Volksbank abzutreten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Oswald K. diese Forderungsabtretung genehmigt habe. Es wäre das auch ohne rechtliche Bedeutung, weil er seinen Anspruch damals bereits an die Volksbank abgetreten hatte.

13

Das bedeutet nun zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Volksbank jetzt Inhaber der gesamten Forderung ist. Auch bezieht sich die der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung vom 18. September 1974 ersichtlich auf alle Nachzahlungsansprüche. Die Klägerin ist aber gleichwohl nicht als in vollem Umfang zur Prozeßführung befugt anzusehen. Hinsichtlich des am 5. Januar 1971 an Oswald K. abgetretenen und von diesem zur Sicherung der Volksbank übertragenen Teils fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin zur Prozeßführung. Jedenfalls kann das nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge anerkannt werden. Über die von der Klägerin behauptete Bürgschaftsübernahme ist nichts festgestellt worden. Offen bleiben kann deshalb, ob daraus allein ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der von ihr an Oswald K. und von diesem an die Volksbank M. abgetretenen Forderung hergeleitet werden könnte.

14

Aus § 265 Abs. 2 ZPO läßt sich die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich des an Oswald K. abgetretenen Teils der Forderung nicht herleiten, da ihr, wie zu unterstellen ist, die Forderung bei Eintritt der Rechtshängigkeit insoweit nicht zustand.

15

II.

Das Berufungsgericht verneint, daß der Klageanspruch verjährt sei. Hierzu führt es aus, die AGNB seien nicht vereinbart worden, deshalb unterliege die Nachforderung der zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Frist sei durch den am 31. Dezember 1972 bei Gericht eingegangenen Zahlungsbefehlsantrag rechtzeitig unterbrochen worden. Die Klägerin habe Zahlung an sich selbst verlangen können, da sie keine fremde, sondern eine eigene Forderung eingeklagt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Volksbank M. die ihr im Rahmen der Globalzession vom 11. September 1970 abgetretene Forderung gegen die Beklagte um den 23. November 1971 an die Klägerin zurückübertragen. Es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin die Forderung vor Beantragung des Zahlungsbefehls an Oswald K. abgetreten habe.

16

Hiergegen bestehen die gleichen Bedenken wie gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Klagebefugnis (oben I). Wenn, wie zu unterstellen hat, die Klägerin den Nachzahlungsanspruch bezüglich der Fuhrleistungen auf der Autobahnbaustelle M. in der Zeit vom 29. August bis 22. Dezember 1970 am 5. Januar 1971 an Oswald K. abgetreten hat, und diese Verfügung gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Rückübertragung der Sicherheiten von der Volksbank auf die Klägerin am 23. November 1971 wirksam geworden ist, war die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung des Zahlungsbefehls insoweit nicht die Berechtigte im Sinne von § 209 BGB. Vielmehr stand dieser Teil der Forderung Oswald Kopf zu. Zwar trat im Mahnverfahren auch Oswald K. als Antragsteller auf. Er nahm aber die Klage am 28. Februar 1974 zurück, so daß die Unterbrechung insoweit, als er der Berechtigte war, gem. § 212 BGB als nicht eingetreten gilt.

17

Was die Frage angeht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, so kommt es zwar in Fällen der stillen Sicherungszession nicht darauf an, ob die Abtretung offengelegt wird (vgl. BGH NJW 1978, 698, 699). Die Volksbank hat der Klägerin die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung aber erst am 18. September 1974 erteilt. Diese Ermächtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Dies schon deshalb nicht, weil die Forderung der Volksbank erst am 18. September 1974 wieder zur Sicherung abgetreten wurde und auch in dem Zeitpunkt, als Oswald K. die Forderung der Volksbank abtrat (2. Februar 1973), die Verjährung bereits eingetreten war.

18

III.

Das Berufungsurteil kann daher insoweit, als die Beklagte zur Frachtnachzahlung für Fuhrleistungen verurteilt worden ist, die in der Zeit vom 29. August bis 22. Dezember 1970 auf der Autobahnbaustelle M. ausgeführt worden sind, keinen Bestand haben. Das betrifft nach der Nachberechnung der Klägerin, die das Berufungsgericht gebilligt und die von der Revision nicht angegriffen wird, einen Betrag von 126.680,84 DM nebst Zinsen. Insoweit kann es, wie ausgeführt, an der Klagebefugnis der Klägerin fehlen. Auch kann dieser Teil des Anspruchs verjährt sein. Das Revisionsgericht kann über diese beiden Fragen nicht abschließend entscheiden, weil dazu weitere Feststellungen erforderlich sind, insbesondere geklärt werden muß, ob die Abtretung an Oswald K. vom 5. Januar 1971 ernstlich gewollt war. Das Berufungsurteil mußte daher insoweit, als die Beklagte zu mehr als 36.907,21 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

v. Gamm
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki
Zülch