Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1983, Az.: 1 StR 376/83
Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Straffälligkeit eines Angeklagten während der Bewährungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 01.12.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 454
- StV 1983, 364
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug
Amtlicher Leitsatz
Eine Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, daß der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1)
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- 2)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3)
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann es nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Das Landgericht begründet diese Entscheidung damit, daß der Angeklagte die hier abzuurteilende Tat während des Laufs einer Bewährungszeit beging, und führt aus:
"Damit hält die Kammer an ihrem Grundsatz fest, daß ein Angeklagter, der während des Laufes einer Bewährungszeit erneut eine vorsätzliche Straftat begangen hat, in keinem Fall mehr eine Strafaussetzung zur Bewährung zu beanspruchen hat."
Das ist fehlerhaft; die Strafkammer wendet einen Versagungsgrund an, den der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 23 (jetzt § 56) StGB durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) bewußt preisgegeben hat (BT-Drucks. V 4094 S. 11). Zwar wird, wenn der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit erneut straffällig wird, besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob Strafaussetzung nochmals in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 56 Rdn 5; BGHSt 24, 40, 47). Indes darf sie nicht mit der vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägung abgelehnt werden; eine Gesamtwürdigung ist erforderlich.
Maul
Schikora
Foth
Granderath