Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1988, Az.: 3 StR 150/88
Rücknahme eines rechtswirksamen Verzichts auf die Einlegung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 150/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 12.01.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Arbeiterin Fatma D., geborene Z., aus K., geboren am ... 1943 in I. (T.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. April 1988
gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Januar 1988 wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 9. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Durch den bezeichneten Beschluß hat es ihre Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit einem Schreiben vom 18. Januar 1988, das binnen Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 199 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 21. Januar 1988 beantragt sie, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1.
Auf das Schreiben vom 18. Januar 1988, das der Senat als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) wertet, ist der Beschluß des Landgerichts vom 12. Januar 1988 aufzuheben. Das Landgericht war zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht befugt, weil die Angeklagte im Anschluß an die Hauptverhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat und sich die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters nicht auf diesen vorrangigen Gesichtspunkt erstreckt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 346 Rdn. 1 und 2).
2.
Die Revision ist schon wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin auf seine Einlegung verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1987 (Bl. 154 R d.A.) haben die Angeklagte und ihr Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung einen solchen Verzicht erklärt. Diese Erklärung wurde in das Protokoll aufgenommen, vorgelesen und nach Übersetzung genehmigt. Damit ist der Verzicht wirksam geworden (RGSt 32, 277, 280; 40, 133; BGHSt 18, 257, 260). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Urteilsverkündung nicht in der Lage gewesen, das Geschehen zu erfassen, gibt keinen Anlaß zu Zweifeln an ihrer Verhandlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung. Im übrigen hat sie sich vor Abgabe der Verzichtserklärung unter Vermittlung der Dolmetscherin mit ihrem Verteidiger besprochen (Beschl. d. LG v. 12. Januar 1988).
Der rechtswirksame Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247)."
Dem schließt sich der Senat an.
3.
Damit erledigt sich das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Im übrigen wäre es wegen der - infolge des Rechtsmittelverzichts eingetretenen - Rechtskraft des angefochtenen Urteils unzulässig.
Gribbohm
Kutzer
Detter
Harms