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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1952, Az.: 4 StR 622/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1952
Aktenzeichen
4 StR 622/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 02.07.1952

Fundstelle

  • NJW 1953, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefangenenmeuterei u.a.

Prozessgegner

den landwirtschaftlichen Arbeiter Andreas K. aus W. bei D., geboren am ... 1911 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der Gewalttätigkeit erfordert nicht, dass der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar gegen seine Person gerichteter Gewalt empfindet.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit teils einfachem, teils schwerem Rückfalldiebstahl verurteilt worden. Seine Verfahrens rüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unbeachtlich. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Soweit die Revision darzulegen sucht, dass die Strafkammer nicht dem Mitangeklagten L., sondern dem Angeklagten habe Glauben schenken sollen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafgesetz richtig angewendet worden ist, darf der Senat nur den vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde legen. -

3

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch in vollem Umfang.

4

Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der Angeklagte habe nicht, wie für die Anwendbarkeit des § 122 Abs. 3 StGB erforderlich, in eigener Person Gewalttätigkeiten gegen den Aufsichtsbeamten verübt. Nach der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung der Strafkammer hat nämlich der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitgefangenen L. den von diesen niedergeschlagenen, besinnungslos auf dem Bodenraum liegenden Beamten ergriffen und in den dahinter liegenden Flur geschleift; sie schlossen dann die Tür vom Flur zum Bodenraum ab, so dass der Beamte eingesperrt war. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen den Aufsichtsbeamten erfordert nur, dass körperlicher, äusserer Zwang gegen seine Person in Bewegung gesetzt wird (RGSt 45, 156; 52, 35). Dass der Beamte die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfindet, ist nicht Inhalt des Begriffs. Denn ebenso wie beim Raube durch Ausübung von Gewalt gegen einen Schlafenden (RGSt 67, 187) kann bei der Gefangenenmeuterei das Ziel der Gewalttätigkeit auch dadurch erreicht werden, dass ein nur als künftig erwarteter Widerstand von vornherein unmöglich gemacht wird. Es ist daher ohne Belang, dass der Aufsichtsbeamte bewusstlos war, als er zum Zwecke seiner Einsperrung weggeschleppt wurde. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Person erfordert entgegen der Auffassung der Revision weiterhin nicht, dass der Körper verletzt wird (RGSt 54, 88, 90). Auch der Schuldspruch aus § 122 Abs. 3 StGB besteht daher zu Recht, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer diesen Tatbestand ausserdem schon durch die Übergabe eines Knebels an den Mitangeklagten L. erfüllte.

5

Ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit mit dem Eigentumsverbrechen angenommen hat und ob sie den Angeklagten folgerichtig wegen Raubes, statt wegen Diebstahls, hätte verurteilen müssen, kann unentschieden bleiben, weil der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.

6

Die gemäss § 73 StGB zutreffend auf Grund des § 244 StGB vorgenommene Strafzumessung lässt ebenfalls keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die Versagung mildernder Umstände. Die Zulassung mildernder Umstände ermächtigt den Richter, an Stelle des regelmässigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt, als die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr. 4). Wenn die Strafkammer unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Schuldgehalts seiner Tat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Strafe, um bessernd wirken zu können, dem regelmässigen Strafrahmen entnommen werden muss, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

7

Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Krumme Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin