Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1968, Az.: VI ZR 128/67
Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Führen eines unbeleuchteten Fahrzeugs ; Überqueren der Fahrbahn als Fußgänger in alkoholisiertem Zustand; Vorliegen eines Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 128/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 08.02.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr., Meyer, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 1. Januar 1959 gegen 4.00 Uhr morgens wurde der damals 43-jährige Kläger auf der Fahrbahn der Ma. Straße in Sch. durch den von dem Erst beklagten gesteuerten, dem Zweitbeklagten gehörigen als Taxi zugelassenen Personenkraftwagen Mercedes-Daimler-Benz erfaßt und schwer verletzt; an dem Personenkraftwagen entstand Sachschaden.
Der Kläger war zum Jahreswechsel 1958/59 zu Besuch bei seiner Schwester und seinem Schwager, den Eheleuten E.. Zusammen mit diesen feierte er Silvester. Nachdem sie am 1. Januar 1959 gegen 2.00 Uhr noch eine Gaststätte aufgesucht hatten, traten sie gegen 3.30 Uhr den Heimweg an. Vor der Gaststätte trafen sie den Sohn der Eheleute E., der sich ihnen anschloß; später gesellten sich zu der Gruppe noch zwei andere junge Männer. Diese 6 Fußgänger gingen gemeinsam auf dem weltlichen Gehweg der Ma. Straße in nördlicher Richtung. Die Straße war infolge Nieselregens naß. Auf beiden Straßenseiten befanden sich noch andere Passanten. Etwa in Höhe des Hauses Ma. Straße ... überquerte die Ehefrau Eiter zusammen mit den beiden jungen Männern die Fahrbahn der Ma. Straße in schräger Richtung zur He.straße hin, während ihr Sohn weiterging, um aus einem Automaten Zigaretten zu holen. Der Ehemann E. und der Kläger folgten der Ehefrau E. und deren Begleitern nach. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Erstbeklagte mit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten die Ma. Straße in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/st. Etwa vor dem Haus Ma. Straße ... wurde der Kläger von dem Wagen erfaßt; er geriet auf die Kühlerhaube, stieß gegen die Windschutzscheibe, die hierdurch zertrümmert wurde, und wurde schließlich - in Fahrtrichtung gesehen - nach rechts heruntergeschleudert, wobei er mit dem Kopf auf den Bordstein schlug und am Hand des Bürgersteiges liegenblieb. Das Fahrzeug der Beklagten kam 1,65 m von der rechten Bordsteinkante entfernt zum Halten. Es waren nach dem Unfall weder Brems- noch Schleuder- noch sonstige Spuren festzustellen. Das Fahrzeug der Beklagten war nach dem Zusammenstoß unbeleuchtet. Die Strasse ist an der Unfallstelle 7,10 m breit, die beiderseitigen Bürgersteige haben eine Breite von je 3 m; etwa 30 m vor und hinter der Unfallstelle war über der Fahrbahnmitte je eine Bogenlampe angebracht. Für den Zeitpunkt des Unfalls wurde beim Kläger ein Blutalkoholgehalt von 1,83 Promille festgestellt.
Der Kläger befand sich nach dem Unfall bis zum 10. Oktober 1959 in stationärer Krankenhausbehandlung. Bis zum Unfall hatte er als Dreher gearbeitet; seitdem, ist er arbeitsunfähig; er bezieht Rente aus der deutschen und französischen Sozialversicherung. Wegen der neben anderen Verletzungen erlittenen Gehirnquetschung hat er sich in seinem Wesen und in seiner Persönlichkeit grundlegend verändert. Er hat einen ataktischen Gang bekommen und ist pflegebedürftig. Der - ledige - Kläger lebt seit der Entlassung aus dem Krankenhaus bei den Eheleuten E., von denen er verpflegt und betreut wird. Gelegentlich beschäftigt er sich damit, daß er Puppenteile unter Anleitung und Überwachung mit Kapok ausstopft. Sein Schwager Kurt E. ist am 15. November 1965 vom Amtsgericht Sch. zu seinem Prozeßpfleger bestellt worden.
Der Kläger hat die Beklagten - den Zweitbeklagten im Rahmen des StVG - auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen und entstehenden Unfallschadens in Anspruch genommen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Erstbeklagte den Unfall Überwiegend schuldhaft verursacht habe. Das von dem Erstbeklagten gesteuerte Fahrzeug sei unbeleuchtet gefahren. Der Erstbeklagte habe infolge Übermüdung durch anstrengenden Einsatz im Taxidienst die Personengruppe, die gleichsam in einer Kette die Fahrbahn überschritten habe, nicht wahrgenommen; er habe es verabsäumt, die Geschwindigkeit den Straßen- und Witterungsverhältnissen entsprechend herabzusetzen.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß der Unfall ausschließlich von dem Kläger verschuldet worden sei; übermüdet und stark angeheitert sei er ganz plötzlich auf die Fahrbahn getreten und in den Wagen hineingelaufen; sonstige Personen hätten sich nicht mehr auf der Fahrbahn befunden. Der Wagen sei beleuchtet gewesen; der Erstbeklagte habe das Licht erst unmittelbar nach dem Unfall ausgeschaltet.
Das Landgericht hat sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall beigemessen und es für gerechtfertigt gehalten, daß die Beklagten - der Zweitbeklagte im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - und der Kläger den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, als Schadensersatz (Verdienstausfall, Rente für vermehrte Bedürfnisse - Pflegegeld) für die Zeit bis 31. Juli 1963 den Betrag von 2.102,16 DM nebst Zinsen zu zahlen; dabei hat es 259,74 DM als die Hälfte des von dem Zweitbeklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensbetrages (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Wertminderung des Wagens) bereits abgezogen. Der Erstbeklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit bis 30. Juni 1963 ein Schmerzensgeld von 3.000 DM und vom 1. Juli 1963 an eine monatliche Schmerzensgeldrente von 50 DM zu zahlen. Sodann ist festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - und zwar der Zweitbeklagte bis zu der im StVG bestimmten Haftungshöchstgrenze - verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren, seit 1. August 1963 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schaden zu 1/2 unter Berücksichtigung etwaiger Forderungsübergänge auf Sozialversicherungsträger zu ersetzen. Den weitergehenden Klageanspruch hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich dagegen gewendet, daß sein Mitverschulden höher als zu 1/3 bewertet worden ist, und eine Erhöhung des Pflegegeldes und Schmerzensgeldes verlangt; die Beklagten haben um Klageabweisung in vollem Umfang gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers - gleichfalls unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers zu 1/2 - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als materiellen Schadensersatz bis 31. Juli 1963 den Betrag von 4.352,16 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Erstbeklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit bis 30. Juni 1963 ein Schmerzensgeld von 7.500 DM nebst Zinsen und vom 1. Juli 1963 an eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von monatlich 100 DM zu zahlen. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bezüglich des Pflegegeldes für den Zeitraum vom 1. November 1959 bis 31. Dezember 1960 ist für unbegründet erklärt worden. Die weitergehende Klage und Berufung des Klägers sind zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung in vollem Umfang.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen gehalten, daß der Erstbeklagte vor dem Unfall mit unbeleuchtetem Fahrzeug gefahren ist.
Es hat auch nicht feststellen können, wie das Verhalten des Klägers beim Überqueren der Fahrbahn in einzelnen gewesen ist, da weder Zeugen vorhanden seien, die den Zusammenstoß als solchen gesehen hätten, noch die Auswertung der technischen Gegebenheiten durch den Sachverständigen in irgendeiner Weise zu einer Klärung des Unfallvorgangs als solchem geführt habe.
Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht von den eigenen Angaben des Erstbeklagten ausgegangen, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt hatte, die gerade verlaufende Ma. Straße sei übersichtlich gewesen und man habe eine Sicht von etwa 300 bis 400 m gehabt; er habe Fußgänger im Bereich der Unfallstelle die Straße überqueren sehen, von denen er zu diesem Zeitpunkt noch etwa 100 bis 150 oder 200 m entfernt gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die beiden jungen Männer und die Schwester des Klägers sowie hinter dieser deren Ehemann in Höhe des Anwesens Nr. 61 die Ma. Straße in diagonaler Richtung mit dem Ziel der Einmündung der Heckerstraße überquert haben und daß die beiden jungen Männer und die Schwester des Klägers die Ecke He.strasse-Na Straße gerade erreicht hatten und der Schwager des Klägers knapp den Bürgersteig betreten hatte, als sich der Zusammenstoß ereignete. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß diese vier Personen ein gemäßigtes Fußgängertempo, etwa 4 km/st, eingehalten haben. Bei einer Straßenbreite von 7,10 m und einer Breite des Bürgersteigs von jeweils 3 m ist der Weg, den diese Fußgänger bis zur Ecke Heckerstraße zurückzulegen hatten, mit etwa 10 m angesetzt worden. Das Berufungsgericht hat errechnet, daß die Fußgänger etwa 11 Sekunden vor dem Zusammenstoß den westlichen Gehsteig verlassen hatten. Es hat sodann ausgeführt, der Erstbeklagte sei nach seinen im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgebliebenen Angaben mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/st gefahrene Gehe man von einem mittleren Wert von 45 km/st aus, so habe er pro Sekunde 12,50 m und in 11 Sekunden 137,50 m zurückgelegt. Zu dem Zeitpunkt, in welchem die vier Fußgänger die Mitte der Fahrbahn erreicht hätten - etwa 555 Sekunden nach Verlassen des Gehwegs -, habe sich also der Erstbeklagte in einer Entfernung von rund 70 m befunden. Aus dieser Entfernung hätte er aber sowohl den Schwager des Klägers als einzelnen Fußgänger auf der Fahrbahn als auch den Kläger bemerken müssen, der sich entweder auch schon auf der Fahrbahn oder noch auf dem Gehweg befunden habe. Der Erstbeklagte habe jedoch nach seiner eigenen Einlassung vor dem Zusammenstoß niemanden gesehen. Schon dies zeige, wie unaufmerksam der Erstbeklagte den gesamten Umständen nach gefahren sei und wie wenig er sich auf die Gefahrensituation eingestellt habe. Eine Gefahrensituation sei deshalb gegeben gewesen, weil in der Silvesternacht die Straße keineswegs menschenleer gewesen sei, sondern sich rechts und links Fußgänger befunden und zum Teil auch die Fahrbahn überquert hätten. Der Erstbeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Fußgänger in den frühen Morgenstunden des Neujahrstages die Fahrbahn mit der üblicherweise zu erwartenden Aufmerksamkeit überqueren würden. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch mit betrunkenem bzw. alkoholisiertem Publikum rechnen müssen. Alle diese Umstände hätten für ihn eine Warnung und ein Anlaß sein müssen, mit der Geschwindigkeit erheblich herunterzugehen und sich auf etwaige Hindernisse auf der Fahrbahn und auf die unbedachte Reaktion eines Fußgängers zu konzentrieren. Hätte er die angebrachte Vorsicht walten lassen und wäre nur mit 20 bis 25 km/st gefahren, so wäre die Aufprallwucht erheblich geringer gewesen und der Unfall ware jedenfalls in dieser Schwere vermieden worden.
Die Schuld, die den Kläger an dem Unfall treffe, sei darin zu sehen, daß er in angeheitertem Zustand völlig unaufmerksam die Fahrbahn überquert haben müsse. Der vom Landgericht vorgenommenen Schadensverteilung zu je 1/2 ist das Berufungsgericht beigetreten.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich weitgehend im Bereich der Tatsachenwürdigung und in den Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung; das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, kann durch die Einwendungen der Revision nicht erschüttert werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auf die besondere Situation zur Unfallzeit abgestellt. Wenn sich am Neujahrsmorgen gegen 4.00 Uhr innerhalb einer Ortschaft Personen auf den Gehwegen und auf der Fahrbahn befinden, so kann es sich nach aller Lebenserfahrung nur um Leute handeln, die eine ausgedehnte Silvesterfeier verbracht und die hierbei auch Alkohol genossen haben. Unter solchen Umständen muß ein die Straße befahrender Kraftfahrer ganz besondere Vorsicht walten lassen, dies erst recht, wenn er Fußgänger vor sich die Fahrbahn überschreiten sieht. Er kann sich nicht darauf verlassen, daß sie sich verkehrsgerecht verhalten, sondern muß sich auf unbedachtsames und unvernünftiges Verhalten gefaßt machen. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/st nicht beibehalten durfte, als rund 70 m vor ihm die Schwester des Klägers, die beiden jungen Männer und dahinter der Ehemann der Schwester die Straße überquerten.
Wenn das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, der Unfall wäre wegen erheblich geringerer Aufprallwucht in der eingetretenen Schwere vermieden worden, falls der Beklagte eine Geschwindigkeit von nur 20 bis 25 km/st eingehalten hätte, so ist das nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagte mit einer Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf 20 bis 25 km/st und ihrer fortdauernden Beibehaltung seinen Verpflichtungen Genüge getan hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Beklagte auf die Entfernung von 70 m auch den Kläger auf dem Gehweg oder schon auf der Fahrbahn hätte bemerken können und müssen und hat ihm zur Last gelegt, daß er ihn in seiner Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen und sich auf die Gefahrensituation nicht eingestellt hat. In der Tat lag es nahe, daß der Fußgänger, den der Beklagte hätte bemerken müssen, den anderen Personen, die kurz vor ihm die Straße überquerten, folgte und bei weiterer Annäherung des Kraftwagens in Gefahr geriet. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher gefordert, daß sich der Beklagte hierauf einstellte. Dazu genügte aber nicht, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nur auf 20 bis 25 km/st herabsetzte, vielmehr hätte er den Fußgänger im Auge behalten und, wenn er ihn schon nicht durch Abgabe von Warnzeichen davon abhielt, ihm in die Fahrbahn zu treten, seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er den Wagen erforderlichenfalls vor ihm anhalten konnte. Daß der Erstbeklagte unbekümmert weitergefahren ist, rechtfertigt die Annahme seiner schuldhaften Unfallverursachung. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher seine Schadenshaftung nach § 823 BGB bejaht. Ebenso hat das Berufungsgericht die Haftung des Zweitbeklagten nach § 7 StVG zutreffend für begründet erachtet.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision dem Berufungsurteil entgegentritt, sind unbegründet. Es läßt sich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten mit 45 km/st angenommen hat; der Erstbeklagte, der seine Geschwindigkeit im Rechtsstreit mit 40 bis 50 km/st bezeichnet hat, hatte sie in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren genauer selbst mit 45 km/st angegeben. Wenn das Berufungsgericht die Geschwindigkeit der Fußgänger mit 4 km/st angesetzt hat, so ist es hierbei von Erfahrungswerten ausgegangen. Diese Geschwindigkeit zugrunde zu legen, lag im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung und kann durch die Einwendungen der Revision, die von nur 2 km/st ausgeben mochte, nicht in Frage gestellt werden. Auch wenn - wie die Revision meint - der Erstbeklagte wegen der regennassen Straße den Schwager des Klägers und diesen selbst nicht aus einer Entfernung von 70 m, sondern erst auf etwa 40 bis 45 m hätte erkennen können, so würde diese Entfernung bei sorgfältigem Fahrverhalten ausgereicht haben, um den Unfall zu vermeiden.
Daß Berufungsgericht hat das Verschulden, das den Kläger selbst an seinem Unfall trifft, als erheblich höher als das des Erstbeklagten angesehen; doch hat es zu Lasten der Beklagten die durch die verkehrswidrige Fahrweise erhöhte Betriebsgefahr des Kraftwagens gewertet. Die von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Schadensverteilung je zur Hälfte liegt auf tatrichterlichem Gebiet; insoweit sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Die Verjährungseinrede, die von den Beklagten gegenüber dem für die Zeit vom 1. November 1959 bis 31. Dezember 1960 erhobenen Pflegegeldanspruch geltend gemacht worden ist, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Kläger bereits mit der im Dezember 1961 erhobenen Klage ohne zeitliche Beschränkung die Feststellung beantragt hatte, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm vorbehaltlich Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger den weiteren und künftigen Schaden zu 2/3 zu ersetzen. Hierdurch war auch die Verjährung hinsichtlich des Pflegegeldes für die genannte Zeit unterbrochen worden. Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Verjährungseinrede verzichtet haben oder ob insoweit die Sitzungsniederschrift infolge eines Schreibfehlers unrichtig ist, wie die Revision behauptet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten demnach gegenüber allen Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
III.
Die Revision der Beklagten erweist sich hiernach als unbegründet und mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend