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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.1996, Az.: VIII ZR 218/95

Revision wegen unzutreffender Besetzung des erkennenden Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 218/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 10.07.1995

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
am 6. März 1996
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 1995 wird nicht angenommen.

Soweit die Revision unter Berufung auf den BGH-Beschluß vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 = NJW 1995, 2791 ff [BGH 13.07.1995 - V ZB 6/94] - die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts rügt, weil für die Mitwirkung der Richterinnen Staats und Hättig keine sachliche Notwendigkeit bestanden habe, so daß gegen § 29 DRiG verstoßen sei, geht dies fehl. Für die neuen Bundesländer gilt § 3 RpflAnpG (hier in der Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I 1147). wonach Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, in diesen Ländern - zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 - keine Anwendung finden. Damit gelten auch beim Berufungsgericht die Beschränkungen für den Einsatz von Hilfsrichtern zur Zeit nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl. § 70 GVG Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 54. Aufl. §§ 28 und 29 DRiG, jew. Rdnr. 1; s.a. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. § 28 Rdnr. 10 und § 29 Rdnr. 2 b).

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 361.532,77 DM.

Wolf
Dr. Zülch
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers