Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 3 StR 1/26

Absehen aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.2026
Aktenzeichen
3 StR 1/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR1.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 05.08.2025 - AZ: 19 KLs 220 Js 5136/25 (9/25)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. August 2025 wird

    1. a)

      von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 203,40 € abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,

    2. b)

      das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese Maßnahme in Höhe von 835 € angeordnet wird und im Übrigen entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Strafausspruch auf die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe lautet.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und versuchten besonders schweren Raubes zu einer "Freiheitsstrafe" von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes "des Erlangten" in Höhe von 1.038,40 € sowie die Einziehung eines Messers angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zur Beschränkung des Verfahrens im Hinblick auf die Höhe der Wertersatzeinziehung von Taterträgen und infolgedessen zur entsprechenden Änderung dieser Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch unterliegt der Strafausspruch der Berichtigung.

2

1. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 203,40 € ab. In diesem Umfang wird der betreffende Einziehungsausspruch nicht von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein zweiter Rechtsgang, der nur diesen Differenzbetrag zum Gegenstand hätte, wäre mit einem unangemessenen Aufwand verbunden. Das Urteil ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 835 € herabgesetzt wird.

3

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler aufgedeckt.

4

Allerdings ist der Strafausspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte, wie sich bereits aus dem Tenor selbst - der Verurteilung wegen dreier tatmehrheitlicher Taten - ergibt, nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53, 54 StGB) verurteilt wird.

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer
Berg
Voigt
Munk
Kurtze