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§ 84 LDG - Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
211-1

Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.